Arbeitsrecht

Eingruppierung, Arbeitnehmer, Betriebsrat, Beschwerde, Arbeitgeber, Betriebsvereinbarung, Ware, Interessenausgleich, Zustimmung, Kaufpreis, Manteltarifvertrag, Verkauf, Mehrbedarf, Tarifvertragsparteien, Zustimmung zur Eingruppierung, Ersetzung der Zustimmung, Ersetzung Zustimmung

Aktenzeichen  7 TaBV 22/20

Datum:
19.1.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 8283
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
TVG § 1
BetrVG § 99

 

Leitsatz

Verfahrensgang

1 BV 13/19 2020-06-10 Bes ARBGWUERZBURG ArbG Würzburg

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 10.06.2020 – 1 BV 13/19 – wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten um die zutreffende Eingruppierung der Mitarbeiter im Kassenservice.
Die Beteiligte zu 1) betreibt bundesweit Warenhäuser, so auch in W.. Der Beteiligte zu 2) ist der dort gewählte Betriebsrat.
Die Beteiligte zu 1) war kraft Verbandsmitgliedschaft an die Tarifverträge des Einzelhandels gebunden. Sie wechselte im Jahr 2019 in eine Mitgliedschaft ohne Tarifverbindung. Die tariflichen Regelungen werden seitdem auf dem Stand von 2017 (letzter Tarifabschluss) aufgrund individualarbeitsrechtlicher Bezugnahmeklauseln in den Arbeitsverträgen weiterhin angewendet.
Der Manteltarifvertrag vom 09.12.2013 für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern sieht – soweit hier von Interesse – in § 9 „Gehalts- und Lohnregelung“ in Ziffer 3. vor:
Übt ein Beschäftigter/eine Beschäftigte dauernd mehrere Tätigkeiten nebeneinander aus, die unter verschiedene Beschäftigungs- und Lohngruppen fallen, erfolgt die Eingruppierung entsprechend der zeitlich überwiegenden Tätigkeit. Lässt sich eine überwiegende Tätigkeit nicht feststellen, erfolgt die Bezahlung nach der höheren Beschäftigungs- bzw. Lohngruppe.
Der Gehaltstarifvertrag vom 08.08.2017 für die Angestellten im Einzelhandel in Bayern (GTV 2017) sieht zur Eingruppierung – soweit hier von Interesse – vor:
§ 2 Gehaltsregelung
Maßgebend für die Eingruppierung sind die jeder Beschäftigungsgruppe vorangestellten Tätigkeitsmerkmale. Die aufgeführten Beispiele sind weder erschöpfend, noch für jeden Betrieb zutreffend.
1. Angestellte ohne abgeschlossene kaufmännische Ausbildung

2. Angestellte mit abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung

Beschäftigungsgruppe II
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte mit einfachen kaufmännischen Tätigkeiten
Beispiele:
Verkäufer/Verkäuferin, auch solche mit Kassiertätigkeit, …, Kassier/Kassierin mit einfacher Tätigkeit, … Beschäftigungsgruppe III Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte mit selbständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisungen
Beispiele:
Erster Verkäufer/Erste Verkäuferin, …, Kassierer/in mit Sammel-, Packtisch- oder Versandkassen-Funktion, … Beschäftigungsgruppe IV Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte mit selbständiger und verantwortlicher Tätigkeit Beispiele:
Erste Verkaufskräfte mit Einkaufsbefugnis, Stellvertreter/Stellvertreterin des Abteilungsleiters/der Abteilungsleiterin, Substitut/Substitutin, …, Kassen-, Etagen- und Verkaufsaufsichten,…
Am 15.05.2019 vereinbarten die Beteiligte zu 1) und der Gesamtbetriebsrat der Beteiligten zu 1) den „Interessenausgleich und freiwillige Betriebsvereinbarung Restrukturierung 2019“ (Bl. 9 ff der Akte).
Dieser sieht – soweit hier von Interesse – in § 3 „Prozess- und Organisationsstraffung im Vertrieb und daraus resultierender Personalabbau in den Filialen“, Ziffer I. „Beschreibung der Maßnahme“, Ziffer 4. Abs. 1 vor:
K. wird darüber hinaus eine neue Besetzungssystematik für den Verkauf in den einzelnen Filialen implementieren. Die Systematik sieht neben einer deutlichen Straffung der Abteilungsleiterebene und Wegfall der Funktionsebene Assistenten/Substituten den bedarfsgerechten Einsatz von Verkäufern vor, um die erforderliche Flächenpräsenz zur optimalen und anforderungsgerechten Beratung und Bedienung der Kunden sicher zu stellen. Auf der Ebene der Verkäufer kommt es nach der neuen Struktur zu einer Aufgabentrennung zwischen Mitarbeitern mit Verkaufstätigkeit, Mitarbeitern mit Kassentätigkeit (Kassenserviceteam – KST) und Mitarbeitern, die künftig nur noch als gewerbliche Mitarbeiter für den Warenservice (Warenserviceteam-WST) zuständig sind.
Zur Umsetzung der Mitarbeiter in das Kassenservice-Team sieht der Interessenausgleich in § 3 Ziffer II „Durchführung der Maßnahme“, Ziffer 2 „Tätigkeitswechsel“, Abs. 1 vor:
Die Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung wird zudem mit Tätigkeitswechseln einhergehen. Diese werden insbesondere im Rahmen der Errichtung von Kassenserviceteams (KST) und Warenserviceteams (WST) erforderlich sein.
a) Tätigkeitswechsel in das WST

b) Tätigkeitswechsel in andere Bereiche als das WST
Tätigkeitswechsel in andere Bereiche als das WST werden – soweit rechtlich möglich – durch eine Versetzung auf Grundlage der individuellen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen im Wege der Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts umgesetzt. Sofern eine Versetzung im Wege des Direktionsrechts nicht möglich ist, sollen die Tätigkeitswechsel durch freiwillige Änderungsvereinbarungen oder Änderungskündigungen umgesetzt werden.
Mitarbeiter, die derzeit bereits überwiegend in Kassenfunktionen eingesetzt sind, werden bei Wechseln in das KST bevorzugt berücksichtigt.
Im Kassenservice-Team KST war die Beschäftigung von 2 Erstkräften und 11 Kassiererinnen vorgesehen. Für beide Gruppen wurden entsprechende Stellenbeschreibungen erstellt.
Die im erstinstanzlichen Antrag vom 01.10.2019 und vom 25.05.2020 bezeichneten Mitarbeiter waren bisher im Verkauf beschäftigt. Sie haben dem Wechsel in das Kassenservice-Team KST und der damit verbundenen Änderung ihrer Tätigkeit schriftlich zugestimmt.
Mit zwei Formularschreiben vom 27.09.2019 unterrichtete die Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) über die zum 07.10.2019 beabsichtigten Versetzungen der beiden Erstkräfte R… (Bl. 37 der Akte) und S… (Bl. 40 der Akte) in die neue Struktur und zu der damit verbundenen gleichbleibenden Eingruppierung in die Beschäftigungsgruppe III des Gehaltstarifvertrages vom 08.08.2017 für die Angestellten im Einzelhandel in Bayern und bat um Zustimmung zur gleichbleibenden Eingruppierung. Mit Stellungnahme vom 01.10.2019 (Bl. 37 ff und 40 ff der Akte) wurde die Zustimmung verweigert und dies näher begründet.
Mit zehn weiteren Formularschreiben ebenfalls vom 27.09.2019 (Bl. 43 ff der Akte) unterrichtete die Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) über die zum 07.10.2019 beabsichtigten Versetzungen der zehn Verkäuferinnen und Verkäufer (P., C., I., E., J., A., G., Ko., D., B.) in die neue Struktur und zu der damit verbundenen gleichbleibenden Eingruppierung in die Beschäftigungsgruppe II des Gehaltstarifvertrages vom 08.08.2017 und bat um Zustimmung zur gleichbleibenden Eingruppierung. Mit Stellungnahmen vom 01.10.2019 (Bl. 43 ff der Akte) wurde auch hier die Zustimmung verweigert und dies näher begründet.
Mit einem weiteren Formularschreiben vom 19.02.2020 (Bl. 267 der Akte) unterrichtete die Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) über die beabsichtigte Versetzung einer Verkaufshilfe in das Kassenservice-Team KST zum 01.03.2020 und über die beabsichtigte gleichbleibende Eingruppierung in die Beschäftigungsgruppe II des Gehaltstarifvertrages vom 08.08.2017 und bat um Zustimmung. Mit Stellungnahme vom 21.02.2020 wurde die Zustimmung zur Einstellung erteilt und die Zustimmung zur Eingruppierung verweigert und dies näher begründet.
Mit Antragsschrift vom 01.10.2019 beantragte die Beteiligte zu 1) die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung in die Gehaltsgruppe II für die im Antrag bezeichneten Mitarbeiter im Kassenservice-Team KST und in die Gehaltsgruppe III für die im Antrag bezeichneten Erstkräfte im Kassenservice-Team KST. Mit Antragserweiterung vom 25.05.2020 wurde noch die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung in die Gehaltsgruppe II für die in das Kassenservice-Team KST versetzte Verkaufshilfe beantragt.
Die Beteiligte zu 1) trug vor dem Erstgericht vor:
Das neue Konzept sehe eine Spezialisierung der Mitarbeiter im bisherigen Bereich Verkauf vor. Es würden die Bereiche Verkauf (Bedienung und Beratung), Warenservice (Warenservice-Team WST) und Kassenservice (Kassenservice-Team KST) gebildet. Die Mitarbeiter in den jeweiligen Teams sollen künftig nur noch entsprechende Spezialtätigkeiten durchführen. Der Bereich Verkauf solle sich auf effektive Kundenberatung konzentrieren. Das Kassenserviceteam KST sei für die anfallenden Tätigkeiten im Bereich der Kasse zuständig. Das Warenserviceteam WST kümmere sich um den Bereich Warenvorbereitung, Warenmanipulation und Warenpräsentation. Diese Spezialisierung würde auch auf der Ebene der Erstkräfte stattfinden, die ebenfalls einem der Bereiche zugeordnet würden.
Die Umstrukturierung sei wie geplant durchgeführt worden. Mit dieser Umstrukturierung sei es zu einer anderen Verortung und Zusammenlegung von Kassen gekommen.
Die von den Mitarbeitern im Kassenservice-Team KST auszuübenden Tätigkeiten hätten sich in ihrer Wertigkeit nicht verändert. Nur die Prozesse hätten sich im Zuge der Spezialisierung verändert. Dabei seien diese nicht komplizierter geworden. Die Mitarbeiter im Kassenserviceteam KST nähmen jetzt nicht mehr wie vor der Umstrukturierung auch Aufgaben im Bereich Verkauf und im Bereich Warenverräumung wahr, sondern nur noch im Bereich Kasse. Im Einzelnen lasse sich dies der Stellenbeschreibung, dem alphabetischen Schlagwortregister für die Aufgaben im KST, dem Arbeitshandbuch „isi Kassieren“ und dem Benutzerhandbuch „isi Kassieren“ entnehmen. Hier seien die Aufgaben der Mitarbeiter klar und sehr kleinteilig geregelt. Es handele sich um einfache Verfahrensschritte, die durchgängig geregelt seien. Die ausgeübten Tätigkeiten entsprächen deshalb weiterhin denen von Angestellten mit einfachen kaufmännischen Tätigkeiten iSd Beschäftigungsgruppe II. Das Tatbestandsmerkmal der selbständigen Tätigkeit der Beschäftigungsgruppe III verlange eine gewisse Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung der Leistung jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit zugleich auch eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereiches, ohne dass dadurch die fachliche Anleitung oder die Abhängigkeit von Weisungen Vorgesetzter ausgeschlossen würde. Dies sei nicht gegeben.
Auch die von den Erstkräften im Kassenservice-Team KST auszuübenden Tätigkeiten hätten sich in ihrer Wertigkeit nicht verändert. Sie seien nicht für die Kassen zuständig und verantwortlich im Sinne einer Leitung und Führung des Kassenteams. Das Kassenteam zu leiten und zu führen sei Aufgabe des kaufmännischen Leiters. Die Erstkräfte seien auch zu 50% ihrer Arbeitszeit mit unmittelbaren Kassiertätigkeiten betraut. Die Erstkräfte arbeiteten entsprechend der Stellenbeschreibung nur „in Abstimmung mit dem Vorgesetzten“, „unterstützten und koordinierten“, gäben „Informationen im Auftrag des Vorgesetzten“ weiter, gäben „Anstöße“ und machten „Vorschläge“. Es handele sich dabei nicht um „selbständige und verantwortliche Tätigkeit“ im Sinne der Beschäftigungsgruppe IV. Die ausgeübten Tätigkeiten entsprächen weiterhin denen von Angestellten mit selbständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisungen iSd Beschäftigungsgruppe III.
Die Beteiligte zu 1) beantragte erstinstanzlich zuletzt:
1. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiter
– R.
– S.
in die Gehaltsgruppe G 3 nach Maßgabe des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Bayern wird ersetzt.
2. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiter
– P.
– C.
– I.
– E.
– J.
– A.
– G.
– Ko.
– D.
– B.
– Z.
in die Gehaltsgruppe G 2 (zzgl. Kassierzuschlag) nach Maßgabe des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Bayern wird ersetzt.
Der Beteiligte zu 2) beantragte erstinstanzlich,
die Anträge abzuweisen.
Der Beteiligte zu 2) machte vor dem Erstgericht geltend:
Er sei nicht vollständig informiert worden. Dazu sei in der Zustimmungsverweigerung ausgeführt worden:
„Die vom Arbeitgeber der Eingruppierung zu Grunde gelegten Tätigkeitsmerkmale/Aufgaben sind vom Arbeitgeber in der Anhörung nicht genannt und unzutreffend bewertet/gewichtet worden. Bei der Berücksichtigung sämtlicher Tätigkeitsmerkmale/Aufgaben und deren korrekter Bewertung/Gewichtung, kommt nur eine Eingruppierung „in die Beschäftigungsgruppe III“ bei den Mitarbeitern des Kassenservice-Teams KST) bzw. „in die Beschäftigungsgruppe IV“ (bei den Erstkräften) „in Betracht.“
Im Zustimmungsersetzungsverfahren für die Mitarbeiter im Kassenservice-Team KST sei eine Fassung der Stellenbeschreibung „Mitarbeiter Kasse“ vorgelegt worden, die von der innerbetrieblich verwendeten und auch dem Beteiligten zu 2) vorgelegte Fassung in Teilen abweiche. Dies betreffe insbesondere den Kassiervorgang. Die Verfahrensschritte an der Kasse seien in den Handlungsanweisungen für die Mitarbeiter sehr kleinteilig beschrieben. Die Notwendigkeit dieser kleinteiligen Beschreibung zeige schon, dass es sich nicht um einfache Tätigkeiten handele. Die Beteiligte zu 1) widerspreche sich hier selbst. Selbständiges Denken sei damit auch nicht ausgeschlossen, sondern notwendig. Die Kassen seien zentraler Anlaufpunkt für die Kundschaft. Dort würden die verkaufsrelevanten Abwicklungen wie Kassieren, Umtausch, Bearbeitung von Reklamationen, Erstellen von benötigten Formularen für den Versand, Einzahlungen von Kunden, Sonderbestellungen, Omnichannel-Services-Reservierungen, Gutschein- und Prepaid-Verkauf, Erläuterungen der Vorteile einer Kundenkarte, Ausstellen von Tax-free-Belegen usw. erfolgen. Die Kunden seien bei Bedarf an das Verkaufspersonal im Haus weiterzuleiten. Dies setze Kenntnis der Mitarbeiter im Kassenserviceteam KST über die Abläufe im Betrieb voraus. Von einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisungen im Sinne der Beschäftigungsgruppe III sei deshalb auszugehen. Darüber hinaus lägen verschiedene Eingruppierungsbeispiele vor. Es läge das tarifliche Fallbeispiel „Kassierer/Kassiererin mit Sammel-, Packtisch- oder Versandkassenfunktion“ vor.
Im Zustimmungsersetzungsverfahren für die Erstkräfte im Kassenserviceteam KST sei darauf hinzuweisen, dass die Verantwortung für alle Kassen des Hauses bei diesen liege. Das tarifliche Fallbeispiel der Beschäftigungsgruppe IV der „Kassen-, Etagen- und Verkaufsaufsicht“ läge vor. Dem entsprechend teilten die Erstkräfte die Mitarbeiter im Kassenserviceteam KST monatlich zur Arbeit ein, kümmerten sich um kurzfristigen Personalzusatzbedarf und erteilten Weisungen.
Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 10.06.2020 den Zustimmungsersetzungsanträgen der Beteiligten zu 1) stattgegeben.
Der Beteiligte zu 2) sei ordnungsgemäß und ausreichend unterrichtet worden, sodass die Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG mit den Schreiben vom 27.09.2019 sowie hinsichtlich der später versetzten Verkaufshilfe mit Schreiben vom 19.02.2020 in Gang gesetzt worden sei. Der Beteiligte zu 2) habe jeweils binnen der Frist von einer Woche die Zustimmung zur Eingruppierung verweigert nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG unter Hinweis auf die tariflichen Eingruppierungsbestimmungen.
Die Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiter des Kassenserviceteam KST in die BG II sei zu ersetzen gewesen. Die von diesen Mitarbeitern überwiegend ausgeübte Tätigkeit erfülle weder den Oberbegriff des Tätigkeitsmerkmales der BG III noch ein Beispiel der BG III. An allen Kassen kämen alle Mitarbeiter zum Einsatz und an keiner der Kassen würden bestimmte besondere Kassenangelegenheiten erledigt. Eine Sammelkasse bestehe deshalb nicht. Gleiches gelte für das Fallbeispiel der Versandkasse. Es sei nicht ersichtlich, was die Abwicklung von Online-Bestellungen an nur einer Kasse in besonderer Weise von der Tätigkeit an den anderen Kassen abhebe. Die Mitarbeiter des Kassenserviceteam KST seien auch nicht mit selbständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisungen betraut. Dies ergebe sich schon aus den sehr kleinteiligen Handlungsanweisungen für diese Mitarbeiter, die keine erkennbaren Entscheidungsspielräume für den zu wählenden Verfahrensweg und das mögliche Ergebnis für die Mitarbeiter eröffneten. Allein aus der Vielzahl der zu beachtenden Handlungsanweisungen ergebe sich möglicherweise die Notwendigkeit zu höherer Konzentration und Anspannung bei der Arbeit, nicht aber die tariflich geforderte Selbständigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisungen.
Die Zustimmung zur Eingruppierung der Erstkräfte des Kassenserviceteam KST in die BG III sei zu ersetzen gewesen. Die von diesen Mitarbeitern überwiegend ausgeübte Tätigkeit erfülle weder den Oberbegriff des Tätigkeitsmerkmales der BG IV noch ein Beispiel der BG IV. Das Fallbeispiel der „Kassenaufsicht“ liege mangels entsprechender Verantwortung nicht vor. Die Erstkräfte seien auch nicht mit selbständiger und verantwortlicher Tätigkeit betraut. Das Merkmal der Selbständigkeit sei gegeben, nicht aber das Merkmal der Verantwortlichkeit. Diese liege abschließend beim kaufmännischen Leiter mit dessen Aufgabe der Leitung und Führung des Kassenservice-Teams.
Der Beschluss des Erstgerichtes vom 10.06.2020 wurde dem Beteiligten zu 2) am 23.07.2020 zugestellt. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) ging am 17.08.2020 beim Landesarbeitsgericht Nürnberg ein. Das Verfahren war vorübergehend wegen Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Beteiligten zu 1) unterbrochen. Der Beteiligte zu 2) begründete seine Beschwerde innerhalb der bis 16.11.2020 verlängerten Begründungsfrist am 11.11.2020.
Der Beteiligte zu 2) trägt in der Beschwerde vor:
Die Mitarbeiter des Kassenserviceteam KST seien entgegen der Auffassung des Erstgerichtes in die BG III einzugruppieren. Das tarifliche Fallbeispiel „Kassierer/Kassiererin mit Sammel-, Packtisch- oder Versandkassenfunktion“ läge vor. Es habe sich zwischenzeitlich herausgestellt, dass sämtliche Kassen technisch mit den gleichen Funktionen ausgestattet seien. Tatsächlich nehme jedoch die Kasse in der 1. Etage eine übergeordnete Funktion im Sinne einer „Sammelkasse“ wahr. Bei Abholung von online reservierter Ware und bei Warenretouren würden die Kunden an diese Kasse geleitet, an anderen Kassen sei dies nicht möglich. Dort sei auch die Wechselgeldkasse für das ganze Haus eingerichtet, auch hinsichtlich der Lebensmittelabteilung, die rechtlich verselbständigt sei in der F… GmbH & Co. KG. Sämtliche Mitarbeiter würden an allen Kassen eingesetzt, mithin auch sämtliche Mitarbeiter an der Kasse in der 1. Etage. Sämtliche Mitarbeiter müssten deshalb auch alle Funktionen an dieser Kasse beherrschen. Gleiches gelte für das Fallbeispiel der „Versandkasse“, auch wenn unklar sei, was die Tarifvertragsparteien mit dem Begriff der „Versandkasse“ genau gemeint hätten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass an einer Versandkasse Ware versendet wird oder nach heutigen Maßstäben auch abgeholt wird. Dies werde nur an der Kasse in der 1. Etage erledigt ebenso wie die Retouren von Waren. Dabei sei unter anderem die Legitimation des Kunden, die Zahl der retournierten Artikel, der richtige Eintrag der retournierten Artikel auf dem Retourenschein, die eventuell bereits erfolgte Zahlung und die Frage der Erstattung vor Ort oder per Rücküberweisung zu prüfen.
Die Höhergruppierung ergebe sich auch aus dem Vergleich mit den Mitarbeitern an der Kasse im Lebensmitteleinzelhandel. Ausgabe vorbestellter Ware und Warenretouren kämen dort nicht oder nur im Ausnahmefall vor.
Die Erstkräfte des Kassenserviceteam KST seien entgegen der Auffassung des Erstgerichtes in die BG IV einzugruppieren. Die tariflichen Fallbeispiele „Stellvertreter/Stellvertreterin des Abteilungsleiters/Abteilungsleiterin“, „Substitut/Substitutin“ und „Kassenaufsicht“ lägen vor.
Bei der Beteiligten zu 1) gebe es in W… keinen Abteilungsleiter für das Kassenserviceteam KST. Der kaufmännische Leiter sei nicht mit der Führung des Teams betraut. Die Erstkraft Kasse vertrete den fehlenden Abteilungsleiter und vertrete den kaufmännischen Leiter bei dessen Abwesenheit. Die Erstkraft Kasse kontrolliere sämtliche Kassenvorgänge. Der kaufmännische Leiter greife da auch nicht ein, die Entscheidungsbefugnis liege bei den Erstkräften. Die Personalplanung liege bei den Erstkräften. Diese meldeten Mehrbedarf bei dem kaufmännischen Leiter an. Die Einteilung von Personal bei kurzfristigen Ausfällen erfolge durch die Erstkräfte. Diese überwachten auch die Rabattaktionen und die richtige und rechtzeitige Implementierung durch die IT-Abteilung. Die Erstkräfte gäben auch die erforderlichen Informationen an die Mitarbeiter weiter. Bei Unstimmigkeiten mit der Kundschaft würden die Erstkräfte herangezogen zur Entscheidung ohne Information der Geschäftsleitung. Diese stünde kurzfristig auch gar nicht zur Verfügung. Die Erstkräfte seien auch für ausreichend Aushilfskräfte beispielsweise im Weihnachtsgeschäft und deren Schulung verantwortlich.
Nach der Entscheidung des Erstgerichtes sei dem kaufmännischen Leiter ab Oktober 2020 auch die Verantwortung für die weitere Filiale in Sc… übertragen worden mit der Folge mehrtägiger Abwesenheit je Woche in W… In dieser Zeit seien die Erstkräfte auf sich allein gestellt. Nur zuarbeitende und vorbereitende Tätigkeit liege daher nicht vor. Die Erstkräfte übten „selbständige und verantwortliche Tätigkeit“ im Sinne der BG IV aus.
Der Beteiligte zu 2) und Beschwerdeführer stellt folgende Anträge:
I. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 10.06.2020 wird aufgehoben.
II.  Der Antrag wird abgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) und Beschwerdegegnerin beantragt,
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) verteidigt den Beschluss des Erstgerichtes und trägt in der Beschwerde vor:
Bei den Mitarbeitern des Kassenserviceteam KST seien die Tätigkeitsmerkmale der BG III nicht erfüllt. Diese Mitarbeiter hätten bei ihrer Tätigkeit keine Entscheidungs- und Gestaltungspielräume und damit auch keine selbständige Aufgabenwahrnehmung. Die Aufgaben seien von der Beteiligten zu 1) umfassend beschrieben, sodass keine nennenswerten eigenen Handlungsspielräume verblieben.
Diese Mitarbeiter würden auch kein tarifliches Fallbeispiel erfüllen.
Richtig sei im Hinblick auf das Fallbeispiel „Versandkasse“, dass Ausgabe und Rücknahme von Online-Bestellungen nur an den Kassen in der 1. Etage erfolgten. Dies habe nichts mit der Funktionalität der Kassen zu tun, sondern mit der Vereinfachung der Logistik für die Kundschaft. Dort sei – dies stellen die Beteiligten in der mündlichen Anhörung vom 19.01.2021 unstreitig – ein kleiner Lagerraum zur Zwischenlagerung der online bestellten und als Päckchen in die Filiale W… gelieferten Ware wie auch der online vor Ort bestellten und reservierten Ware, die unverpackt sei. Besondere und/oder schwierige Kassiertätigkeiten seien an den Kassen in der 1. Etage nicht zu bewältigen. Der Kunde müsse seine Abhollegitimation durch Personalausweis oder E-Mail über die Bestellung vorlegen, ein beauftragter Dritter seine Beauftragung. Die Quittung über die bereits erfolgte Bezahlung sei vorzulegen oder vor Ort direkt zu kassieren. Die Warenausgabe sei zu quittieren und die Quittung abzuheften.
Entsprechendes gelte bei Warenretouren. Bei Abgabe der online bestellten Ware schon fertig zur Rücksendung verpackt sei das Päckchen entgegenzunehmen und zur Weiterleitung abzulegen. Bei Abgabe der unverpackten Ware sei die Ware entgegenzunehmen und mit dem Retourenschein abzugleichen. Die Entgegennahme sei zu quittieren. Die Ware sei ebenfalls zur Weiterverwendung abzulegen. Im Einzelfall sei Geld zu erstatten, im Regelfall erfolge aber bargeldlose Rücküberweisung. Das Verfahren unterscheide sich nicht vom Verfahren bei der Rückgabe der vor Ort gekauften Ware. Es sei auch nicht Aufgabe der Mitarbeiter des Kassenserviceteam KST, die Rückgaben zu verpacken, zu registrieren, etwas zu scannen oder zu frankieren. Dies werde im Filialbüro erledigt.
