Arbeitsrecht

Beitragsrecht: Abhängige Beschäftigung eines Physiotherapeuten ohne eingene Zulassung

Aktenzeichen  L 6 BA 76/18

Datum:
30.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 29325
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1
SGB V § 125 Abs. 1

 

Leitsatz

Erbringt ein Pysiotheratpuet, der selbst keine Zulassung als Leistungserbringer besitzt und damit selbst nicht berechtigt ist, unter Einhaltung organisatorischer und personeller Voraussetzungen die erbrachten Leistungen gegenüber den Leistungsträgern abzurechnen, Physiostherapieleistungen in den Praxisräumen eines zugelassenen Physiotherapeuten gegen 70%-ige Umsatzbeteiligung, handelt es sich um Lesitungen, die außerhalb der Rahmenempfehlungen gem. § 125 Abs. 1 SGB V Strukturen u.a. in Bezug auf Datenschutz (§ 7), organisatorische Voraussetzungen (§ 11), personelle Voraussetzungen (§ 12) liegen und nur erbracht werden dürfen, wenn sie im Rahmen der betrieblichen Ordnung des Praxisinhalbers erfolgen. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 1 BA 1/18 2018-05-09 Urt SGLANDSHUT SG Landshut

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 09. Mai 2018 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2017 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 09.05.2018 ist aufzuheben. Der Bescheid der Beklagten vom 21.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2017 ist rechtmäßig. Der Kläger war in seiner Tätigkeit für den Beigeladenen als Physiotherapeut abhängig beschäftigt und deshalb in der GKV, GRV und SPV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen der Versicherungspflicht in der GKV, GRV und SPV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI und § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einer Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Dieses Weisungsrecht kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (ständige Rechtsprechung, vgl. zum Ganzen z. B. BSG, Urteil vom 16.08.2017, B 12 KR 14/16 R, BSG, Urteil vom 07.06.2019, B 12 R 6/18 R). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG a. a. O.).
Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, Urteil vom 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R).
Das BSG hat hinsichtlich der Tätigkeit eines Physiotherapeuten in einer Praxis dargelegt, dass die insoweit maßgebenden Regelungen des Leistungserbringungsrechts zwar keine zwingende, übergeordnete oder determinierende Wirkung besitzen (BSG, Urteil vom 24.03.2016, B 12 KR 20/14 R). Die sogenannten regulatorischen Vorgaben sind aber bei der Gewichtung der Indizien zur Statusbeurteilung sehr wohl zu berücksichtigen. Im Fall der Leistungserbringung durch Krankenhäuser hat der 12. Senat des BSG klargestellt, dass insoweit die regulatorischen Rahmenbedingungen im Regelfall die Eingliederung des Personals in die Organisations- und Weisungsstruktur des Krankenhauses bedingen (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2019, B 12 R 11/18 R und BSG, Urteil vom 07.06.2019, B 12 R 6/18 R).
Für den Senat ist daher bei der Gewichtung der Indizien wesentlich zu berücksichtigen, dass der Kläger vorliegend selbst keine Zulassung als Leistungserbringer hatte, sondern allein der Beigeladene. Nur dieser war berechtigt, unter Einhaltung organisatorischer und personeller Voraussetzungen die erbrachten Leistungen gegenüber den Leistungsträgern abzurechnen und damit zu erbringen. Insoweit sind in den Rahmenempfehlungen gem. § 125 Abs. 1 SGB V Strukturen u.a. in Bezug auf Datenschutz (§ 7), organisatorische Voraussetzungen (§ 11), personelle Voraussetzungen (§ 12) festgelegt und erforderlich. Ein Tätigwerden außerhalb dieser Strukturen wäre unzulässig und könnte zum Verlust der Zulassung führen. Innerhalb dieser Struktur, die einem Qualitätsmanagement unterliegt, hat der Kläger seine Leistungen für den Beigeladenen erbracht. Er war daher für die Ausübung seiner Tätigkeit auf die Eingliederung in eine fremde Betriebsorganisation, wie sie der Beigeladene vorhält, angewiesen. Insoweit hat der Kläger die Strukturen des Leistungserbringers genutzt und war in die betriebliche Organisation des Beigeladenen funktionsgerecht dienend eingegliedert. Der Kläger hat die Praxisräume und die Infrastruktur der Praxis (Patientenkartei, Abrechnung) genutzt. Dass er dabei auch einen eigenen Terminkalender geführt hat, ist von untergeordneter Bedeutung. Hinsichtlich seiner Tätigkeit war er wie ein festangestellter Beschäftigter des Beigeladenen tätig. Er hat in diesem Zusammenhang auch Urlaubs- und Krankheitsvertretungen wahrgenommen. Im Wesentlichen hat er seine Tätigkeit mit den Betriebsmitteln des Beigeladenen und in den Räumen des Beigeladenen ausgeübt. Davon zu unterscheiden ist seine Tätigkeit, die er bei sich zu Hause ausgeübt hat. Diese Räume hat er für die Patienten im Rahmen der Tätigkeit für den Beigeladenen nicht genutzt. Auch die konkret erfolgte Abrechnung spricht für eine Eingliederung des Klägers. Die Art und Weise der Abrechnung der erbrachten Behandlungen gegenüber den Krankenkassen unterschied sich nicht von denen der anderen Mitarbeiter. Die Patientenakten der vom Kläger behandelten Patienten sind in der Praxis des Beigeladenen verblieben. Der Beigeladene hat die Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufbewahrung und anschließend datenschutzrechtlich nicht zu beanstandende Vernichtung der Patientenakten übernommen.
Dem Umstand, dass Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsgeld nicht vereinbart waren, kommt kein entscheidendes Gewicht zu, denn es ist typisch, dass bei Vertragsgestaltungen, bei denen von selbständiger Tätigkeit ausgegangen wird, solche den Arbeitnehmer schützenden Rechte nicht vereinbart werden und ein einseitiges Risiko besteht. Allein die Belastung des Beschäftigten mit solchen zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme von Selbständigkeit (BSG, Urteil vom 25.01.2001, B 12 KR 17/00 R Rn. 24 juris).
Auch die Bezahlung des Klägers spricht nicht für eine selbständige Tätigkeit. Es erfolgte eine Abrechnung anhand der erbrachten Leistungen der Krankenversicherung abzüglich einer prozentualen Pauschale. Eine eigene Abrechnung hat auch bei Privatpatienten nicht stattgefunden. Der Kläger hat letztlich eine Vergütung für seine Arbeitskraft im Rahmen der Betriebsstruktur des Beigeladenen erhalten. Innerhalb der betrieblich vorgegebenen Ordnung – verglichen mit angestellten Physiotherapeuten – hatte der Kläger keine ins Gewicht fallende Freiheit hinsichtlich Gestaltung und Umfang der Arbeitsleistung innerhalb des einzelnen Dienstes. Bei Vertragsgestaltungen der vorliegenden Art ist für die Frage der Versicherungspflicht grundsätzlich jeweils auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestehen (BSG, Urteil vom 24.03.2016, B 12 KR 20/14 R).
Für eine Selbstständigkeit sprechende Anhaltspunkte, die ein derartiges Gewicht hätten, dass sie die Eingliederung des Klägers aufwiegen könnten oder überwiegen könnten, sind nicht ersichtlich. Zwar spricht für eine Selbstständigkeit des Klägers, dass er selbstständig Terminvereinbarungen mit den Patienten treffen konnte, auch Patienten selbst akquirierte und in die Praxis einbrachte und keine festen Arbeitszeiten, kein fester Stundensatz und kein monatliches Arbeitsentgelt vereinbart war. Auch konnte der Kläger die Folgetermine und auch Ersttermine selbst vereinbaren. Andererseits richtete sich die Arbeitszeit nach den Wünschen der Patienten entsprechend der rezeptierten Behandlungen innerhalb der vereinbarten Arbeitsmöglichkeiten in der Praxis des Beigeladenen. Insoweit war eine Abstimmung erforderlich. Die Patienten waren alle ausschließlich mit dem Beigeladenen vertraglich verbunden. Dem Umstand, dass der Kläger für die Patienten als selbstständiger Mitarbeiter aufgrund von mündlichen Hinweisen und dem Praxisschild erkennbar war, kommt kein entscheidendes Gewicht zu. Dass der Kläger nunmehr auch im Internet seine verschiedenen Arbeitsfelder ausweist, ist daher ebenfalls nicht von Belang. Nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 07.06.2019, B 12 R 6/18 R) ist die Wahrnehmung durch Dritte für die rechtliche Bewertung der Eingliederung ohne Belang. Außerdem hat die vom Kläger im Erörterungstermin übergebene Visitenkarte lediglich seine Privatanschrift angegeben. Die Tätigkeit für den Beigeladenen war daraus nicht ersichtlich. Auch die Tatsache, dass der Kläger Hausbesuche unter Einsatz seines eigenen Pkw’s durchgeführt hat und insoweit seine eigene Praxisliege verwendet hat, steht der Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen. Der Kläger hat insoweit die Fahrtkostenpauschale, die von den Krankenkassen erstattet wird, vollumfänglich erhalten. Sie ist von dem Beigeladenen zu 100% an den Kläger weitergegeben worden. Das Vorbringen einer strikten Trennung der Patientenstämme wurde vom Kläger nicht belegt. Dies kann jedoch auch dahinstehen. Die Abrechnungen erfolgten durch die Praxis des Beigeladenen. Offen bleiben kann auch, ob der Kläger den Praxisschlüssel jeweils an den Behandlungstagen oder, entsprechend den späteren Einlassungen, generell erhalten hat. Diesen Umständen kommt kein entscheidendes Gewicht zu.
