Arbeitsrecht

Beschwerde, Versorgung, Zustellung, Versorgungsausgleich, Berichtigung, Frist, Beschwerdefrist, Rechtsbeschwerde, Zahlung, Anspruch, FamFG, Kostenentscheidung, Versorgungszusage, Unrichtigkeit, offenbare Unrichtigkeit

Aktenzeichen  9 UF 206/21

Datum:
15.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 11195
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG §§ 59, 63
VersAusglG § 18

 

Leitsatz

1. Die uneinheitliche Behandlung eines aus mehreren rechtlich selbstständigen Teilversorgungen bestehenden Anrechts beschwert den Versorgungsträger im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG.
2. Ist der Anspruch aus einer Ergänzungsbeihilfe vom Anspruch einer Grundbeihilfe abhängig, ist insgesamt eine einheitliche Entscheidung bezüglich beider Anrechte geboten.

Verfahrensgang

204 F 841/20 2021-01-12 Endbeschluss AGFUERTH AG Fürth

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG, Die Bayerische Pensionskasse, wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Fürth vom 12.01.2021 (Aktenzeichen) abgeändert und in Ziffer 2 (Versorgungsausgleich), 3. bis 5. Absatz, wie folgt neu gefasst:
Hinsichtlich der Anrechte des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG (Vers.Nr.) findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt und bleibt insgesamt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach der Scheidung vorbehalten.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Beschwerdewert wird auf 1000,- € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Das Amtsgericht – Familiengericht – Fürth hat mit Endbeschluss vom 12.01.2021 die Ehe der Beteiligten geschieden und unter Zugrundelegung der versorgungsrechtlichen Ehezeit vom 01.06.1984 bis 30.06.2020 den Versorgungsausgleich durchgeführt. Hierzu hat das Gericht in Ziffer 2 u.a. den Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG mit der Versicherungsnummer getrennt nach Grundbeihilfe und Ergänzungsbeihilfe durchgeführt. Hinsichtlich der Grundbeihilfe hat es von einem Ausgleich gemäß § 18 Abs. 2 und Abs. 3 VersAusglG abgesehen. Hinsichtlich der Ergänzungsbeihilfe desselben Versorgungsträgers mit derselben Versicherungsnummer hat es mangels Ausgleichsreife gemäß § 19 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 VersAusglG von einem Ausgleich abgesehen und diesen für die Zeit nach der Scheidung vorbehalten.
Gegen diesen, der Versorgungsträgerin am 28.01.2021 zugestellten Beschluss, wendet sich diese zunächst mit Schreiben vom 26.01.2021, beim Erstgericht eingegangen am 01.02.2021. Sie führt darin aus, dass die Versorgung in beiden Segmenten, also Grundbeihilfe und Ergänzungsbeihilfe, auf einer einheitlichen Versorgungszusage beruhe und daher auch einer einheitlichen Entscheidung bedürfe, weshalb man um Berichtigung des Beschlusses bitte. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 19.02.2021 den Berichtigungsantrag zurückgewiesen, da keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO vorliege. Nach Zustellung der Entscheidung bei der Versorgungsträgerin am 24.02.2021 hat diese mit Schreiben vom 25.02.2021, beim Amtsgericht Fürth eingegangen am 01.03.2021, vorsorglich Beschwerde gegen den ursprünglichen Beschluss eingelegt und auf die Ausführungen im Schreiben vom 29.01.2021 verwiesen.
Die Rentenbeihilfeleistung der Versorgungsträgerin gliedert sich bei einheitlicher Versorgungszusage in zwei Segmente: Grundbeihilfe und Ergänzungsbeihilfe. Die Grundbeihilfe wird nicht auf individueller, einzelvertraglicher Ebene bestimmt, sondern im Rahmen des gesamten Versichertenbestandes, wodurch ein einheitlicher Zahlbetrag für alle Altersbereiche entsteht. Die Ergänzungsbeihilfen werden im Unterschied dazu abschnittsweise teils als Gewinnszuschlag bezogen auf die Erwirtschaftung von Überschüssen, teils über Risikobeitragsverfahren ermittelt. Die Finanzierung beider Teile ist damit jeweils von den in den Vorjahren erwirtschafteten Überschüssen abhängig und unter dem Vorbehalt der Finanzierung stehend. Eine Deckungsrückstellung wie bei der Grundbeihilfe ist nicht vorhanden. Im vorliegenden Fall ist dieser Leistungsbereich nicht ausgleichsreif, da er weder dem Grunde noch der Höhe nach hinreichend verfestigt ist. Des Weiteren ist der Anspruch auf Zahlung der Ergänzungsbeihilfe grundsätzlich vom Anspruch auf Zahlung der Grundbeihilfe abhängig.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Beschwerde wegen Verfristung als unzulässig zurückzuweisen.
Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren mitgeteilt, dass nach seiner Auffassung für beide Versorgungsanwartschaften ein Ausgleich nach der Scheidung vorzubehalten sei, wenn es sich um eine einheitliche Versorgung handele.
II.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt.
Hierbei kann dahinstehen, ob das ursprüngliche Schreiben vom 26.01.2021 bereits als Beschwerde zu behandeln ist, da auch das spätere Schreiben vom 25.02.2021 noch innerhalb der Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG beim Erstgericht eingegangen ist. Die Frist begann mit Zustellung der angegriffenen Entscheidung am 28.01.2021 und lief bis zum 01.03.2021, sodass der per Poststempel vermerkte Eingang an diesem Tag beim Ausgangsgericht fristwahrend war. Auf den Einwand der Versorgungsträgerin, nach ihren Aufzeichnungen sei bereits ein Eingang am 26.02.2021 erfolgt, kam es damit nicht mehr an.
Die Versorgungsträgerin ist auch beschwerdeberechtigt i.S.d. § 59 Abs. 1 FamFG, dass sie hinsichtlich der bei ihr bestehenden Anrechte eine Abänderung der Entscheidung erstrebt (vgl. OLG Bamberg vom 20. Dezember 2013, Az. 2 UF 353/13; OLG München vom 19. Februar 2014, Az. 12 UF 1848/13). Die Beschwerdeberechtigung ist jedenfalls gegeben, wenn in die Rechtsstellung des Versorgungsträgers eingegriffen wird, gleich ob der Ausgleich zu groß oder zu gering ist (vgl. Gerhard/v. Heintschell-Heinegg/Klein-Wagner, 11. Aufl. 2018, Kapitel 7 Rn 466). Die Beschwerde steht in solchen Fällen dem Versorgungsträger zu, ohne dass es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt (BGH vom 23.01.2013, XII ZB491/11, FamRZ 2013, 610). Hierbei kann eine Beschwer schon darin liegen, dass das Gericht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 VersAusglG rechtsfehlerhaft bejaht oder verneint (Gerhard/v. Heintschell-Heinegg/Klein-Wagner, a.a.O. Rn 468). Insbesondere beschwert die uneinheitliche Behandlung eines aus mehreren rechtlich selbstständigen Teilversorgungen bestehenden Anrechts den Versorgungsträger (Gerhard/v. Heintschell-Heinegg/Klein-Wagner, a.a.O. Rn 468 mit weiteren Nachweisen).
Die Teilanfechtung des Versorgungsausgleichs ist im Übrigen grundsätzlich möglich (vgl. BGH FamRZ 2011,547).
Gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG sieht der Senat von der Durchführung eines Termins im Beschwerdeverfahren ab, da von einer erneuten mündlichen Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
III.
Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet.
Da der Anspruch bzw. die Zahlung der Ergänzungsbeihilfe vom Anspruch bzw. der Zahlung der Grundbeihilfe abhängig ist, ist insgesamt eine einheitliche Entscheidung bezüglich beider Anrechte geboten. Ein einseitiger Ausschluss des Anrechts aus der Grundbeihilfe kann daher nicht isoliert wegen Geringfügigkeit gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG erfolgen, auch wenn der Ausgleichswert den Grenzwert von § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht überschreitet (vgl. OLG Bamberg v. 20. Dezember 2013, Az. 2 UF 353/13; OLG München vom 19. Februar 2014, Az. 12 UF 1848/13).
Gleichzeitig kommt ein Ausschluss beider Anrechte wegen Geringfügigkeit gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht in Frage, da das Anrecht aus der Ergänzungsbeihilfe unter dem Vorbehalt der Finanzierung aus den erwirtschafteten Überschüssen steht. Damit steht es der Höhe nach nicht fest und fällt in den Anwendungsbereich des § 19 VersAusglG, weshalb der Ausgleich beider Versorgungen insgesamt dem schuldrechtlichen Ausgleich nach §§ 20 ff. VersAusglG vorzubehalten ist (vgl. OLG Bamberg und OLG München a.a.O.).
Insoweit war die Entscheidung des Amtsgerichts Fürth abzuändern.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der § 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG nicht vorliegen. Die Entscheidung ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):
Graf, JHSekr´in
„ Übergabe an die Geschäftsstelle Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 21.04.2021.


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