Richtig sei im Hinblick auf das Fallbeispiel „Sammelkasse“, dass der Wechselgeldtresor sich bei den Kassen in der 1. Etage befinde. Dort sei derzeit Geld zu wechseln. Ab Februar 2021 ändere sich dies mit der Implementierung eines neuen Wechselgeldverfahrens. Der Geldwechsel erfolge Zug um Zug unter Beachtung des Vier-Augen-Prinzips. Eine besondere Kassentätigkeit liege darin nicht. Grundsätzlich werde für die Lebensmittelabteilung in Trägerschaft der F… GmbH & Co.KG kein Geld gewechselt. Diese habe dafür ein eigenes Verfahren. Nur in absoluten Ausnahmefällen käme dies vor.
Bei den Erstkräften des Kassenserviceteam KST seien die Tätigkeitsmerkmale der BG IV nicht erfüllt. Die Erstkräfte würden auch kein tarifliches Fallbeispiel erfüllen.
Das Fallbeispiel „Stellvertreter/Stellvertreterin des Abteilungsleiters/Abteilungsleiterin“ sei nicht erfüllt. Es gebe schon gar keinen Abteilungsleiter Kasse, der vertreten werden könne. Diese Aufgaben übernehme nach der Organisationsstruktur in W… die dortige kaufmännische Leitung. In ihrer Abwesenheit werde die kaufmännische Leitung durch den Filialgeschäftsführer vertreten auch in der Funktion des Abteilungsleiters Kasse, nicht insoweit durch die Erstkräfte. Insoweit habe sich auch keine Veränderung ergeben mit der Übernahme der kaufmännischen Leitung der Filiale Sc… und der dadurch bedingten wöchentlich wiederkehrenden Abwesenheit der kaufmännischen Leitung in W… Den Erstkräften würde in dieser Situation kein weitergehender Raum zur selbständigen Entscheidung eingeräumt. Diese hätten Telefon und E-Mail zur Verfügung für den Kontakt mit der kaufmännischen Leitung oder den Weg zum Filialgeschäftsführer als dessen Stellvertretung.
Auch bei der Personaleinsatzplanung liege die Verantwortung bei der kaufmännischen Leitung. Die Erstkräfte schlügen die für notwendig erachtete Zahl an Aushilfen vor, entschieden werde aber von der kaufmännischen Leitung.
Die Erstkräfte schulten auch nicht neue Mitarbeiter und Aushilfen. Die Einarbeitung erfolge nach dem Prinzip „Learning by doing“ im Tagesgeschäft unter Aufsicht erfahrener Kollegen.
Über Rabattaktionen werde zentral entschieden. Probleme im Zusammenhang damit träten in der Regel an der Kasse auf. Diese Probleme würden an die IT weitergemeldet durch die Erstkraft oder auch durch den jeweiligen Mitarbeiter an der Kasse. Es sei nicht Aufgabe der Erstkräfte, sich darum zu kümmern, dass Rabattaktionen rechtzeitig und richtig von der IT eingepflegt werden. Üblich sei es in W…, vor Beginn des Publikumsverkehrs am Tag der Rabattaktion zu überprüfen, ob die Rabattaktion eingepflegt worden ist. Dies sei keine feste Aufgabe der Erstkräfte und werde auch von den Mitarbeitern des Kassenserviceteam KST erledigt. Richtig sei jedoch, dass die Erstkräfte die Mitarbeiter vor Beginn der jeweiligen Rabattaktion über diese informieren.
Bei Kundenanfragen und Reklamationen werde die Erstkraft mit dem Ziel der Klärung tätig. Insoweit bestünden mit der kaufmännischen Leitung abgesprochene Vorgehensweisen für häufig vorkommende Fälle. Bei besonderen Situationen sei die kaufmännische Leitung bzw. die Filialgeschäftsführung hinzuzuziehen.
In der Anhörung vom 19.01.2021 tragen die Beteiligten übereinstimmend vor, dass sie sich auf Musterverfahren geeinigt haben, das vorliegende Verfahren und ein weiteres Verfahren vor dem LAG München.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Beschwerdebegründungsschrift vom 11.11.2020 und die Beschwerdeerwiderungsschrift vom 04.01.2021, den Sachverhalt des Beschlusses des Erstgerichts und das Protokoll der mündlichen Anhörung ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft nach § 87 Abs. 1 ArbGG und form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet nach §§ 89, 87 Abs. 2 i.V.m. 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG.
III.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Erstgericht hat den auf § 99 Abs. 4 BetrVG gestützten Anträgen der Beteiligten zu 1) zu Recht stattgegeben. Der Beteiligte zu 2) hat seine Zustimmungen zu den personellen Einzelmaßnahmen unter Berufung auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen in einem Tarifvertrag zu Unrecht verweigert.
Das Beschwerdegericht schließt sich den zutreffenden und sehr sorgfältigen Ausführungen des Erstgerichtes in vollem Umfang an und weist zum Beschwerdevorbringen noch auf Folgendes hin:
1. Die Mitarbeiter des Kassenserviceteam KST sind zutreffend in die BG II GTV 2017 eingruppiert.
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind bei Vergütungsgruppen, in denen allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beigefügt sind, die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt. Dies hat seinen Grund darin, dass die Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende und typische Tätigkeiten einer bestimmten Vergütungsgruppe zuordnen können. Ob es sich dabei um eine den allgemeinen Merkmalen entsprechende Tätigkeit handelt, braucht in diesem Fall nicht mehr geprüft zu werden. Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ist nur dann zurückzugreifen, wenn das Tätigkeitsbeispiel selbst unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können oder wenn dasselbe Tätigkeitsbeispiel in mehreren Beschäftigungsgruppen auftaucht und damit als Kriterium für eine bestimmte Beschäftigungsgruppe ausscheidet, BAG, Urteil vom 25.02.2009 – 4 AZR 20/08 -, Rn. 32, zitiert nach juris; BAG, Urteil vom 23.09.2009 – 4 AZR 333/08 -, Rn. 20, zitiert nach juris.
Im GTV 2017 finden sich die Tätigkeitsbeispiele der BG II nicht bei den Tätigkeitsbeispielen der BG III.
