Arbeitsrecht

Betriebliche Altersversorgung – Einstandspflicht des Arbeitgebers

Aktenzeichen  3 AZR 561/17

Datum:
20.8.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2019:200819.U.3AZR561.17.0
Normen:
§ 611 BGB
§ 611a BGB
Art 30 Abs 2 BGBEG
Art 27 BGBEG
§ 1 Abs 1 S 3 BetrAVG
Art 3 Abs 1 GG
Spruchkörper:
3. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Kassel, 23. September 2016, Az: 2 Ca 100/16, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. Juli 2017, Az: 13 Sa 1461/16, Urteil

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Juli 2017 – 13 Sa 1461/16 – aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.
2
Der 1954 geborene Kläger ist seit dem 1. September 1971 zunächst als Auszubildender und seit dem 25. Januar 1974 als Bankangestellter bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Hessischen Landesbank – Girozentrale, tätig. Diese ging im Jahr 1953 aus dem Zusammenschluss zweier Landesbanken und einer Landeskreditkasse, die Mitglied der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel (im Folgenden ZVK) war, hervor. Nach der Verschmelzung trat die Hessische Landesbank – Girozentrale für die Landeskreditkasse als Mitglied der ZVK bei. Nach der Satzung der ZVK ist auch eine Teilmitgliedschaft zulässig. Für den Fall eines Austritts aus der ZVK werden Ausgleichsbeträge fällig.
3
Die Beklagte wurde durch Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen vom 10. März 1992 errichtet (Hess. GVBl. I S. 190, Thür. GVBl. S. 291), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 20. Juni 2008 (Hess. GVBl. I S. 983, Thür. GVBl. S. 218; im Folgenden Staatsvertrag). Nach Art. 4 Satz 2 Staatsvertrag ist sie eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
4
Mit Wirkung zum 1. September 1971 meldete die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Kläger bei der ZVK an. Das Anmeldeformular der ZVK enthielt ua. folgende Hinweise:
        
„Überblick über die Leistungen der Zusatzversorgungskasse
        
…       
        
        
2.    
Versorgungsrente für Versicherte
        
        
Anspruch auf Versorgungsrente hat der Versicherte, der bei Eintritt des Versicherungsfalles pflichtversichert ist. Die Gesamtversorgung errechnet sich aus der gesamtversorgungsfähigen Zeit und dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt.
        
        
…       
        
        
d)    
Versorgungsrente
        
        
        
Als monatliche Versorgungsrente wird der Betrag gezahlt, um den die anzurechnenden Bezüge, das sind:
        
        
        
die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Höhe, in der die Rente für den Monat des Beginns der Versorgungsrente gewährt wird (mit Ausnahme der Kinderzuschüsse sowie der Steigerungsbeträge aus der Höher-(Über-)versicherung, wenn deren Zeiten nicht als gesamtversorgungsfähige Zeit angerechnet wurden)
        
        
        
und     
        
        
        
monatlich 2,5 v. H. der Summe der Zuschüsse, die ein Mitglied für den Versicherten zu einer anderweitigen Zukunftssicherung gezahlt hat,
        
        
        
hinter der zustehenden Gesamtversorgung zurückbleiben.
        
        
        
Als Versorgungsrente werden mindestens monatlich 1,25 v. H. der insgesamt geleisteten Beiträge gezahlt.
        
        
e)    
Anpassung der Versorgungsrenten (Dynamisierung)
        
        
        
Die festgesetzten Versorgungsrenten werden künftig zu dem gleichen Zeitpunkt und im gleichen Ausmaß erhöht oder vermindert wie die Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes, deren Bezügen ein Grundgehalt nicht zugrunde liegt.“
5
Mit Schreiben vom 25. Januar 1974 teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger Folgendes mit:
        
„Sehr geehrter Herr R!
        
Nach bestandener Kaufmannsgehilfenprüfung haben Sie Ihre Ausbildungszeit am 24. Januar 1974 beendet.
        
Ab 25.1.1974 werden Sie als Bankangestellter bei uns weiterbeschäftigt.
        
Da Sie die Kaufmannsgehilfenprüfung mit der Note ‘ausreichend‘ bestanden haben, erhalten Sie ab 25.1.1974 eine Vergütung nach Gruppe 5 / 3. Berufsjahr (davon 2 Jahre Vorstufung) des Tarifvertrages für die öffentlichen und öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten.
        
Darüber hinaus wird Ihnen die jederzeit widerrufliche übertarifliche Gehaltszulage von 5 % des Grundgehaltes gezahlt.
        
…“    
6
Bereits zum 1. Mai 1957 trat bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten die „Betriebsvereinbarung über die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen der Hessischen Landesbank – Girozentrale“ vom 30. Dezember 1957 (im Folgenden BV 1957) in Kraft. Diese lautet ua.:
        
„§ 1   
        
Umfang und Anteil an den Versorgungsleistungen
        
(1) Die Hessische Landesbank – Girozentrale – übernimmt die Verpflichtung, allen nichtbeamteten Betriebsangehörigen eine Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach den nachfolgenden Bestimmungen zu gewähren.
        
(2) Die Versorgung umfaßt die Leistungen aus:
        
a)    
der sozialen Rentenversicherung
        
b)    
der Zusatzversicherung bei der Hessen-Nassauischen Lebensversicherungsanstalt, einer Zusatzversorgungskasse oder einer ähnlichen Einrichtung und
        
c)    
die Rentenleistungen nach dieser Vereinbarung.
        
(3) Die Anstalt leistet zu dieser Versorgung außer ihrem gesetzlichen Anteil zur sozialen Rentenversicherung und den bereits vertraglich übernommenen Zahlungen zur Zusatzversicherung gemäß (2) b) zusätzlich Zuschüsse aufgrund der folgenden Bestimmungen.
        
…       
        
§ 2     
        
Voraussetzung für die Gewährung von
        
Versorgungsleistungen
        
(1) Der Anspruch auf Versorgung entsteht nach einer nach Vollendung des 20. Lebensjahres zurückgelegten Wartezeit von 10 Jahren. …
        
…       
        
§ 3     
        
Höhe der Versorgungsleistungen
        
(1) Die sicherzustellenden Versorgungsbezüge errechnen sich aus einem Grundbetrag und aus Steigerungsbeträgen. Ihre Höhe richtet sich nach dem Dienstalter und dem zuletzt bezogenen tariflichen Jahreseinkommen einschließlich der Zulagen, jedoch ohne die Sozialzulagen und die Zulagen laut § 13 Ziffer 3 des Tarifvertrages. …
        
(2) Der Grundbetrag wird auf 35 % des nach Abs. 1 maßgeblichen Jahreseinkommens festgesetzt; die Steigerungsbeträge belaufen sich vom Zeitpunkt des Erwerbes des Versorgungsanspruchs
        
in den darauf folgenden 15 Jahren
auf je 2 %
        
und in den restlichen Dienstjahren
auf je 1 %
        
bis auf höchstens 75 % des Jahreseinkommens nach Abs. 1.
        
…       
        
(4) Die Anstalt gewährt eine Rente in Höhe des Betrages, um den der Gesamtbetrag der Leistungen aus der sozialen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung hinter dem Grundbetrag nebst den etwaigen Steigerungsbeträgen zurückbleibt.“
7
Die ZVK führte mit Wirkung zum 1. Januar 1967 ein Gesamtversorgungssystem ein. Die Satzung vom 19. Dezember 1967, gültig ab 1. Januar 1967 (im Folgenden Satzung ZVK 1967) regelt ua.:
        
„§ 32 
        
Ermittlung der Gesamtversorgung
        
(1) Die Gesamtversorgung wird auf der Grundlage der gesamtversorgungsfähigen Zeit und gesamtversorgungsfähigen Entgelts ermittelt.
        
(2) Die Gesamtversorgung beträgt bis zur Vollendung einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von zehn Jahren 35 v. H. des gesamtversorgungsfähigen Entgelts. Sie steigt in den folgenden 15 Jahren der gesamtversorgungsfähigen Zeit um jährlich 2 v. H. und in den folgenden weiteren Jahren der gesamtversorgungsfähigen Zeit um jährlich 1 v. H. bis zu höchstens 75 v. H. des gesamtversorgungsfähigen Entgelts.“
8
Die Satzung wurde zudem um folgende Regelung ergänzt:
        
„§ 55 
        
Ruhen der Rente, Mindestrente
        
…       
        
(5) Die Versorgungsrente ruht ferner insoweit, als der Berechtigte von
        
a) einem Mitglied der Kasse,
        
…       
        
laufende oder kapitalisierte Versorgungsbezüge oder versorgungsähnliche Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis erhält. …“
9
Nach Verhandlungen zwischen der Beklagten und der ZVK wurde die Satzung ZVK 1967 ebenfalls mit Wirkung zum 1. Januar 1967 durch § 96 ergänzt. Dieser regelt:
        
„Die Ruhensbestimmungen gemäß § 55 Abs. 5 gelten nicht für Berechtigte, die auf Grund einer vor dem 1.1.1967 eingeräumten Anwartschaft aus einem Arbeitsverhältnis Versorgungsbezüge oder versorgungsähnliche Bezüge erhalten.“
10
Am 27. Februar 1970 schlossen die Rechtsvorgängerin der Beklagten und der bei ihr gebildete Gesamtpersonalrat eine Dienstvereinbarung „Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen der Hessischen Landesbank – Girozentrale“ (im Folgenden DV 1970). Diese regelt ua.:
        
„Im Hinblick auf die Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel vom 12.11.1969 (Staatsanzeiger für das Land Hessen, Nr. 49, S. 2027 ff., 2033) treffen der Vorstand und der Personalrat der Hessischen Landesbank folgende Vereinbarungen:
        
1.)     
In die Betriebsvereinbarung über die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen der Hessischen Landesbank – Girozentrale – vom 30. Dezember 1957 wird hinter § 12 ein § 13 eingefügt mit dem Wortlaut:
        
        
‚§ 13 
        
        
Die vorstehenden Vorschriften über die betriebliche Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung finden auf die Betriebsangehörigen, die nach dem 31.12.1966 als Pflichtversicherte in die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel eingetreten sind, keine Anwendung.‘
        
2.)     
In der Betriebsordnung der Hessischen Landesbank wird in Abschnitt III 1 d) ein Satz mit dem Wortlaut angefügt:
        
        
‚Die Betriebsvereinbarung gilt hinsichtlich der Vorschriften über die betriebliche Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung nicht für die bei der Zusatzversorgungskasse Kassel versicherten Betriebsangehörigen, die nach dem 31.12.1966 als Pflichtversicherte in die ZVK eingetreten sind.‘“
11
Im Jahr 1976 wurde die BV 1957 neu gefasst. Diese „Betriebsvereinbarung über die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen der Hessischen Landesbank – Girozentrale – vom 30. Dezember 1957 in der Fassung der Dienstvereinbarung vom 27. Februar 1976“ (im Folgenden BV 1957 idF der DV 1976) lautet auszugsweise:
        
„Der Vorstand und der Gesamtpersonalrat der Hessischen Landesbank – Girozentrale – haben die folgenden Grundsätze für die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen vereinbart:
        
        
        
§ 1     
        
Umfang und Anteil an den Gesamtversorgungsleistungen
        
(1) Die Bank übernimmt die Verpflichtung, allen nichtbeamteten Betriebsangehörigen eine Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Rahmen einer Gesamtversorgung nach Maßgabe dieser Vereinbarung zu gewähren.
        
(2) Die Gesamtversorgung setzt sich zusammen aus:
        
a)    
den Leistungen der gesetzlichen Renten- und/oder Unfallversicherung
        
b)    
den Leistungen der Zusatzversicherung der Hessen-Nassauischen Lebensversicherungsanstalt oder einer ähnlichen Einrichtung und
        
c)    
den Versorgungsleistungen der Bank nach dieser Vereinbarung.
        
(3) Die Bank leistet außer ihrem gesetzlichen Anteil zur sozialen Rentenversicherung und den bereits vertraglich übernommenen Zahlungen zur Zusatzversicherung gemäß Absatz (2) b) zusätzlich Zuschüsse aufgrund der Bestimmungen der Absätze (4) und (5).
        
(4) Die Bank übernimmt für Betriebsangehörige, die länger als 20 Jahre bei der Bank oder einer Rechtsvorgängerin angestellt sind, die Beiträge zur Zusatzversicherung vom 1.1.1958 an in voller Höhe. …
        
(5) Betriebsangehörigen, die sich nach Abschluß einer Lebensversicherung von der Angestelltenversicherung haben befreien lassen, wird von der Bank ein Zuschuß zu den Prämien in Höhe von 50 % der Beiträge zur Sozialversicherung in der ihren Bezügen entsprechenden Beitragsklasse, höchstens jedoch die Hälfte der tatsächlich zu entrichtenden Lebensversicherungsprämie, gewährt. …
        
…       
        
§ 2     
        
Voraussetzung für die Gewährung von Versorgungsleistungen
        
(1) Der Anspruch auf Versorgung entsteht nach einer nach Vollendung des 20. Lebensjahres zurückgelegten Wartezeit von 10 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit. …
        
…       
        
        
        
§ 3     
        
Höhe der Versorgungsleistungen
        
(1) Die Gesamtversorgungsbezüge errechnen sich aus einem Grundbetrag und aus Steigerungsbeträgen. Ihre Höhe richtet sich nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (Abs. (2)) und den ruhegehaltfähigen Bezügen. …
        
(2) Der Grundbetrag wird auf 35 % der nach Absatz (1) maßgeblichen Bezüge festgesetzt; die Steigerungsbeträge belaufen sich vom Zeitpunkt des Erwerbes des Versorgungsanspruchs
        
        
in den darauffolgenden 15 Jahren auf je 2 % und
        
        
in den restlichen Dienstjahren auf je 1 %
        
bis auf höchstens 75 % der ruhegehaltfähigen Bezüge nach Absatz (1).
        
(3) Die Bank gewährt Versorgungsleistungen in Höhe des Betrages, um den der Gesamtbetrag der Leistungen aus der gesetzlichen Renten- und/oder Unfallversicherung und der Zusatzversicherung hinter dem Grundbetrag nebst den etwaigen Steigerungsbeträgen zurückbleibt. …
        
…       
        
§ 11   
        
Übergangsvorschriften, Inkrafttreten, Geltungsbereich
        
(1) Betriebsangehörige, die nach der bisher geltenden Betriebsvereinbarung vom 30.12.1957 einen Versorgungsanspruch erworben haben, erhalten für die Zeit nach Inkrafttreten der Neufassung Versorgungsleistungen nach dieser Dienstvereinbarung. Ergeben die Neufestsetzungen geringere Versorgungsansprüche, als es nach der Betriebsvereinbarung vom 30.12.1957 der Fall war, bleiben die bisherigen Ansprüche der Höhe nach bis zu dem Zeitpunkt erhalten, zu dem erstmals höhere Ansprüche nach dieser Dienstvereinbarung entstehen (Besitzstand).
        
(2) Ansprüche auf Versorgungsleistungen, die über die in dieser Vereinbarung geregelten hinausgehen, bleiben unberührt.
        
(3) Die vorstehenden Vorschriften dieser Vereinbarung finden, mit Ausnahme der Bestimmungen des § 1 Absatz (4) Satz 1 und Absatz (5) Satz 1 auf die Betriebsangehörigen, die nach dem 31.12.1966 als Pflichtversicherte in die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel eingetreten sind, keine Anwendung.
        
(4) Die Vereinbarung in der vorstehenden Fassung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1976 an in Kraft.“
12
Im Zuge einer 1985 stattfindenden Diskussion über eine grundlegende Änderung des Versorgungssystems erwiderte die Rechtsvorgängerin der Beklagten in einer Hausmitteilung „Nr. 4 Dezember 1985“ auf Ausführungen des Personalratsvorsitzenden ua.:
        
„Zu den Ausführungen des Personalratsvorsitzenden in der Personalversammlung am 26.11.85 in Frankfurt sind mindestens einige thesenartige Anmerkungen notwendig:1. Es muß nochmals betont werden, daß von der Schließung des bisherigen Altersversorgungssystems der Helaba zum 31.12.85 kein einziger der heute bereits im Hause befindlichen Mitarbeiter in irgendeiner Weise negativ betroffen ist. Das neu zu konzipierende Altersversorgungssystem wird ausschließlich die Versorgung in Zukunft neu eintretender Mitarbeiter regeln.“
13
Am 5. Oktober 1987 schlossen der Vorstand der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Gesamtpersonalrat eine „Dienstvereinbarung über die Versorgung der Betriebsangehörigen der Hessischen Landesbank – Girozentrale – (Helaba), die nach dem 31. Dezember 1985 in die Dienste der Helaba getreten sind“ (im Folgenden DV 1987 NEU). Die DV 1987 NEU lautet auszugsweise:
        
„§ 1   
        
Allgemeines
        
(1)     
Diese Dienstvereinbarung für eine Versorgungsregelung gilt für alle Betriebsangehörigen, deren Arbeitsverhältnis mit der Helaba nach dem 31. Dezember 1985 schriftlich vereinbart wurde und begonnen hat, mit Ausnahme der Betriebsangehörigen, die als Pflichtversicherte bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel aufzunehmen sind. Sie hat den Zweck, die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, der gegebenenfalls abgeschlossenen befreienden Lebensversicherungen und der Zusatzpensionsversicherung (Hessen-Nassauische Lebensversicherungsanstalt bzw. Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes oder einer vergleichbaren Einrichtung) angemessen zu ergänzen.
        
(2)     
Die Kosten dieser betrieblichen Versorgungsregelung trägt die Helaba in voller Höhe.
        
(3)     
An den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung beteiligt sich die Helaba nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
        
        
…     
        
(4)     
Die Beiträge zur Zusatzpensionsversicherung bei der Hessen-Nassauischen Lebensversicherungsanstalt bzw. dem Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes oder einer vergleichbaren Einrichtung übernimmt die Helaba in Höhe von 2/3.
        
        
Für Betriebsangehörige, die länger als 20 Jahre bei der Helaba oder einer Rechtsvorgängerin beschäftigt sind, trägt die Helaba die Beiträge in voller Höhe.
        
(5)     
Der Vorstand kann im Einzelfall die Versorgung eines Betriebsangehörigen nach vorheriger Anhörung des Gesamtpersonalrates abweichend von dieser Versorgungsregelung regeln.
        
(6)     
Sollten die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Zusatzpensionsversicherung (Hessen-Nassauische Lebensversicherungsanstalt bzw. Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes) wesentlich absinken, werden die Vertragspartner Verhandlungen über eine Änderung dieser Versorgungsregelung aufnehmen.“
14
Die BV 1957 idF der DV 1976 wurde durch die „Betriebsvereinbarung über die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen der Hessischen Landesbank – Girozentrale – vom 30. Dezember 1957 in der Fassung der Dienstvereinbarung vom 27. Februar 1976, zuletzt geändert mit Nachtrag vom 5. Oktober 1987“ (im Folgenden DV 1987 ALT) erneut geändert. Die DV 1987 ALT enthält in § 11 die folgende Regelung:
        
„§ 11 
        
Übergangsvorschriften, Inkrafttreten, Geltungsbereich
        
(1) Betriebsangehörige, die nach der bisher geltenden Betriebsvereinbarung vom 30.12.1957 einen Versorgungsanspruch erworben haben, erhalten für die Zeit nach Inkrafttreten der Neufassung Versorgungsleistungen nach dieser Dienstvereinbarung. Ergeben die Neufestsetzungen geringere Versorgungsansprüche, als es nach der Betriebsvereinbarung vom 30.12.1957 der Fall war, bleiben die bisherigen Ansprüche der Höhe nach bis zu dem Zeitpunkt erhalten, zu dem erstmals höhere Ansprüche nach dieser Dienstvereinbarung entstehen (Besitzstand).
        
(2) Ansprüche auf Versorgungsleistungen, die über die in dieser Vereinbarung geregelten hinausgehen, bleiben unberührt.
        
(3) Die vorstehenden Vorschriften dieser Vereinbarung finden, mit Ausnahme der Bestimmungen des § 1 Absatz (5) Satz 1 auf die Betriebsangehörigen, die nach dem 31.12.1966 als Pflichtversicherte in die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel eingetreten sind, keine Anwendung.
        
Für die bei der Zusatzversorgungskasse Kassel versicherten Mitarbeiter übernimmt die Bank die Umlagen vom 1. Januar 1986 an in voller Höhe.
        
(4) Den von dieser Vereinbarung betroffenen Versorgungsberechtigten wird das Recht eingeräumt, ihre betriebliche Versorgung nach der vom 1. Januar 1986 an gültigen neuen Versorgungsregelung festsetzen zu lassen. Hierdurch darf die Gesamtversorgungsobergrenze von 75 v.H. jedoch nicht überschritten werden. Dieses Wahlrecht kann innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung ausgeübt werden.
        
…“    
15
Über diese Neufassung der BV 1957 idF der DV 1976 wurden die Mitarbeiter mit Schreiben vom 3. Februar 1988 (im Folgenden Hausmitteilung Nr. 6/88) in Kenntnis gesetzt. Hierin heißt es ua.:
        
„Nach dem in § 11 Abs. (3) eingefügten Unterabsatz werden die Umlagen zur Zusatzversorgungskasse Kassel für die dort versicherten Betriebsangehörigen vom 01.01.1986 an in voller Höhe von der Bank getragen, sofern sie nach dem 31.12.1966 in die Dienste der Bank getreten sind. Auf diese Mitarbeiter findet weder die alte noch die neue Dienstvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung Anwendung. Es dürfte sich zur Verbesserung der späteren Altersversorgung (Eigenvorsorge) empfehlen, eine Lebensversicherung abzuschließen und die ersparten ‚Arbeitnehmeranteile‘ zur Prämienzahlung zu verwenden.
        
Der neue Absatz (4) des § 11 räumt den bereits am 31.12.1985 bei der Bank beschäftigten Betriebsangehörigen die Möglichkeit ein, sich für die vom 01.01.1986 an geltende neue Versorgungsregelung zu entscheiden. …
        
…       
        
Von der Option ausgenommen sind die bei der Zusatzversorgungskasse Kassel versicherten Betriebsangehörigen; für sie besteht die Möglichkeit der Wahl des neuen Versorgungssystems nicht.“
16
Die ZVK stellte mit Satzung vom 4. Juni 2002 ihr Versorgungssystem von einer Gesamtversorgung auf ein Punktesystem rückwirkend zum 1. Januar 2001 um (Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Nr. 43 S. 4158). Die bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften wurden zu diesem Stichtag nach Maßgabe der Satzung in Versorgungspunkte umgerechnet und als Startgutschriften den Versorgungskonten der Versicherten gutgeschrieben. § 55 Abs. 5 Satzung ZVK 1967 wurde gestrichen.
17
Am 12. Oktober 2012 schrieb der Gesamtpersonalrat an den Vorstand der Beklagten auszugweise:
        
„… die Vertragspartner der seinerzeitigen Dienstvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung hatten die KVK-Pflichtversicherung unseres Wissens nur deshalb aus dem Geltungsbereich der Dienstvereinbarung herausgenommen, um eine Doppelbelastung der Bank gegenüber der KVK und den Beschäftigten zu vermeiden. Dieser Grund ist längst entfallen.“
18
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe bei Eintritt des Versorgungsfalls gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine Gesamtversorgung aus der BV 1957 idF der DV 1976. Dies folge aus dem Regelungszweck der Dienstvereinbarung. Die durch die DV 1970 geregelte Herausnahme der ab dem 1. Januar 1967 in Kassel eingestellten und zur ZVK angemeldeten Mitarbeiter sei nur wegen der Neuregelung in § 55 Abs. 5 ZVK Satzung 1967 erfolgt. Der Ausschluss sollte eine „Überversorgung“ der zur ZVK angemeldeten Arbeitnehmer bzw. eine „Doppelbelastung“ der Beklagten verhindern. Durch die Streichung des § 55 Abs. 5 Satzung ZVK 1967 zum 1. Januar 2001 sei der Grund für die Herausnahme entfallen.
19
Die BV 1957 sei für Mitarbeiter wie ihn, die am Standort Kassel eingestellt worden sind, lediglich modifiziert worden. § 11 Abs. 3 BV 1957 idF der DV 1976 regele, dass § 1 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 BV 1957 idF der DV 1976 – und damit die BV 1957 idF der DV 1976 – weiterhin auf ihn Anwendung finde.
20
Die Gesamtversorgung stehe ihm auch unter dem Gesichtspunkt einer Störung der Geschäftsgrundlage iSv. § 313 Abs. 1 BGB zu. Die BV 1957 idF der DV 1976 sei durch die außerplanmäßige Satzungsänderung der ZVK lückenhaft geworden und einer ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich. Das Festhalten an der unveränderten Versorgungsregelung führe zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarendem Ergebnis.
21
Der Anspruch ergebe sich zudem aus dem Arbeitsvertrag und aus den Hausmitteilungen aus dem Jahr 1985, die eine Gesamtzusage beinhalte, und aus dem Jahr 1988. Im Übrigen treffe die Beklagte eine Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für die von der ZVK vorgenommenen Leistungsherabsetzungen. In der arbeitsvertraglichen Vereinbarung, den Kläger bei der ZVK anzumelden, liege die konkludente Abrede, dass für seinen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültigen Leistungsbestimmungen der ZVK maßgeblich sein sollen. Damit habe die Beklagte eine dynamisierte beamtenähnliche Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung zugesagt.
22
Schließlich habe er einen Anspruch auf Gleichbehandlung. Arbeitnehmer mit einer Direktzusage würden ohne Sachgrund bessergestellt als diejenigen, die über eine Pensionskasse versichert seien. Er habe im Vergleich zu den nicht bei der ZVK pflichtversicherten Mitarbeitern – unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eintritts bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin – eine erheblich niedrigere Versorgung, obwohl er deutlich höhere Eigenanteile tragen müsse.
23
Die – wie er – bei der ZVK pflichtversicherten Mitarbeiter würden zudem dadurch benachteiligt, dass allen nicht bei der ZVK Pflichtversicherten, die vor dem 1. Januar 1986 bei der Beklagten eingetreten sind, nach der DV 1987 ALT ein Wahlrecht hinsichtlich des Versorgungswerkes zustehe.
24
Der Kläger hat zuletzt – sinngemäß – beantragt
        
1.    
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm beim Eintritt der Versorgungsfälle Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung eine Versorgung nach der Betriebsvereinbarung vom 30. Dezember 1957 idF der Dienstvereinbarung vom 27. Februar 1976 zu zahlen;
        
2.    
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1.,
        
        
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die ihm aus seinem Arbeitsvertrag mit der Anmeldung zur Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel in Kassel vom 6. Oktober 1971 zustehende betriebliche Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung vom 30. Dezember 1957 idF der Dienstvereinbarung vom 27. Februar 1976 anzupassen;
        
3.    
hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. und 2.,
        
        
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den ihm ab Eintritt in die Altersrente künftig entstehenden Schaden in Höhe der Differenz zwischen der monatlich tatsächlich gezahlten Rente und dem Betrag von 75 % des gesamtversorgungsfähigen Entgeltes nach 35 Jahren anrechenbarer gesamtversorgungsfähiger Zeit entsprechend Ziffer 2. c) der Anmeldung zur Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel vom 6. Oktober 1971 lebenslang monatlich, fällig zum Ende des jeweiligen Monats, zu zahlen.
25
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, der Kläger könne keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der BV 1957 idF der DV 1976 beanspruchen, weil er nicht unter ihren Anwendungsbereich falle. Etwas anderes folge auch nicht aus ihrer Auslegung. Die Gründe für die Herausnahme der ab dem 1. Januar 1967 eingetretenen und zur ZVK angemeldeten Mitarbeiter seien nicht nachträglich durch die Streichung von § 55 Abs. 5 Satzung ZVK 1967 entfallen.
26
Dem Kläger sei weder eine einzelvertragliche Gesamtversorgungszusage erteilt worden noch könne er, weil ein arbeitgeberseitiges gestaltendes Verhalten fehle, aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz etwas zu seinen Gunsten ableiten.
27
Der Kläger werde auch nicht benachteiligt, da die Arbeitgeberin seine Beiträge zur ZVK seit 1986 in voller Höhe trage, während Arbeitnehmer, die dem Anwendungsbereich der BV 1957 unterlägen, ihre Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung mitfinanzieren müssten. Die Übernahme der vollen Beiträge habe den betreffenden Mitarbeitern die Möglichkeit zur Eigenvorsorge geben sollen.
28
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.


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