Arbeitsrecht

Erfolglose Erinnerung gegen Kostenfestsetzung. Entstehung einer Verfahrensgebühr durch Verweisungsantrag

Aktenzeichen  W 7 M 18.10013

Datum:
17.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 30284
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 151, § 164, § 165
VV-RVG Nr. 3100

 

Leitsatz

Die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG entstand durch den Verweisungsantrag an das zuständige Verwaltungsgericht. Dieser stellt einen Sachantrag dar. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger (Erinnerungsführer) hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Gründe

Gegen die auf § 164 VwGO beruhende Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten vom 28. Juni 2018 kann nach § 165 i.V.m. § 151 VwGO im Wege der Erinnerung die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Das Gericht entscheidet dabei in der Besetzung, in der die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen wurde (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., 2016, § 165, Rn. 3), im vorliegenden Verfahren also durch die Berichterstatterin.
Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet.
Der Urkundsbeamte hat zu Recht die außergerichtlichen Aufwendungen des Beklagten auf 492,54 EUR festgesetzt.
Wie der Urkundsbeamte in seinem Vorlageschreiben vom 26. Juli 2018 zutreffend ausgeführt hat, entstand die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG, da der Bevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom 13. Juni 2018, per Fax beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am gleichen Tag eingegangen, einen Verweisungsantrag an das zuständige Verwaltungsgericht Würzburg gestellt hat. Dieses Schreiben stellt einen Sachantrag dar (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, Rn. 30, 31 zu VV 3101). Insbesondere hatte die Klägerseite zuvor mit Schriftsatz vom 11. Juni 2018 lediglich hilfsweise beantragt, eine Verweisung vorzunehmen. In dem Schriftsatz der Beklagtenseite vom 13. Juni 2018 ist daher eine Rüge der örtlichen Unzuständigkeit zu sehen, die nicht nur eine Zustimmung zum Verweisungsantrag der Klägerseite darstellt, welche nur zu einer 0,8 Verfahrensgebühr führen würde (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, Rn. 30 zu VV 3101 m.w.N.). Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.


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