Eine Auslegung des hier streitigen Tätigkeitsmerkmales „Kassierer/Kassiererin mit Sammel-, Packtisch- oder Versandkassen-Funktion“ der BG III GTV 2017 ist jedenfalls hinsichtlich der hier streitigen Problematik der unterschiedlichen Wertigkeit möglich. Die reine Kassiertätigkeit ist als Tätigkeitsbeispiel in der BG II GTV 2017 erfasst. Die Tätigkeit einer Kassiererin an einer Sammel-, Packtisch- oder Versandkasse muss sich deshalb durch besondere und weitergehende Merkmale hervorheben, die diese Tätigkeit zu einer gehobenen Tätigkeit macht. Der in der BG II GTV 2017 genannten normalen Kasse ohne besondere und übergeordnete Funktion steht die in der BG III genannte Kasse mit besonderen Funktionen gegenüber, so auch BAG, Urteil vom 23.09.2009 – 4 AZR 333/08 -, Rn. 33, zitiert nach juris, für die vergleichbare Regelung im GTV 2006 für den Einzelhandel in Baden-Württemberg. Dabei erschöpft sich die besondere Funktion nicht darin, dass ein bestimmter Vorgang, der der normalen Kassiertätigkeit zuzuordnen ist, nicht dezentral an allen Kassen erledigt wird, sondern zentral nur an einer Kasse aus Gründen beispielsweise der baulichen Anlage des Hauses. Mit der besonderen Funktion der Kasse ist auch ein Anstieg der Wertigkeit der Arbeit an dieser Kasse verbunden. Dies ergibt sich noch nicht aus der Wortwahl des Tarifes. Dort wird einerseits der „Kassiertätigkeit“ oder dem „Kassier/Kassierrin mit einfacher Tätigkeit“ als Tätigkeitsbeispiel für die BG II GTV 2017 die Tätigkeit als „Kassier/Kassiererin mit Sammel-, Packtisch- oder Versandkassen-Funktion“ für die BG III GTV 2017 gegenübergestellt.
In systematischer Hinsicht ergibt sich dies schon aus dem Vergleich verschiedener Beispiele aus den beiden Beschäftigungsgruppen. Dem Beispiel „Verkäufer/Verkäuferin, auch solche mit Kassiertätigkeit“ oder „Kassierer/Kassiererin mit einfacher Tätigkeit“ der BG II korrespondieren die Beispiele „Erster Verkäufer/Erste Verkäuferin“, „Verkäufer/Verkäuferin mit geforderter Fremdsprache“ oder „Kassier/Kassiererin mit Sammel-, Packtisch- oder Versandkassen-Funktion“ der BG III. Dem Beispiel „Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit in …, Lager, …“ der BG II korrespondiert das Beispiel „Lagererste“ der BG III. Dem Beispiel „Stenotypist/Stenotypistin“ der BG II korrespondiert das Beispiel „Stenotypist/Stenotypistin, die Schriftwechsel nach Angaben vorwiegend selbständig erledigen“ der BG III. All diesen Beispielen ist gemeinsam, dass es nicht nur um quantitativ umfangreichere Aufgaben geht, sondern auch um einen Qualitätssprung, um eine höhere Wertigkeit iSd Rechtsprechung des BAG, die die höhere Eingruppierung rechtfertigt.
In systematischer Hinsicht ergibt sich dies auch aus der Überlegung, dass andernfalls keine Veranlassung für die Tarifvertragsparteien bestanden, die Tätigkeit an einer der besonderen Kassen, die als Beispiel für eine Tätigkeit der BG III genannt werden, in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzureihen und in der Kassiertätigkeit dort nicht nur eine einfache kaufmännische Tätigkeit zu sehen, sondern eine selbständige Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisungen. Bezugspunkt der höheren Vergütung der Kassiertätigkeit an einer Sammel-, Packtisch- oder Versandkasse ist deren übergeordnete Stellung in einer Art „Hierarchie der Kassen“ und nicht vorwiegend eine räumlich-funktionelle Zuordnung, BAG, Urteil vom 23.09.2009, aaO.
Aus der Tarifgeschichte ergibt sich dieses Auslegungsergebnis ebenfalls. Schon im GTV 1978 und im GTV 1982 standen „Verkäufer, auch solche mit Kassierertätigkeit“ und „Kassierer mit einfacher Tätigkeit“ als Beispiele der BG II dem/der „Kassierer/Kassiererin mit Sammel-, Packtisch- oder Versandkassen-Funktion“ als Beispiel der BG III gegenüber. Das quantitative Element fehlte hier bereits. Im GTV 1977 war es noch vorhanden. Dort standen „Verkäufer, die auch selbst kassieren“ und „Ladenkassierer mit einfacher Kassentätigkeit“ als Beispiel der BG II dem „Kassierer mit umfangreicher Kassentätigkeit an Sammel-, Schreib-, Packtisch- und Listenkassen“ der BG III gegenüber. Die BG II war dabei noch negativ abgegrenzt von der BG III mit der Formulierung „“Angestellte mit kaufmännischer Tätigkeit, für welche die Tätigkeitsmerkmale der Gruppen III – V nicht gegeben sind“.
Daraus ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien in der Kassiertätigkeit an einer Sammelkasse, einer Packtischkasse und einer Versandkasse eine schwierigere und anspruchsvollere Tätigkeit sahen. Diese Abgrenzung nur in der Wertigkeit über das Adjektiv „einfach“ und nicht mehr in der Menge durch Weglassen des Adjektivs „umfangreich“ hat Bestand seit Ende der 70er/Anfang der 80er Jahre.
(2) Für den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus:
Die Tatsache, dass an einer Kasse in der 1. Etage die Wechselgeldfunktion für die übrigen Kassen im Haus eingerichtet ist, weil nur dort ein Tresor untergebracht ist, macht diese Kasse nicht zur Sammelkasse nach der BG III GTV 2017. Das Beschwerdegericht kann nicht erkennen, dass die Anforderungen an einen Mitarbeiter bei einem Wechselgeldvorgang zwischen zwei Mitarbeitern mit Kassiertätigkeit höher wären als an einen Wechselgeldvorgang zwischen einem Mitarbeiter mit Kassiertätigkeit und einem Kunden. Im ersten Fall wird von dem Mitarbeiter an der Wechselgeldkasse der gleiche Betrag in einer anderen Stückelung zurückgegeben als in der, in der der Mitarbeiter diesen erhalten hat. Im anderen Fall wird ein um den Kaufpreis reduzierter Betrag zurückgegeben an der normalen Kasse, an der der Kunde in bar einen höheren Betrag als den Kaufpreis hingegeben hat.
Die Tatsache, dass an einer Kasse in der 1. Etage Abholung und Rückgabe von Online-Bestellungen konzentriert ist, weil dort ein kleiner Zwischenlagerraum vorhanden ist, in dem die online bestellte Ware zwischengelagert wird bis zur Abholung durch den Kunden, macht diese Kasse ebenfalls noch nicht zur Sammelkasse oder Versandkasse nach der BG III GTV 2017. Das Beschwerdegericht kann auch hier keine unterschiedliche Wertigkeit erkennen.
