Arbeitsrecht

Berufungsfrist, Gelegenheit zur Stellungnahme, Regelaltersrente

Aktenzeichen  S 12 R 575/20

Datum:
26.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 57630
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB § 67 Nr. 1
SGG § 105 Abs. 1, § 136 Abs. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist unbegründet.
Über die Klage kann gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind mit Verfügung des Gerichts vom 22.10.2020 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Ihnen wurde dabei die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, § 105 Abs. 1 S. 2 SGG. Im Rahmen des Termins zur Erörterung des Sachverhalts am 25.11.2020 erklärten sich die Beteiligten hiermit ausdrücklich einverstanden.
Der Bescheid der Beklagten vom 01.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ein Anspruch des Klägers auf eine weitere Erhöhung des Rentenzahlbetrages, gegenüber dem Betrag, den ihm die Beklagte bereits zugesprochen hat und auf eine Berechnung der Rente auf Basis des Wertes der DM vor der Umstellung auf den Euro ist nicht gegeben.
Der Kläger ist durch den Rentenanpassungsbescheid nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Dieser sieht eine monatliche Erhöhung seiner Altersrente um 22,53 EUR ab dem 01.07.2020 vor. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob dem Kläger bereits die formelle Beschwer abzusprechen und die Klage damit bereits als unzulässig einzustufen ist. Jedenfalls ist die Klage unbegründet, weil der Kläger durch die Rentenanpassung nicht belastet und in seinen Rechten betroffen wird.
Wie der Kläger im Rahmen der Anhörung im Erörterungstermin deutlich gemacht hat, rügt er nicht die Berechnungsweise seiner Rente, sondern er richtet sich ausschließlich gegen die ab dem 01.01.2002 vorgenommene Umstellung der Währung von DM auf Euro und den damals festgelegten Umrechnungskurs. Für den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf eine Altersrente auf Basis des Wertes, den die DM vor der Euro-Umstellung ab dem 01.01.2002 hatte, existiert keine Rechtsgrundlage. Auch hat der Kläger erst ab Oktober 2005 die Voraussetzungen für die Gewährung einer Regelaltersrente erfüllt.
Die dem Kläger gewährte Rentenanpassung zum 01.07.2020 ist nach dem anzuwendenden einfachen Recht, insbesondere nach dem SGB VI, in Euro entsprechend der für den Kläger ermittelten Entgeltpunkte festgestellt worden. Rechtsfehler bei der Ermittlung des Rentenzahlbetrags werden weder konkret vom Kläger aufgezeigt noch sind solche anderweitig erkennbar. Dies berücksichtigend scheidet eine gerichtliche Überprüfung der Währungsumstellung von DM auf Euro aus, weil die Rentenanpassung zum 01.07.2020 hierzu keine Regelung trifft.
Das Gericht macht von der Möglichkeit des § 136 Abs. 3 SGG Gebrauch und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2020 folgt.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.


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