Arbeitsrecht

Erfolglose Klage auf BAföG für eine zusätzliche Ausbildung

Aktenzeichen  12 ZB 20.2912

Datum:
3.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 1662
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BAföG § 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Nr. 5
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, § 124a Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

1. Das Studium des Lehramts an Mittelschulen führt eine Fachschulausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin nicht in derselben Richtung fachlich weiter. (Rn. 16 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die Absolvierung der Mindestförderzeit des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG kommt es nicht darauf an, ob für die entsprechende Ausbildung tatsächlich Ausbildungsförderung geleistet worden ist (Anschluss an BVerwG BeckRS 2018, 10562). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Mit der Betonung, dass es sich bei dem Zulassungsvorbringen zum Berufungszulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten um die Auffassung bzw. Überzeugung der Klägerin handelt, wird dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genüge getan. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 3 K 20.337 2020-07-23 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ihr Studium der Fachrichtung Lehramt an Mittelschulen für den Bewilligungszeitraum Oktober 2019 bis September 2020 weiter.
I.
1. Die Klägerin absolvierte nach Erreichen des Realschulabschlusses von Juli 2010 bis Juni 2012 zunächst eine Ausbildung zur staatlich geprüften Sozialassistentin an der Marienschule F., Höhere Berufsfachschule für Sozialassistenz. Dem schloss sich, ebenfalls an der Marienschule F., staatlich anerkannte Fachschule für Sozialpädagogik, von Juli 2012 bis September 2015 die Ausbildung zur staatliche anerkannten Erzieherin an. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Ausbildung arbeitete die Klägerin von August 2015 bis 15. Oktober 2019 als Erzieherin in einer Kindertagesstätte. Den Zugang zu ihrem Lehramtsstudium an der Universität W. erlangte sie nach Art. 45 Abs. 1 BayHSchG durch ein Beratungsgespräch an der Hochschule.
2. Mit Antrag vom 14. Oktober 2019 beantragte die Klägerin beim beklagten Studentenwerk die Leistung von Ausbildungsförderung für das Studium Lehramt an Mittelschulen im Bewilligungszeitraum Oktober 2019 bis September 2020. Diesen Antrag lehnte das Studentenwerk mit Bescheid vom 20. Januar 2020 ab. Die Klägerin habe ihren dreijährigen Grundanspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG bereits ausgeschöpft. Dies gelte zwar nicht für ihre zunächst absolvierte zweijährige Ausbildung zur staatlich geprüften Sozialassistentin, jedoch für die anschließende dreijährige Ausbildung zur staatlich geprüften Erzieherin. Die Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG lägen ebenfalls nicht vor. Insbesondere fehle es an den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG, wonach Ausbildungsförderung dann geleistet werden könne, wenn der Auszubildende als erste berufsbildende Ausbildung eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat. Eine Förderung scheide in diesem Fall jedoch dann aus, wenn der Auszubildende bereits mehr als einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben habe, es sei denn, die erste Ausbildung bilde die unabdingbare Voraussetzung für den zweiten berufsqualifizierenden Abschluss. Diese Ausnahme liege im Fall der Klägerin, die bereits zwei berufsqualifizierende Abschlüsse erworben habe, nicht vor. Weiter bestünden auch keine besonderen Umstände des Einzelfalls im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG, die die Förderung einer weiteren Ausbildung ermöglichten. Besondere Einzelfallumstände wären nur dann gegeben, wenn sich aufgrund objektiver Umstände die mit der ersten Ausbildung erworbene Qualifikation nicht mehr verwerten ließe oder wenn das angestrebte Ausbildungsziel die weitere Ausbildung erfordere. Für das Studium des Lehramts an Mittelschulen sei eine Ausbildung zur Erzieherin oder staatlich geprüften Sozialassistentin jedoch nicht zwingend erforderlich.
3. Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit dem nunmehr streitbefangenen Urteil ab. Der Klägerin komme kein Anspruch auf Ausbildungsförderung für ihr Lehramtsstudium zu. § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG gewähre Ausbildungsförderung für zumindest drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne von §§ 2, 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss. Auf diese Mindestförderzeit würden alle Zeiten einer förderfähigen Ausbildung angerechnet, unabhängig davon, ob sie zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geführt hätten oder mit öffentlichen Mitteln gefördert worden seien. Diesen Grundanspruch habe die Klägerin mit ihren Ausbildungen zur staatlich geprüften Sozialassistentin und zur staatlich anerkannten Erzieherin verbraucht.
Darüber hinaus komme ihr auch kein Förderanspruch nach § 7 Abs. 2 BAföG für eine einzige weitere Ausbildung zu. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG werde Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung dann geleistet, wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänze, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich sei. Ein derart förderfähiger, nichtselbständiger Aufbau- oder Ergänzungsstudiengang liege beim Lehramtsstudium der Klägerin nicht vor.
Ebenso wenig komme der Klägerin ein Anspruch nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG zu, wonach Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung geleistet werde, wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden sei, sie in sich selbständig sei und in derselben Richtung fachlich weiterführe. Eine weitere Ausbildung führe die erste dann in dieselbe Richtung fachlich fort, wenn sie dem Auszubildenden vertiefte und damit zusätzlich Kenntnisse und/oder Fertigkeiten auf dem der ersten Ausbildung zugrundeliegenden Wissensgebiet vermittle. Es reiche nicht aus, dass das materielle Wissenssachgebiet der weiteren Ausbildung mit dem Wissenssachgebiet der Erstausbildung lediglich verwandt sei. Erforderlich sei vielmehr eine Identität der Wissenssachgebiete, nicht lediglich die Einordnung beider unter einen sehr weit gefassten Oberbegriff. Im Fall der Klägerin seien die Wissenssachgebiete der Ausbildung zur Erzieherin und des Studiums des Lehramts an Mittelschulen nicht identisch. Während das Lehramtsstudium ihr den Zugang zu einem pädagogischen Beruf im Bereich der schulischen Ausbildung von Kindern und Jugendlichen eröffne, vermittle die Ausbildung zur Erzieherin den Zugang zu einem sozialpädagogischen Beruf im Bereich der vorschulischen und außerschulischen Erziehung von Kindern und Jugendlichen. Somit komme eine Förderung auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG nicht in Betracht.
Weiter lägen auch die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG, die den klassischen zweiten Bildungsweg kennzeichnen, bei der Klägerin nicht vor. Nicht zum Tragen komme insbesondere § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 lit. b BAföG, wonach derjenige für eine weitere Ausbildung Förderung erhalte, der die Zugangsvoraussetzungen hierfür an einer der in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 lit. a BAföG genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder Akademie erworben habe. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Norm auf andere Zugangswege zur Hochschule scheide nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus.
Schließlich lägen auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG nicht vor, wonach Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung geleistet würde, wenn der Auszubildende als erste berufsbildende Ausbildung eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetze, abgeschlossen habe. Eine Förderung nach dieser Bestimmung scheide immer dann aus, wenn der Auszubildende seinen Grundanspruch auf Förderung einer berufsbildenden Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG durch den berufsqualifizierenden Abschluss zweier Ausbildungen ausgeschöpft habe. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut von § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG, wonach lediglich eine einzige weitere Ausbildung gefördert werden solle, und dem systematischen Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin zwar eine dreijährige Ausbildung als Erzieherin an einer staatlich anerkannten Berufsfachschule abgeschlossen. Zuvor habe sie jedoch bereits eine weitere Ausbildung als staatlich geprüfte Sozialassistentin absolviert, sodass sie einen Förderanspruch nicht mehr auf § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG stützen könne. Die beiden von der Klägerin abgeschlossenen Ausbildungen könnten auch nicht als eine einzige Ausbildung angesehen werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Abschluss als staatlich geprüfte Sozialassistentin unabdingbare, einzige Voraussetzung für die nachfolgende Ausbildung zur Erzieherin wäre. Der Zugang zur Ausbildung zur Erzieherin sei jedoch auch auf anderen Wegen möglich. So könne in die Fachschule für Sozialwesen in F., die die Klägerin besucht habe, auch derjenige aufgenommen werden, der über einen Abschluss einer anerkannten Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer und sozialpädagogische Erfahrung verfüge. Soweit der Hessische Verwaltungsgerichtshof (B.v. 19.12.2007 – 10 TG 2266/07) insoweit eine andere Auffassung vertrete und von einer einzigen, einheitlichen Ausbildung ausgehe, könne ihm die Kammer nicht folgen. Eine Voraussetzung für die Aufnahme einer bestimmten Ausbildung sei dann nicht unabdingbar, wenn sie sich lediglich dadurch auszeichne, in kürzerer Zeit erlangt werden zu können als vom Ergebnis her gleichwertige andere Voraussetzungen.
