Arbeitsrecht

Besoldungsgruppe, Auswahlentscheidung, Dienstposten, Beamte, Ernennung, Bewerber, Dienstherr, Bewerbungsverfahrensanspruch, Planstelle, Auswahlverfahren, Berufung, Bescheid, Vollziehung, Besoldung, Kosten des Verfahrens, sachlicher Grund, besonderes Interesse

Aktenzeichen  Au 2 K 20.996

Datum:
5.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 49729
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Bundespolizeidirektion … vom 28. September 2020 verpflichtet, die Klägerin zur Polizeiobermeisterin zu befördern, diese Ernennung durch Aushändigung der Ernennungsurkunde zu vollziehen und die Klägerin rückwirkend ab dem 1. April 2020 in eine Planstelle der Wertigkeit A 8 BBesO einzuweisen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Bescheid der Bundespolizeidirektion … vom 28. September 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 der Verwal18 tungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Beförderung zur Polizeiobermeisterin sowie auf die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 nach Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes – BBesO A) rückwirkend zum 1. April 2020.
Die Klage ist als (Verpflichtungs-)Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig, da über den Antrag der Klägerin ohne zureichenden Grund in einer für die Bearbeitung ange19 messenen Frist im Sinne von § 75 Satz 1 VwGO nicht entschieden worden ist. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung waren seit der Stellung des Antrags der Klägerin bis zum Zeitpunkt der Ablehnung mehr als drei Monate vergangen, § 75 Satz 2 VwGO. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zureichenden Grundes, dass über den Antrag nicht entschieden worden war, wurden weder vorgetragen, noch sind diese sonst ersichtlich. Die Klägerin konnte ihre Klage auch bereits vor Ablauf der nach § 75 Satz 2 VwGO vorgesehenen Frist von drei Monaten erheben, da ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände eine kürzere Frist geboten war. Zur Bestimmung des Vorliegens besonderer Umstände ist vor allem auf die Belange des Klägers abzustellen (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 75 Rn. 8). Vorliegend hat die Klägerin ein besonderes Interesse an der zügigen Klärung der Frage, ob sie befördert werden und damit auch unmittelbar eine höhere Besoldung erhalten kann. Nachdem ihr bereits mündlich und auch schriftlich im Schreiben vom 12. Juni 2020 mitgeteilt wurde, dass sie aufgrund ihrer Teilnahme an dem Aufstiegsverfahren nicht in die Auswahlentscheidung miteinbezogen werden könne, war für die Klägerin ersichtlich, dass eine förmliche Verbescheidung ihres Begehrens für sie negativ ausfallen werde. Das Abwarten der dreimonatigen Frist erweist sich daher überflüssig. Der Ablehnungsbescheid vom 28. September 2020 wurde von der Klägerin in das Verfahren einbezogen.
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Beförderung zur Polizeiobermeisterin sowie auf Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 nach Bundesbesoldungsordnung (BBesO) rückwirkend zum 1. April 2020 gemäß Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), § 22 Abs. 1 Satz 1, § 9 des Bundesbeamtengesetztes (BBG) sowie § 32 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung – BLV). Die von der Beklagten getroffene Entscheidung, die Klägerin aufgrund ihrer Teilnahme am Aufstiegsverfahren nach § 15 Abs. 3 Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV) vom Auswahlverfahren auszuschließen, verletzt deren Bewerbungsverfahrensanspruch.
Die Klägerin erfüllt die nach den Beförderungsrichtlinien in der Bundespolizei erforderlichen Voraussetzungen, da sie zum 1. April 2020 die laufbahnrechtliche Probezeit 21 abgeschlossen und einen Rang auf der 148 Beamtinnen und Beamte umfassenden Beförderungsliste hat. Ein sachlicher Grund, die Klägerin von dem Auswahlverfahren auszuschließen, liegt nicht vor. Ein solcher Grund liegt auch nicht in dem Umstand, dass die Klägerin seit 1. April 2020 das Aufstiegsverfahren nach § 15 Abs. 3 BPolLV beim Bundeskriminalamt durchläuft.
Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Danach sind öffent22 liche Ämter nach Maßgabe des Prinzips der Bestenauslese zu besetzen. Auszuwählen ist der Bewerber, von dem der Dienstherr im Rahmen einer rechtsfehlerfreien Prognose erwarten darf, dass er in der Zukunft den Anforderungen des zu besetzenden Amtes am besten entspricht. Der dabei in Ausfüllung der Begriffe „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“ dem Dienstherrn eröffnete Beurteilungsspielraum unterliegt einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle von Auswahlentscheidungen ist insoweit beschränkt und hat sich nur darauf zu erstrecken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerfG, B.v. 20.9.2016 – 2 BvR 2453/15 – juris Rn. 19; BVerwG, B.v. 29.1.2013 – 1 WB 60.11 – juris Rn. 34).
Art. 33 Abs. 2 GG trägt dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet – so genannter Bewerbungsverfahrensanspruch (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 18 m.w.N.).
Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind. Die 24 von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (Vgl. BVerfG, B.v. 16.12. 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 31; B.v. 21.4.2015 – 2 BvR 1322/12 – juris Rn. 59; B.v. 4.10.2012 – 2 BvR 1120/12 – juris Rn. 10).
Der Dienstherr kann im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung über die Eignung eines Beamtenbewerbers auch in einem „gestuften Auswahlverfahren“ befinden. So ist es 25 durchaus zulässig, bei einer ersten Auswahl solche Bewerber auszuschließen, die die allgemeinen Ernennungsvoraussetzungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, die dem Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens von vornherein nicht genügen oder die aus sonstigen Gründen für das Amt nicht in Betracht kommen. Diese Kandidaten müssen nicht mehr in einen Eignungs- und Leistungsvergleich einbezogen werden. Jede Auswahlentscheidung muss allerdings auf einer tragfähigen Sachverhaltsermittlung und einer sorgfältigen Abwägung beruhen. Das gilt auch und insbesondere, wenn die Auswahl auf einer Beurteilung der persönlichen Eignung beruht (BVerwG, B.v. 6.4.2006 – 2 VR 2.05 – juris Rn. 7).
Diesen Anforderungen wird die Entscheidung der Beklagten, das Beförderungsbegehren der Klägerin abzulehnen, nicht gerecht. Der Ausschluss der Klägerin von dem streitgegenständlichen Beförderungsverfahren allein wegen des Umstands, dass sie sich im Aufstiegsverfahren für den gehobenen Dienst befindet und zu diesem Zweck für die Dauer der Aufstiegsfortbildung an das Bundeskriminalamt abgeordnet worden ist, erweist sich als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Dieser Umstand ist nicht geeignet, die hier getroffene Organisationsentscheidung zu rechtfertigen.
Die Abordnung für die Dauer der Aufstiegsfortbildung begründet zunächst nicht schon einen ohne weitere Erwägungen zwingend anzunehmenden Eignungsmangel. Zwar 27 gehört zur Eignung für ein Beförderungsamt nach dem Leistungsprinzip grundsätzlich die Erwartung, dass der Beamte im neuen Amt noch für angemessene Zeit tätig sein wird. Gegenstand eines Eignungsurteils ist die Prognose darüber, ob und wie der Beamte die Dienstaufgaben des Beförderungsamts in Würdigung seiner bisherigen Leistung und der Eigenschaften, die seine Befähigung ausmachen, voraussichtlich erfüllen wird. Nicht geeignet ist danach aber nur der Beamte, für den bereits feststeht, dass er für die im Beförderungsamt zu erbringende Leistung überhaupt nicht zur Verfügung steht, weil er bereits keine Dienstleistung mehr erbringt oder sie nicht mehr in nennenswertem zeitlichen Umfang erbringen wird (vgl. BVerwG, U.v. 29.8.1996 – 2 C 23.95 – juris Rn. 22; OVG NW, B.v. 26.9.2007 – 1 A 4138/06 – juris Rn. 9; NdsOVG, B.v. 4.11.2011 – 5 ME 319/11 – juris Rn. 13; B.v. 18.10.2006 – 5 ME 232/06 – juris Rn. 13 f.; Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, Stand Januar 2020, § 22 Rn. 26a.).
Dies ist im Fall der Klägerin nicht gegeben. Es steht gegenwärtig nicht fest, dass sie im Beförderungsamt (BBesO A 8) nicht mehr für eine angemessene Zeit tätig sein wird.
Für einen im Aufstiegsverfahren befindlichen Beamten kann diese Feststellung schon aufgrund der dem Aufstiegsverfahren immanenten Möglichkeit des Scheiterns nicht getroffen werden.
