Arbeitsrecht

Entbindung vom Amt eines ehrenamtlichen Richters (Beamtenbeisitzers) wegen Nichtvorliegens der statusrechtlichen Voraussetzungen

Aktenzeichen  5 S 16.1925

Datum:
13.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BDG § 47 Abs. 1 S. 1, § 50 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3
VwGO VwGO § 24 Abs. 3

 

Leitsatz

Dienstordnungsmäßige Angestellte der Sozialversicherungsträger sind trotz der weitgehend öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung ihres Anstellungsverhältnisses keine Beamten und erfüllen damit nicht die erforderlichen statusrechtlichen Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers bei einer Kammer für Disziplinarsachen nach Bundesrecht. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Herr …, wird von seinem Amt des ehrenamtlichen Richters (Beamtenbeisitzers) bei der Kammer für Disziplinarsachen nach Bundesrecht beim Bayerischen Verwaltungsgericht München entbunden.

Gründe

1. Der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen nach Bundesrecht beim Verwaltungsgericht München hat mit Schreiben vom 14. September 2016 den Verwaltungsgerichtshof um Prüfung und gegebenenfalls Aufhebung der Bestellung des Herrn … als Beamtenbeisitzer gebeten. Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts hat sich den Antrag am 28. September 2016 zu eigen gemacht. Auf Bitte des Verwaltungsgerichtshofs hat Herr … mit Schreiben vom 1. Oktober 2016 zum Verfahren Stellung genommen und eine Kopie seines Arbeitsvertrags vorgelegt.
2. Herr … ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 BDG i. V. m. dem entsprechend anzuwendenden § 24 Abs. 3 VwGO von seinem Amt des ehrenamtlichen Richters bei der Kammer für Disziplinarsachen nach Bundesrecht zu entbinden, weil er als Dienstordnungsangestellter bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege nicht die erforderlichen statusrechtlichen Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers erfüllt.
Beamtenbeisitzer müssen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BDG auf Lebenszeit ernannte Beamte im Bundesdienst sein. Die dienstordnungsmäßigen Angestellten der Sozialversicherungsträger sind trotz der weitgehend öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung ihres Anstellungsverhältnisses keine Beamten. Sie haben nicht den Status eines Lebenszeitbeamten mit allen Rechten und Pflichten verliehen bekommen, sondern werden wie die übrigen Arbeitnehmer aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrags beschäftigt. Dieser ist das entscheidende Kriterium für ihre Arbeitnehmereigenschaft (vgl. BAG, U. v. 20.2.2008 – 10 AZR 440/07 – juris Rn. 14; BAG, U. v. 21.1.2014 – 3 AZR 829/11 – juris Rn. 20; jeweils m. w. N.). Der Umstand, dass die Dienstordnungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse ihrer Angestellten inhaltlich weitgehend auf das Beamtenrecht verweisen, ändert daran nichts.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).


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