Arbeitsrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis auf Grund mangelnder Mitwirkung bei der Erstellung des Gutachtens

Aktenzeichen  AN 10 K 18.00424

Datum:
6.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 33019
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 3 Abs. 1
FeV § 11 Abs. 2, Abs. 6, Abs. 8, § 46 Abs. 1

 

Leitsatz

Die Anordnung, ein Gutachten über die Fahreignung beizubringen, schließt die Forderung ein, an der Klärung der Fahreignung soweit notwendig und möglich mitzuwirken, insbesondere zweckdienliche Angaben zu der in Rede stehenden Erkrankung zu machen, sich erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen und sonstige für die Fragestellung aussagekräftige Unterlagen beizubringen (vgl. VGH München, BeckRS 2013, 54604 Rn. 21). (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger war auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO zu gewähren. Es war zunächst über den Prozesskostenhilfeantrag vom 2. März 2018 zu entscheiden. Mit Beschluss der Kammer vom 18. März 2019 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt.
Der Bescheid vom 12. Februar 2018 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
Der Entzug der Fahrerlaubnis konnte zwar nicht auf das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit und damit nicht auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV i.V.m. Ziffer 8.3 gestützt werden. Jedoch konnte der Entzug aufgrund mangelnder Mitwirkung hinsichtlich der Frage nach dem Vorliegen einer Depression nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV erfolgen.
Für die Kammer steht nicht mit ausreichender Sicherheit fest, dass der Kläger tatsächlich alkoholabhängig ist. Hierzu hatte der Kläger zwar das Gutachten der … GmbH & Co. KG vom 5. Dezember 2017 vorgelegt, in welchem die Gutachterin zum Ergebnis kommt, dass sich die aus aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Alkoholabhängigkeit beim Kläger bestätigen lasse. Dieses Gutachten erscheint der Kammer hinsichtlich der Frage nach dem Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit jedoch nicht hinreichend schlüssig. Das Ergebnis, dass der Kläger alkoholabhängig sei, stützt die Gutachterin auf sämtliche externe Diagnosen unterschiedlicher Ärzte, insbesondere der behandelnden Ärzte Frau Dr. … und Frau Dipl. med. … Nachdem der Kläger diese Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber dem Gericht entbunden hatte und die Kammer die Atteste einsehen konnte, konnte die Kammer die externen Diagnosen einer Alkoholabhängigkeit zwar nunmehr nachvollziehen. Der Grund für die Kammer, aber dennoch an der Schlüssigkeit des Gutachtens zu zweifeln, liegt darin, dass die Gutachterin sich vornehmlich auf die Atteste stützt, die eine Alkoholabhängigkeit bejahen, ohne sich dabei ausreichend mit den Attesten auseinanderzusetzen, in denen die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit ärztlicherseits bezweifelt wird. Der Kläger legte drei Atteste vor, in denen die Ärzte eine Alkoholabhängigkeit nicht diagnostizierten bzw. ausdrücklich Zweifel an der von anderen Ärzten getroffenen Diagnose der Alkoholabhängigkeit zum Ausdruck brachten. Namentlich handelt es sich bei diesen für den Kläger günstigen Attesten um das Attest des Herrn …, …, vom 25. August 2017, den Arztbrief von Herrn Prof. Dr. … und Herrn …, Klinikum …, vom 15. September 2017 und den Arztbericht von Frau Dr. … MVZ … vom 14. November 2017. Gerade aufgrund dieser widersprüchlichen ärztlichen Diagnostik hinsichtlich der Frage der Alkoholabhängigkeit wurde das Gutachten angefordert. Eine hinreichende Auseinandersetzung auch mit diesen Attesten erfolgte im Gutachten nicht. Das Attest des Herrn …, …, vom 25. August 2017 erwähnt die Gutachterin nur auf Blatt 4 des Gutachtens, wo sie die Fakten aus den ihr vorliegenden Akten grob zusammenfasst. Dass sie ansonsten nicht mehr auf dieses Attest eingeht, könnte der Tatsache geschuldet sein, dass sich der Kläger ausweislich des Attests im Zeitraum von 2000 bis 2013 bei Herrn … in Behandlung befand und dieser folglich lediglich über diesen Zeitraum eine ärztliche Beurteilung abgegeben hat, während die anderen Atteste, in denen eine Alkoholabhängigkeit bejaht wird, im Jahr 2015 beginnen. Ob dies tatsächlich die Motivation der Gutachterin war, auf das Attest des Herrn … nicht näher einzugehen, lässt sich dem Gutachten selbst allerdings nicht entnehmen.
Der Arztbrief von Herrn Prof. Dr. … und Herrn …, Klinikum …, vom 15. September 2017 und der Arztbericht von Frau Dr. …, MVZ … vom 14. November 2017 werden in dem Gutachten dagegen erwähnt. Jedoch wird im Rahmen der Beurteilung dieser Berichte lediglich mit einem Satz darauf hingewiesen, dass auffallend sei, dass die Angaben des Klägers gegenüber seinen Ärzten seit dem Zeitpunkt gewechselt hätten, seitdem die Fahreignungsbegutachtung ansteht. Zwar ist nicht auszuschließen, dass die Angaben des Klägers gegenüber seinen Ärzten tatsächlich gewechselt haben, nachdem er mit Schreiben vom 31. Juli 2017 zur Einleitung des Entzugsverfahrens durch die Beklagte angehört wurde. Es kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich seitdem der Zustand des Klägers in Bezug auf den Alkoholkonsum tatsächlich gebessert hat. Insofern wäre es angezeigt gewesen, die Auffassung, dass die neuen Atteste nur auf bewusst anderen Angaben beruhten und ihnen deshalb kein Glauben zu schenken sei, näher zu begründen. Es reicht insoweit nicht aus, diese zwei Atteste mit dem bloßen Hinweis auf eine vermeintlich auffällige Änderung der Angaben aus der weiteren Beurteilung außen vor zu lassen.
Insbesondere hätte eine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem Arztbrief von Herrn Prof. Dr. … und Herrn …, Klinikum …, vom 15. September 2017 erfolgen müssen. In diesem wird ausgeführt, dass sich im Rahmen des stationären Aufenthalts des Klägers in der Zeit von 6. März 2017 bis 12. April 2017 bei einer Eingangsalkoholisierung von 0,87 Promille und weiterem Absinken des Alkoholpegels keine vegetativen Entzugszeichen gezeigt hätten. Auch bei der Vorstellung in der Suchtambulanz am 1. September 2017 hätten sich keine vegetativen Entzugszeichen gezeigt. Im Gegensatz hierzu wird in der ergänzenden Stellungnahme zum ärztlichen Gutachten – im Übrigen nicht von der Gutachterin selbst – Bezug genommen auf anderweitig attestierte Entzugserscheinungen und diese als eines von drei erfüllten ICD 10-Kriterien gewertet. Auf das für den Kläger insoweit günstige Attest des Herrn Prof. Dr. … und Herrn …, Klinikum …, vom 15. September 2017 wird dagegen nicht eingegangen.
Nach alledem erscheint das Gutachten bezüglich der Frage der Alkoholabhängigkeit nicht hinreichend schlüssig, so dass der Fahrerlaubnisentzug nicht auf das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit gestützt werden konnte.
Jedoch erfolgte der Entzug zu Recht aufgrund der fehlenden Mitwirkung bezüglich des Vorliegens einer Depression.
Nach § 46 Abs. 1 FeV und § 3 Abs. 1 StVG ist dem Inhaber einer Fahrerlaubnis seine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ein Ermessensspielraum kommt der Fahrerlaubnisbehörde nicht zu. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist insbesondere von einer Nichteignung auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen. Über § 46 Abs. 3 finden die §§ 11 bis 14 der FeV entsprechende Anwendung. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung eines Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder er ein nach § 11 FeV gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt.
So liegt der Fall hier im Hinblick auf die Frage nach dem Vorliegen einer Depression. Zwar war auch diese Frage Teil der Begutachtung und der Kläger legte das Gutachten auch vor. Allerdings führte die Gutachterin aus, dass die Beantwortung der behördlichen Fragestellung bezüglich der Erkrankung nach Nr. 7.5 der Anlage 4 zur FeV aufgrund der mangelnden Mitwirkungsbereitschaft und Offenheit des Klägers nicht möglich sei. Die Anordnung, ein Gutachten über die Fahreignung beizubringen, schließt die Forderung ein, an der Klärung der Fahreignung soweit notwendig und möglich mitzuwirken, insbesondere zweckdienliche Angaben zu der in Rede stehenden Erkrankung zu machen, sich erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen und sonstige für die Fragestellung aussagekräftige Unterlagen beizubringen (vgl. VGH, B.v. 2.7.2013 – 11 CS 13.1064 – juris Rn. 21). Dies hat der Kläger hinsichtlich der Frage nach dem Vorliegen einer Depression nicht getan.
Die Gutachterin führt insoweit auf Blatt 11 des Gutachtens aus, dass die Angaben des Klägers am Untersuchungstag kaum verwertbar seien, weil sie im Widerspruch zu den aktenkundigen Tatsachen stünden und nennt dabei mehrere Beispiele. Eine Einschätzung des psychischen Zustandsbildes und insbesondere auch des bisherigen Krankheitsverlaufs, sowie eine Einschätzung der Compliance und die Beantwortung der behördlichen Fragestellung bezüglich der Erkrankung nach Ziffer 7.5 der Anlage 4 FeV sei gutachterlicherseits aufgrund der mangelnden Mitwirkungsbereitschaft und Offenheit des Klägers nicht möglich.
Dass der Kläger möglicherweise frühere aktenkundige Angaben, beispielsweise zur Anzahl an Suizidversuchen, aufgrund einer Persönlichkeitsstörung bewusst falsch gemacht hat und deshalb die in der Begutachtung gemachten Angaben im Widerspruch zu den aktenkundigen Tatsachen stehen, führt zu keiner anderen Bewertung. Zum einen machte der Kläger bei der Begutachtung auch falsche Angaben hinsichtlich solcher Tatsachen, die in der Vergangenheit wohl tatsächlich so stattgefunden haben. So gab er bei der Begutachtung an, dass es lediglich einen Aufenthalt in … gegeben habe, während die Gutachterin aus dem Entlassungsbericht von … 2015 entnehmen konnte, dass es mehrere Aufenthalte in … gegeben haben muss. Zum anderen wäre es – unterstellt, der Kläger hat früher tatsächlich aufgrund einer Persönlichkeitsstörung bewusst falsche Angaben gemacht – im Rahmen der Mitwirkungspflicht dann die Aufgabe des Klägers gewesen, dies bei der Begutachtung offen zu legen und die Widersprüche zwischen den früheren Angaben und den Angaben bei der Begutachtung gegenüber der Gutachterin aufzuklären. Da der Kläger dies nicht getan hat, musste die Gutachterin von widersprüchlichen und damit nicht zweckdienlichen Angaben des Klägers ausgehen.
Bei mangelnder Mitwirkung darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Ungeeignetheit dann schließen, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, d.h. insbesondere verhältnismäßig und anlassbezogen im Sinne von § 11 Abs. 6 FeV ausgefallen ist (BVerfG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01- juris).
Dies ist der Fall.
Die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens genügt den sich aus § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 6 FeV ergebenden formellen Anforderungen. Diesbezügliche Mängel wurden seitens des Klägers auch nicht geltend gemacht. Der Kläger war insbesondere auch über die Folgen einer fehlenden Mitwirkung informiert worden (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).
Die Gutachtensanforderung ist anlassbezogen. Im Hinblick auf eine psychische Erkrankung sind Tatsachen bekannt geworden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Klägers nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV begründen. Derartige Bedenken sind nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere dann gegeben, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. In Ziffer 7 der Anlage 4 zur FeV sind eine ganze Reihe von psychischen Störungen genannt, die die Fahreignung ausschlie-ßen. Insbesondere schließt nach Ziffer 7.5.1 eine sehr schwere Depression die Fahreignung aus.
Ausreichend sind für die Gutachtensanforderung konkrete Tatsachen, die den nachvollziehbaren Verdacht rechtfertigen, bei dem Betroffenen könnte eine Ungeeignetheit oder eine eigeschränkte Eignung zum Führen von KFZ vorliegen (OVG Koblenz, B.v. 23.5.2002 – 7 B 10765/02 – NJW 2002, 2581). Ein bloßer Verdacht, der nicht auf Tatsachen gestützt ist, reicht nicht aus. Nach diesen Grundsätzen reicht es andererseits jedoch aus, wenn konkrete Tatsachen einen Verdacht einer Ungeeignetheit oder beschränkte Eignung begründen. Denn es handelt sich bei der Gutachtensanordnung gerade auch um eine Maßnahme zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts. Stünde bereits die Fahrungeeignetheit bzw. die diese begründenden Krankheiten fest, bräuchte es diese Aufklärungsmaßnahme nicht mehr. Dass ein auf konkrete Tatsachen gestützter Verdacht ausreicht, begründet sich auch mit dem Ziel des Fahrerlaubnisrechts, Gefahren für die anderen Verkehrsteilnehmer zu vermeiden.
Derartige konkrete Tatsachen liegen hier vor. Bei einer Verkehrskontrolle am 24. März 2017 gab der Kläger gegenüber den Polizeibeamten an, keinen Sinn mehr im Leben zu sehen und sich nach Entlassung bei der Polizei umbringen zu wollen, woraufhin er in das Bezirksklinikum eingewiesen wurde. Weiter gab er an, dass er sich bereits 2015 habe umbringen wollen, dies aber „leider nicht geschafft“ habe. Aus dem ärztlichen Untersuchungsbericht zur Blutentnahme vom 24. März 2017 geht hervor, dass der Kläger unter einer Depression leidet. Weitere Ermittlungen ergaben, dass der Kläger bereits am 14. Oktober 2013 aufgrund Selbstgefährlichkeit im Bezirksklinikum untergebracht wurde. Es ergeben sich hieraus genügend konkrete Tatsachen, die auf eine schwerwiegende psychische Erkrankung (Depression) des Klägers hindeuten. Es ist gerade Ziel des Gutachters bzw. der Gutachtensanforderung herauszufinden, ob diese tatsächlich und in welchem Schweregrad vorliegt.
Auch die Fragestellung selbst begegnet keinen Bedenken. Unschädlich ist die Tatsache, dass sich die Fragestellung auf Ziffer 7 der Anlage 4 zur FeV bezieht und nur im Klammerzusatz auf Ziffer 7.5 hingewiesen wird. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs muss in solchen Fällen, in denen die vom Gutachter zu klärende Frage mit hinreichender Deutlichkeit den Gründen zu entnehmen ist, mit denen die Behörde ihre Eignungsbedenken darlegt, innerhalb der Ziffer 7 der Anlage 4 zur FeV nicht weiter differenziert werden (so zuletzt: BayVGH, B.v. 18.3.2019 – 11 CS 19.387 – juris). Hier ist der Gutachtensanforderung zu entnehmen, dass es um die Frage des Vorliegens einer Depression geht. Außerdem wurde in der Fragstellung in Klammern auf affektive Psychosen nach Ziffer 7.5 hingewiesen. Im Übrigen fragt die Fahrerlaubnisbehörde allein nach dem Vorliegen einer psychischen Erkrankung im Sinne Ziffer 7 der Anlage 4 zur FeV sowie nach entsprechender Compliance und Adhärenz sowie notwendiger Auflagen, Kontrollen und Nachuntersuchungen. Dies entspricht der in solchen Fällen üblichen Fragestellung und ist nicht zu beanstanden.
Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass die Gutachtensanforderung selbst unverhältnismäßig sein könnte. Die Fahrerlaubnisbehörde hat das ihr in § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Die polizeilich gemeldeten Feststellungen sowie der ärztliche Untersuchungsbericht zur Blutentnahme vom 24. März 2017 lassen einen Eignungsmangel in Form einer Depression als naheliegend erscheinen. Die Fahrerlaubnisbehörde führt in der Gutachtensanforderung aus, dass aufgrund der gegebenen Anhaltspunkte geklärt werden müsse, ob eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung der Verkehrssicherheit besteht, und hierfür eine Begutachtung durch einen verkehrsmedizinisch geschulten Arzt ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel darstelle. Die bis dato eingereichten Unterlagen der behandelnden Ärzte seien hierfür nicht ausreichend. Dies ist nicht zu beanstanden. Es soll gerade durch einen verkehrsmedizinisch geschulten Arzt die Frage geklärt werden, ob und in welchem Schweregrad eine Depression vorliegt und inwiefern sich eine etwaige solche Erkrankung auf die Fahreignung des Klägers auswirkt.
Nach alledem war die Gutachtensanforderung rechtmäßig und die Fahrerlaubnisbehörde durfte aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Klägers nach § 11 Abs. 8 FeV auf dessen Ungeeignetheit schließen.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 FeV erfolgte damit zu Recht.
Gleiches gilt für die sich aus §§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, 47 Abs. 1 FeV ergebende Verpflichtung des Klägers, seinen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben.
Der Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2018 ist deshalb rechtmäßig. Er verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Klage ist daher vollumfänglich abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.


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