Der Ausschluss der Klägerin kann vorliegend auch nicht mit weitergehenden sachlichen – grundsätzlich in das weit gespannte Organisationsermessen des Dienstherrn fallenden – Erwägungen gerechtfertigt werden. Zwar kann unter Eignungsgesichtspunkten ein solcher sachlicher Grund vorliegen, wenn der Bewerber das erstrebte Amt bzw. die damit verbundene Funktion nicht alsbald wahrnehmen kann bzw. wird, obwohl der Dienstherr zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung bzw. bestimmter Verwaltungsaufgaben hinsichtlich bestimmter Stellen (besonderen) Wert auf die alsbaldige Verfügbarkeit der Bewerber legt und daher bei der Bewerberauswahl zunächst auf diesen Gesichtspunkt abstellt. Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn die Beförderungsauswahl auf die Besetzung eines bestimmten alsbald zu besetzenden Dienstpostens abzielt, d.h. die Beförderung auf einer solchen Planstelle erfolgen soll, die einem konkreten Dienstposten zugeordnet ist (vgl. OVG LSA, B.v. 1.3.2013 – 1 L 109/12 – juris Rn. 26 ff.). Das durch Art. 33 Abs. 2 GG garantierte Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wird durch eine solche Entscheidung des Dienstherrn, die Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle nicht zuzulassen, nicht verletzt, da es zur organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn gehört, den Kreis der für eine freie Planstelle in Betracht kommenden Beamten gemäß den Verwaltungserfordernissen zu bestimmen (OVG LSA, B.v. 1.3.2013 – 1 L 109/12 – juris Rn. 26 ff.; OVG NW, B.v. 8.5.2020 – 1 B 1321/19 – juris Rn. 23). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Im Übrigen erscheint es unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten fraglich, warum die Beklagte nur solche Aufstiegsbewerber, die das Aufstiegsverfahren ab dem 1. Juli 2020 bei der Bundespolizeiakademie in … durchlaufen, jeweils befördert und rückwirkend zum 1. April 2020 in eine Planstelle der Wertigkeit A 8 BBesO eingewiesen hat. Nach den Angaben des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hätten diese Beamten zwar zum Beförderungsstichtag am 13. Juni 2020 noch der Bundespolizeidirektion … zur Verfügung gestanden. Durch den zum Beförderungsstichtag bereits geplanten Wechsel in das Aufstiegsverfahren zum 1. Juli 2020 stand aber zu diesem Zeitpunkt fest, dass diese Beamten der Beklagten in den neuen Planstellen nur für einen derart begrenzten Zeitraum zur Verfügung stehen werden, dass nicht davon gesprochen werden kann, dass durch deren Beförderung in irgendeiner Art und Weise die Funktionsfähigkeit der Verwaltung aufrechterhalten werde.
Eine abweichende Bewertung ergibt sich nicht aus dem Vortrag der Beklagten, dass sie der Klägerin mit der Zulassung zu einem Aufstiegsverfahren bereits eine Förderung gewähre, indem er die Möglichkeit eines Fachstudiums unter Fortzahlung der Dienstbezüge und eine Weiterbeschäftigungsgarantie nach erfolgreichem wie auch nach nicht erfolgreichem Studium eröffne. Dabei nehme es die Beklagte hin, dass die Klägerin während der Zeit ihrer Aufstiegsausbildung keinen originären Dienst als Kontroll- /Streifenbeamtin leiste. Unter diesen Umständen sei es ermessensgerecht, die Klägerin nicht zusätzlich noch durch eine Beförderung zu fördern.
Zum einen ist hierbei zu beachten, dass der Beklagten durch die Weiterbildung sowie das Studium der Klägerin auf lange Sicht voraussichtlich eine Beamtin des gehobenen Dienstes zur Verfügung stehen wird. Zum anderen erscheint die gezeigte Vorgehensweise angesichts des Umstandes, dass die Beklagte noch Beförderungen für diejenigen Beamten durchführt, die nur kurze Zeit nach der Beförderung das Aufstiegsverfahren bei der Bundespolizeiakademie beginnen, willkürlich. Ein sachlicher Ausschlussgrund kann hierin nicht gesehen werden. Darüber hinaus ist auch zu beachten, dass die Klägerin im Falle des Scheiterns des Aufstiegsverfahrens einen Nachteil gegenüber den Beamten des mittleren Dienstes erleidet, die nicht zum Aufstiegsverfahren zugelassen wurden, da sie bei einem Ausschluss von der Beförderung dann auf einem Dienstposten der Besoldungsgruppe A 7 BBesO bleibt. Im Falle des Verzichts auf das Aufstiegsverfahren wäre die Klägerin aber in ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 befördert worden. Dieser Aspekt wird noch deutlicher im Vergleich mit den Beamten, die das Aufstiegsverfahren bei der Bundespolizeiakademie durchlaufen. Im Falle des Scheiterns verbleiben diese – aufgrund der erfolgten Beförderung – in einem Amt der Besoldungsgruppe A 8. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung wurde von der Beklagten weder vorgetragen noch ist ein solcher ersichtlich.
Nachdem die Voraussetzungen für die Beförderung der Klägerin vorliegen und ein sachlicher Grund dem Beförderungsbegehren nicht entgegensteht, war die Beklagte 33 zur Vornahme der Beförderung sowie der Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 rückwirkend ab dem 1. April 2020 zu verpflichten.
Als unterlegener Beteiligter hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m.§ 709 ZPO.
Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben