Arbeitsrecht

Erfolglose Erinnerung gegen die Kostenrechnung

Aktenzeichen  B 1 M 19.762

Datum:
1.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 48379
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1
VwGO § 6 Abs. 1 S. 1, § 88, § 123

 

Leitsatz

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 10. Juli 2019 wird zurückgewiesen

Gründe

I.
Der Erinnerungsführer wendet sich gegen eine Kostenrechnung aufgrund einer vorläufigen Streitwertfestsetzung.
Das Verwaltungsgericht Bayreuth setzte mit Beschluss vom 9. Juli 2019 den Streitwert im vom Erinnerungsführer vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth geführten Klageverfahren Az.: B 1 K 19.624 vorläufig auf 5.000,00 EUR fest. Auf dieser Grundlage erging am 10. Juli 2019 eine Kostenrechnung, wonach zunächst Kosten in Höhe von 438,00 EUR für die Gerichtsgebühren zu entrichten seien.
Gegen die Kostenrechnung vom 10. Juli 2019 erhob der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 2. August 2019, eingegangen bei Gericht am 5. August 2019, den Rechtsbehelf der Erinnerung.
Zur Begründung führte der Erinnerungsführer aus, dass er für die Begleichung der Kosten seine gesamte Monatsrente benötigen würde, sodass er gezwungen sei sich zusätzlich Geld zu leihen, nachdem ihm der Nebenverdienst, um den es in der Streitsache eigentlich gehe, verwehrt worden sei. Es werde daher um die Überprüfung der Kostenrechnung und Gestattung der Erinnerung gebeten. Prozesskostenhilfe werde zurzeit nicht beantragt und auch auf eine Anordnungsklage nach § 123 VwGO sei bisher nicht zurückgegriffen worden, da der Erinnerungsführer bestrebt sei, die Verfahrenskosten so gering wie möglich zu halten.
Die Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts Bayreuth half dem Begehren des Erinnerungsführers nicht ab und erklärte ihm mit Schreiben vom 8. August 2019, dass der vorläufige Streitwert als Grundlage der Kostenrechnung unanfechtbar und für sie bindend sei. Gleichzeitig wies sie den Erinnerungsführer auf die bestehende Zahlungspflicht hin.
Mit Schriftsatz vom 16. August 2019 erklärte der Erinnerungsführer, dass er die Erinnerung aufrechterhalten werde.
Die Kostenbeamtin legte den Vorgang mit Schreiben vom 22. August 2019 zur Entscheidung vor.
Unter dem 6. September 2019 stellte der Erinnerungsführer nochmals klar, dass die Gerichtskostenrechnung enorm überhöht erscheine.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie im Verfahren B 1 K 19.624 verwiesen.
II.
Die zulässige Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 10. Juli 2019 hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Auslegung des Begehrens des Erinnerungsführers (§ 88 VwGO) ergibt, dass er sich mittels eines förmlichen Rechtsbehelfs gegen die mit der streitgegenständlichen Kostenrechnung geltend gemachten (vorläufig festgesetzten) Gerichtsgebühren wenden will. Der statthafte Rechtsbehelf gegen diesen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG vorgenommenen Kostenansatz ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG die Erinnerung, über die der originäre Einzelrichter entscheidet (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG). Da § 66 Abs. 6 GKG keine Einschränkung der Zuständigkeit des originären Einzelrichters (anders als § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) vorsieht, darf auch ein Richter auf Probe als Einzelrichter über die Erinnerung entscheiden (vgl. BVerfG, B.v. 2.6.2009 – 1 BvR 2295/08 – NJW-RR 2010, 268 – beck-online Rn. 16).
2. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG werden für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Gerichtsgebühren nach dem Gerichtskostengesetz erhoben. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG wird die Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klageschrift fällig, die damit unabhängig vom Ausgang und Verlauf des weiteren Verfahrens zunächst zu entrichten ist. Ein Fall der Kostenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO liegt nicht vor.
3. Die erhobenen Gerichtsgebühren richten sich gemäß § 3 Abs. 1 GKG nach dem Streitwert. Vorliegend wurde der Streitwert durch Beschluss vom 9. Juli 2019 auf der Grundlage von § 63 Abs. 1 GKG vorläufig auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Diese vorläufige Streitwertfestsetzung ist nach § 63 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 GKG nicht anfechtbar, sodass die Kostenbeamtin bei der Erstellung der Kostenrechnung an sie gebunden ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2010 – 1 C 10.1102 – juris Rn. 11). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird zwar die Verfahrensgebühr mit der vorläufigen Streitwertfestsetzung nach Klageeinreichung fällig (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die Fälligkeit hat jedoch lediglich den Kostenansatz und die Betreibung durch die Gerichtskasse zur Folge. Eine Vorschusszahlung als Voraussetzung für die Durchführung des Klageverfahrens ist in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten nicht vorgesehen. Der Kläger muss zwar mit der Verfahrensgebühr in Vorlage treten, das Klageverfahren findet aber auch ohne Zahlungseingang gemäß § 10 GKG seinen Fortgang (vgl. BayVGH, B.v. 27.12.2011 – 7 C 11.2933 – juris Rn. 3). Nach § 63 Abs. 2 GKG erfolgt die endgültige Festsetzung des Streitwerts daher erst durch Beschluss, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt.
Im Übrigen bestehen hinsichtlich der festgesetzten Höhe des vorläufigen Streitwertes keine Bedenken. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Beschluss orientiert sich dabei an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, der in Nr. 35.5 für Streitigkeiten um erkennungsdienstliche Maßnahmen und kriminalpolizeiliche Unterlagen einen Streitwert von 5.000,00 EUR vorsieht.
4. Die mit der im Streit stehenden Kostenrechnung geltend gemachten Gerichtskosten sind richtig berechnet. Nach dem Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) beträgt die allgemeine Verfahrensgebühr (Nr. 5110) drei Gebühren. Eine Gerichtsgebühr ist bei einem Streitwert von 5.000,00 EUR nach Anlage 2 zu § 34 GKG mit 146,00 EUR angegeben, sodass sich insgesamt Gebühren in Höhe von 438,00 EUR ergeben. Dem entspricht die angegriffene Kostenrechnung.
5. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gebührenfrei, Kosten werden gemäß § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG nicht erstattet.


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben