Arbeitsrecht

Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht ausschließlich mangels ausreichender Darlegung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen, (Un-)Statthaftigkeit der Beschwerde

Aktenzeichen  5 C 20.2891

Datum:
27.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 10999
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 146 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

W 6 K 20.463 2020-10-27 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist.
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Oktober 2020 ist nicht statthaft, weil nach § 146 Abs. 2 VwGO in der Fassung des zum 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden können, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint.
Eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist nach § 146 Abs. 2 VwGO auch dann nicht statthaft, wenn das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließlich wegen nicht ordnungsgemäßer Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt hat (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 21.6.2016 – OVG 3 M 55.16 – juris Rn. 2; OVG Bremen, B.v. 23.9.2016 – 1 PA 248/16 – juris Rn. 9; NdsOVG, B.v. 5.9.2017 – 13 PA 235/17 – juris Rn. 2). Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann mit der Beschwerde nur noch angefochten werden, wenn (zumindest auch) die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts, BT-Drs. 17/11472, S. 48 f.; OVG LSA, B.v. 14.11.2018 – 2 O 129/18 – juris Rn. 2). Dieser gesetzlichen Regelung liegt nach Sinn und Zweck (auch) die Erwägung zugrunde, dass ein Kläger bei einer nur auf die Verneinung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützten Versagung einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag stellen und damit, soweit möglich, die Darlegung seiner Bedürftigkeit nachholen kann (vgl. OVG NW, B.v. 24.7.2020 – 19 E 149/20 – juris).
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat im angefochtenen Beschluss vom 27. Oktober 2020 die hinreichende Aussicht auf Erfolg der Klage bejaht und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließlich deswegen abgelehnt, weil die Klägerin das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht hat (BA S. 6).
Im Hinblick darauf, dass die Rechtsmittelbelehrungim Beschluss des Verwaltungsgerichts unrichtig ist, hat der Senat die Klägerin mit Schreiben vom 24. März 2021 auf die Unstatthaftigkeit der Beschwerde hingewiesen und ihr Gelegenheit zur – kostenfreien – Rücknahme gegeben. Davon hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht, so dass – kostenpflichtig – zu entscheiden war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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