Arbeitsrecht

Entlassung eines Polizeibeamten auf Probe

Aktenzeichen  M 5 K 15.2872

Datum:
11.5.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 47120
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BeamtStG § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2

 

Leitsatz

1 Dem Dienstherren steht bei der Festlegung des Maßstabes der zu fordernden charakterlichen Eignung eines Beamten auf Probe ein Beurteilungsspielraum zu, der auch die Anlegung strenger Maßstäbe umfasst. (redaktioneller Leitsatz)
2 Auch ein einmaliger Verstoß gegen ein absolutes Alkohlverbot im Polizeidienst kann die Entlassung eine Beamten auf Probe rechtfertigen, weil nicht ausgeschlossen ist, dass der Beamten in alkoholisiertem Zustand eine Dienstwaffe oder ein Fahrzeug führt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Entlassungsbescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 23. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO.
1. Die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mangels charakterlicher Eignung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz/BeamtStG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit im Hauptsacheverfahren keine anderen Argumente und Tatsachen vorgetragen wurden als im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtes München vom 21. September 2015 (M 5 S 15.2861) sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2015 (Az. 3 CS 15.2220) verwiesen werden. Dort ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nach dem Maßstab des einstweiligen Rechtsschutzes ausführlich bestätigt worden. Auch bei einer über den summarischen Prüfungsmaßstab des Eilrechtsschutzverfahrens hinausgehenden Rechtskontrolle im Klageverfahren ergibt sich keine andere Bewertung.
Wenn die Klagepartei darüber hinaus vorträgt, es habe sich bei dem Vorfall vom … November 2014 um ein einmaliges Ereignis gehandelt, aus welchem der Kläger gelernt habe und welches nicht wieder vorkäme, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung. Dem Dienstherrn steht bei der Festlegung des Maßstabes zum Umgang mit derartigen Fällen ein Beurteilungsspielraum zu, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden darf (entsprechend § 114 S. 1 VwGO). Dem Gericht ist lediglich eine Überprüfung dahingehend möglich, ob die gesetzliche Grenze des Beurteilungsspielraums verkannt wurde, ob der Beurteilung ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt wurden. Ein solcher Verstoß kann nicht erkannt werden. Insbesondere ist es zulässig, wenn der Dienstherr einen strengen Maßstab für die Frage der charakterlichen Eignung des Probebeamten anlegt und bei Zuwiderhandlungen gegen das absolute Alkoholverbot konsequent vorgeht. Einen allgemeingültigen Grundsatz, dass ein einmaliger Fehltritt des Probebeamten nicht zu einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis führen könne, gibt es nicht. In Abhängigkeit von der Art der Verfehlung sind auch harte Konsequenzen, wie etwa die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, rechtlich zulässig. Im vorliegenden Sachverhalt vermag das Gericht in Anbetracht dessen, dass der Kläger unter Umständen in alkoholisiertem Zustand eine Dienstwaffe und ein Dienstfahrzeug hätte führen müssen, keine den Beurteilungsspielraum überschreitende Unverhältnismäßigkeit erkennen. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte zur Abrundung des negativen Bildes die übrigen dem Kläger zur Last gelegten Umstände heranzieht.
2. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.


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