An den anderen Kassen legt der Kunde die Ware auf den Kassentresen. Der Mitarbeiter des Kassenserviceteam KST prüft die Ware, soweit verpackt, auf Vollständigkeit und Freiheit von sichtbaren Mängeln, macht die Kundschaft vielleicht auch noch auf eine Auffälligkeit aufmerksam und leitet dann den Kassiervorgang ein. Dieser ist sehr detailfreudig und reich bebildert in allen Kleinigkeiten im Arbeitshandbuch „isi“ (Bl. 94 ff der Akte) und im Benutzerhandbuch „isi“ (Bl. 108 RS ff der Akte) geregelt. Dabei wird auf 11 Seiten des Benutzerhandbuches das Verfahren bei Rabatten erläutert. Anschließend wird die Ware übergeben oder auf Wunsch des Kunden verpackt und übergeben.
An der Kasse in der 1. Etage legt die Kundschaft ihre Online-Bestellung auf den Tresen, gegebenenfalls auch noch eine Legitimation, wenn die Abholung für einen Dritten erfolgt. Der Mitarbeiter des Kassenserviceteam KST holt das für die Kundschaft in die Filiale gelieferte verschlossene Päckchen aus dem Zwischenlager. Er prüft, ob das Päckchen schon bezahlt ist. Soweit dies der Fall ist, übergibt er das Päckchen. Soweit dies nicht der Fall ist, leitet er den Kassiervorgang ein. Alternativ holt der Mitarbeiter des Kassenserviceteam KST die in der Filiale vorhandene und unverpackt in das Zwischenlager gelegte Ware von dort und gibt sie der Kundschaft zur Besichtigung. Ist die Kundschaft zufrieden und will kaufen, leitet der Mitarbeiter des Kassenserviceteam KST den Kassiervorgang ein. Für den Fall des Auseinanderfallens von Online-Preis und stationärem Preis steht die „Handhabung von Preisunterschieden bei Omnichannel-Services“ mit 16 halben Seiten (Bl. 157 der Akte) zur Verfügung, das die Vorgehensweise des Mitarbeiters des Kassenserviceteam KST übersichtlich und detailfreudig regelt.
Auch für die Rückgabe von Ware ist für das Beschwerdegericht nicht ersichtlich, dass diese Tätigkeit an der Kasse in der 1. Etage bei online bestellter Ware durch besondere Umstände geprägt wäre, die diesen Vorgang hervorheben würden gegenüber der Rückgabe von Ware, die stationär im Betrieb gekauft wurde.
Das Beschwerdegericht kann auch hier keinen qualitativen Unterschied zwischen der Kassiertätigkeit an dieser Kasse und der Kassiertätigkeit an einer anderen Kasse feststellen. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus dem Beschwerdevorbringen, an der Kasse in der 1. Etage würde Ware nicht nur abgeholt, sondern auch retourniert. Auch hier bestehen detaillierte Vergaben für die Verfahrensweise an der Kasse im Benutzerhandbuch isi, dort Ziffer 3.4. bis 3.7.
Ein Tätigkeitsbeispiel der BG III GTV 2017 erfüllen die Mitarbeiter des Kassenserviceteam KST nicht.
Ebenso wenig führen sie vor dem Hintergrund der detaillierten Regelungen in den Handlungsanweisungen der Beteiligten zu 1) eine selbständige Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisungen iSd Tätigkeitsmerkmales der BG III aus. Selbständigkeit als gewisse Entscheidungsbefugnis innerhalb eines vorgegebenen Rahmens ist nicht ersichtlich mit den klar und kleinteilig von der Beteiligten zu 1) vorgegebenen Verfahrensweisen. Dies hat das Erstgericht ausführlich und zutreffend dargestellt. Die Beschwerde trägt dazu keine substantiell neuen Argumente vor. Das Beschwerdegericht verweist deshalb insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Erstgerichtes, dort ab Seite 34.
2. Die Erstkräfte des Kassenserviceteam KST sind zutreffend in die BG III GTV 2017 eingruppiert. Sie erfüllen nicht die hier streitgegenständlichen Beispiele der BG IV GTV 2017 der Stellvertretung des Abteilungsleiters, des Substituts/der Substitutin oder einer Kassen-, Etagen- und Verkaufsaufsicht.
(1) Mangels eigenständiger tariflicher Definition dieser Tätigkeitsbeispiele ist vom allgemeinen Wortverständnis der verwendeten Begriffe auszugehen, BAG, Beschluss vom 17.03.2005 – 8 ABR 8/04 -, Rn. 23, zitiert nach juris.
Danach ist der Vertreter eine Person, die eine andere Person oder eine Gruppe vorübergehend für die Zeit der Abwesenheit oder für eine definierte Zeit vertritt. Dabei kann die Vertretung eine umfassende oder eine vom Vertretenen oder einem sonst dazu Berufenen in den Befugnissen begrenzte Vertretung sein. Eine solche Begrenzung ist in dem Tätigkeitsbeispiel erfolgt durch die Begrenzung auf die Vertretung des Abteilungsleiters. Im Umkehrschluss ist es aber erforderlich, dass in der Vertretung nicht nur punktuell einzelne Aufgaben des Abteilungsleiters wahrgenommen werden, sondern dessen Aufgaben in ihrer Gesamtheit im Vertretungsfall.
Die Vertretung kann auch eine nur vorübergehende Vertretung („Abwesenheitsvertretung“) oder eine ständige Vertretung sein, die auch zum Zuge kommt, wenn der Vertretene zwar im Betrieb ist, aber wegen anderer Aufgaben gerade nicht zur Erledigung der anliegenden Aufgabe in Anspruch genommen werden kann.
Dies gilt in gleicher Weise für den Substituten. Dieser ersetzt nach allgemeinem Wortverständnis ebenfalls vorübergehend einen anderen Mitarbeiter in seiner Funktion, LAG Hamm, Beschluss vom 23.11.2018 – 13 TaBV 10/18 -, Rn. 87, zitiert nach juris. Im Einzelhandel des Landes Nordrhein-Westfalen wird er als Vertreter des Leiters einer Abteilung oder einer ganzen Verkaufsstelle gesehen, vergleiche Decruppe/Rzaza, Tarifverträge des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen, Teil II, 3. Auflage, G III, Rn. 15.
Für die Tätigkeitsbeispiele „Kassen-, Etagen- und Verkaufsaufsicht“ ist aus Sicht des Beschwerdegerichts davon auszugehen, dass es sich nicht nur um ein, sondern um drei Tätigkeitsbeispiele handelt und die Aufsichtsfunktion in einer Person nur in einer der drei genannten Funktionen ausgeübt werden muss. Der Tarifvertrag ist hier ungenau formuliert. Die Verwendung der Konjunktion „oder“ bei dem bereits behandelten Tätigkeitsbeispiel der BG II GTV 2017 des „Kassierer/Kassiererin mit Sammel-, Packtisch- oder Versandkassen-Funktion“ ist eindeutig. Damit wird ohne weiteres klargestellt, dass es sich hier um drei alternative Tätigkeitsbeispiele handelt. Die Verwendung der Konjunktion „und“ im vorliegenden Fall legt dagegen nahe, dass im Tätigkeitsbeispiel der BG IV die Funktionen kumulativ vorliegen müssen. Das Beschwerdegericht geht aber über diesen Wortlaut hinaus davon aus, dass es sich hier nur um eine sprachliche Ungenauigkeit gehandelt hat und auch hier drei unterschiedliche Tätigkeitsbeispiele der Kassenaufsicht, der Etagenaufsicht und der Verkaufsaufsicht gemeint sind. Dies entspricht aus Sicht des Beschwerdegerichtes dem tatsächlichen Willen der Tarifvertragsparteien. Dieses gemeinsame Verständnis spiegelt sich auch im Vorbringen der Beteiligten.