Maßgebend ist vielmehr, dass der Kläger kein nennenswertes Unternehmerrisiko trug. Für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist maßgeblich, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr eines Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Erforderlich ist insoweit ein Risiko, welches über die Gefahr hinausgeht, für den Arbeitseinsatz kein Entgelt zu erzielen. Vorliegend hat der Kläger kein wesentliches eigenes Wagniskapital hinsichtlich der Tätigkeit für den Beigeladenen eingesetzt. Er war auch im wirtschaftlichen Erfolg der Praxis des Beigeladenen nicht eigenständig und unabhängig vom Ausmaß des eigenen persönlichen Arbeitseinsatzes beteiligt. Er hat für die ihm zur Verfügung gestellten Praxisräume keine Miete bezahlt und hat sich auch damit nicht der Gefahr ausgesetzt, mit Ausgaben belastet zu sein, die von den Einnahmen nicht getragen werden. Es bestand keine Vereinbarung dahingehend, dass der Kläger einen festen Betrag für die Nutzung der Ausstattung und der Räumlichkeiten an den Beigeladenen, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung zu zahlen hatte. Aufgrund der getroffenen Vergütungsabrede entstanden dem Kläger keine Kosten, wenn er keine Einnahmen erzielte. Die Vergütung des Klägers ist dahingehend erfolgt, dass er für jeden behandelten Patienten vergütet worden ist. Er hat insoweit nach dem zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen geschlossenen Vertrag als Honorar 70% des von ihm erzielten Umsatzes erhalten. Die Abrechnung erfolgte monatlich auf der Grundlage der jeweils gültigen Honorarvereinbarungen mit den Krankenkassen bzw. bei Privatpatienten auf Grundlage der im Einzelfall mit diesen getroffenen Honorarvereinbarungen. Allein die Tatsache, dass 30% des vom Kläger erzielten Umsatzes beim Beigeladenen verblieben ist, führt nicht zum Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit. Der vereinbarte Abschlag fiel nur bei einem Gegenanspruch auf Vergütung an und wurde direkt mit diesem verrechnet. Wesentliches Kriterium für ein Unternehmerrisiko ist aber, ob eigenes Kapital auch unter der Gefahr eines Verlustes eingesetzt wird, so dass der Erfolg des Einsatzes der Mittel ungewiss ist (BSG, Urteil vom 28.05.2008, B 12 KR 13/07 Rdnr. 27 juris). Auch aus dem allgemeinen Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.2016, B 12 KR 20/14 R Rdnr. 21 juris; vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 05.03.2020, L 1 BA 14/18 Rdnr. 42). Hinsichtlich der vom Kläger dargelegten Kosten seiner Tätigkeit für den Beigeladenen wäre hinsichtlich des benutzten Pkw’s eine Relevanz nur hinsichtlich der Hausbesuche gegeben. Insoweit wurde aber die Kostenpauschale der Krankenkassen vollumfänglich an den Kläger weitergeleitet.
Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarung und deren tatsächlicher Umsetzung überwiegen die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung, so dass die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV sowie die grundsätzliche Versicherungspflicht zu den hier maßgeblichen Zweigen der Sozialversicherung durch die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden rechtmäßig erfolgte. Die hier nicht streitgegenständliche Frage, ob hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers in der Praxis S., für welche die Beklagte ein Anerkenntnis abgegeben und Sozialversicherungspflicht verneint hat, aufgrund einer möglichen hauptberufliche selbstständigen Tätigkeit nunmehr Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung (§ 5 Abs. 5 SGB V, § 1 Abs. 2 SGB XI) angenommen werden könnte, wird von der Beklagten nach Abschluss des Verfahrens zu prüfen sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten. Eigene Anträge wurden nicht gestellt.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 1, Abs. 2 SGG liegen nicht vor.


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