In Ermangelung einer tariflichen Definition ist auch hier vom allgemeinen Wortverständnis auszugehen. Nach dem allgemeinen Wortverständnis liegt in der Aufsicht eine Verantwortung für eine Sache oder einen Vorgang. Diese Aufsichtsfunktion kann wie die Vertretung begrenzt sein oder umfassend. Eine solche Begrenzung ist in dem Tätigkeitsbeispiel erfolgt durch die Begrenzung auf die Verantwortung der Aufsicht über die Kassen. Im Umkehrschluss ist es aber erforderlich, dass mit der Aufsicht nicht nur punktuell die Verantwortung für Teilaspekte der Kassen und der Kassenvorgänge wahrgenommen wird, sondern in ihrer Gesamtheit. Dazu gehört neben der Verantwortung für das reibungslose Funktionieren der Kassen und der ausreichenden Besetzung der Kassen mit Personal auch die Verantwortung für die Geldströme von den Kassen zu den Tresoren und zurück. Dazu gehören ferner die entsprechenden Weisungsbefugnisse gegenüber den Kassenkräften, um reibungslose Abläufe an der Kasse auch sicherstellen zu können, so auch LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.04.2005 – 4 Sa 10014/14 – Rn. 40, zitiert nach juris und LAG Düsseldorf, Beschluss vom 10.10.2018 – 4 TaBV 78/17 -, Rn. 149, zitiert nach juris.
(2) Für den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus, dass die beiden Erstkräfte keine Vertreter des Abteilungsleiters Kasse sind. In der Filiale der Beteiligten zu 1) in W… wird die Funktion des Abteilungsleiters Kasse von dem kaufmännischen Leiter in Personalunion ausgeübt. Im Vertretungsfall wäre es deshalb erforderlich, dass die beiden Erstkräfte den kaufmännischen Leiter nicht umfassend in all dessen Aufgaben vertreten, wohl aber umfassend in dessen Aufgaben als Abteilungsleiter Kasse.
Dies ergibt sich schon nicht aus der Stellenbeschreibung der Erstkraft und des Mitarbeiters Kassenteam KST. Die Erstkraft vertritt nach ihrer Stellenbeschreibung, insbesondere Ziffer 1.5 „Generelle Zusammenarbeit und Schnittstellen“, den Abteilungsleiter Kasse nicht. Die Erstkraft ist auch nicht weisungsbefugt gegenüber den Mitarbeitern des Kassenteam KST. Diese unterstehen nach ihrer Stellenbeschreibung, insbesondere Ziffer 1.2. „Einordnung der Stelle im Unternehmen“, dem Abteilungsleiter Kasse oder dem kaufmännischen Leiter, nicht der Erstkraft. Der Beteiligte zu 2) macht auch nicht geltend, dass der kaufmännische Leiter sein danach gegebenes Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern des Kassenteam KST dauerhaft oder im Vertretungsfall auf die Erstkräfte übertragen hätte. Aus dem Vorbringen der beiden Beteiligten ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Erstkräfte im Falle der Verhinderung des kaufmännischen Leiters neben seinen Arbeiten auf der Fläche im Zusammenhang mit der Kasse auch dessen Arbeiten im Büro im Zusammenhang mit der Kasse übernehmen würden. Dies gilt auch für die derzeit vorliegende Situation einer jede Woche wiederkehrenden zweitägigen Ortsabwesenheit des kaufmännischen Leiters, weil dieser derzeit auch die Verantwortung für die Filiale Sc… der Beteiligten zu 1) trägt. Alleine die monatliche Diensteinsatzplanung als Regelaufgabe der Erstkräfte und nicht nur im Vertretungsfall macht diese nicht zu Vertretern des kaufmännischen Leiters in dessen Teilfunktion des Abteilungsleiters Kasse. Den Beschwerdevortrag des Beteiligten zu 2), die Erstkraft habe die ordnungsgemäßen Kassenabläufe sicherzustellen, bestätigt die Stellenbeschreibung der Erstkraft nicht. Dort ist nur festgehalten, dass die Erstkraft alle Kassiervorgänge und -abläufe kennt und die Mitarbeiter des Kassenteams KST beim Kassiervorgang unterstützt. In der Verantwortung der Erstkraft liegt die Koordination der Kassenbesetzung und damit Sicherstellung der Besetzung der Kassen als Teilaspekt der Sicherung ordnungsgemäßer Kassenabläufe. Die Schulung von Aushilfen und neuen Kräften in der Formulierung des Beteiligten zu 2) bzw. der Anleitung beim „training on the job“ in der Formulierung der Beteiligten zu 1) führt ebenfalls nicht zu der Annahme einer umfassenden Vertretung des kaufmännischen Leiters in seiner Funktion als Abteilungsleiter Kasse bei dessen Abwesenheit.
Die beiden Erstkräfte sind auch keine Substituten des kaufmännischen Leiters in seiner Funktion als Abteilungsleiter Kasse. Auch hier ist die entsprechende umfassende Vertretung des kaufmännischen Leiters in seiner Funktion als Abteilungsleiter Kasse bei dessen Abwesenheit aus dem Vorbringen der Beteiligten nicht ersichtlich.
Die beiden Erstkräfte sind schließlich auch keine Kassenaufsicht. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zum Weisungsrecht des kaufmännischen Leiters in seiner Funktion als Abteilungsleiter Kasse gegenüber den Mitarbeitern des Kassenteams KST und dessen fehlende dauerhafte Delegation auf die Erstkräfte verwiesen werden.
Die Beschwerde wendet sich schließlich nicht gegen die Feststellung des Erstgerichtes, dass die Erstkräfte keine selbständige und verantwortliche Tätigkeit iSd Tätigkeitsmerkmales der BG IV GTV ausüben. Auch insoweit hat das Erstgericht zutreffend und ausführlich Stellung genommen, dort Seite 41 ff. Darauf nimmt das Beschwerdegericht Bezug.
IV.
Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen nach § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG iVm § 72 Abs. 2 ArbGG, nachdem die hier streitgegenständlichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind. Die Beteiligten haben in der Anhörung am 19.01.2021 übereinstimmend erklärt, dass es sich bei dem vorliegenden Verfahren um ein Musterverfahren handelt für weitere Filialen der Beteiligten zu 1), bei denen eine gleichgelagerte Restrukturierung durchgeführt wurde.


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