Schließlich liege auch der Fördertatbestand des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG bei der Klägerin nicht vor. Diese Regelung beinhalte gegenüber den in § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG genannten Fallgruppen keinen allgemeinen Auffangtatbestand. Sie komme vielmehr nur in besonderen Ausnahmefällen zum Tragen, etwa wenn der Auszubildende sich eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung nicht mehr zunutze machen könne oder wenn er die Qualifikation für einen Beruf erwerben wolle, die durch den erfolgreichen Abschluss einer förderfähigen Ausbildung allein nicht erreicht werden könne. Derartige Umstände des Einzelfalls seien im vorliegenden Fall von der Klägerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
4. Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil wendet sich die Klägerin nunmehr mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung. Dessen Richtigkeit sei im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstlich zweifelhaft, weil sich ein Förderanspruch der Klägerin sowohl aus § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO wie auch aus § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwGO ergebe. Ausdrücklich nicht angegriffen werde die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 4 BAföG sowie aus § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG kein Förderanspruch herleiten lasse. Überdies weise die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
Das beklagte Studentenwerk hat zum Zulassungsantrag keine Stellung genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die vorgetragenen Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht den Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt sind.
1. Das angefochtene Urteil unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Hinblick auf seine Richtigkeit.
1.1 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, erfüllt die Klägerin den Fördertatbestand des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG nicht. Danach würde für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt.
Zwar trifft es im Fall der Klägerin zu, dass erst der Abschluss als staatlich anerkannter Erzieher an der Fachschule in F. in Verbindung mit einem Beratungsgespräch nach Art 45 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes ihr den Zugang zum Lehramtsstudium in W. ermöglicht hat. Vom Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist das Verwaltungsgericht indes offenkundig ausgegangen. Insoweit erschließt sich weder die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe diesen Umstand nicht „ausreichend berücksichtigt“, obwohl er schriftsätzlich vorgetragen worden sei, noch diejenige, das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhe auf dieser Nichtberücksichtigung.
Auch soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, das Studium des Lehramts an Mittelschulen führe die Fachschulausbildung der Klägerin zur staatlich anerkannten Erzieherin nicht in derselben Richtung fachlich weiter, legt die Klägerin keine ernstlichen Richtigkeitszweifel dar. So hat das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 29.3.2018 – 5 C 14.17 – BeckRS 2018, 10562 Rn. 14 f.) im Hinblick auf das Verhältnis eines Bachelorstudiums der Sozialen Arbeit zur vorangegangenen Ausbildung als staatlich anerkannter Erzieher für die fachliche Weiterführung einer Ausbildung „in derselben Richtung“ Folgendes ausgeführt:
„Eine weitere Ausbildung führt die erste dann in derselben Richtung fachlich weiter, wenn sie dem Auszubildenden vertiefte und damit zusätzliche Kenntnisse und/oder Fertigkeiten auf dem der ersten Ausbildung zugrundeliegenden Wissenssachgebiet vermittelt. Um dieser Voraussetzung zu genügen, reicht es nicht aus, dass das materielle Wissenssachgebiet der weiteren Ausbildung mit demjenigen der ersten lediglich verwandt ist oder die Wissenssachgebiete beider Ausbildungen weitgehend einander angenähert sind. Erforderlich ist vielmehr die Identität der Wissenssachgebiete. Eine derartige Übereinstimmung im materiellen Wissenssachgebiet ist nicht schon anzunehmen, wenn die erste und die weitere Ausbildung unter einen sehr weitgefassten Oberbegriff eingeordnet werden können (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 24. Juni 1982 – 5 C 23.81 – FamRZ 1983, 100, vom 23. Januar 1992 – 5 C 69.88 – BVerwGE 89, 334 und vom 28. Oktober 1992 – 11 C 5.92 – Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 105 S. 147 f. sowie Beschluss vom 21. Dezember 1989 – 5 B 105.89 – Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 91 S. 103).
Von diesen rechtlichen Maßstäben ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Es hat in Anwendung derselben […] die erforderliche Deckungsgleichheit des Bachelorstudiengangs „Soziale Arbeit/Bachelor of Arts“ an der E. Hochschule D. mit der Ausbildung des Klägers zum staatlich anerkannten Erzieher zu Recht verneint. Letztere befähigt den Kläger zur Ausübung eines sozialpädagogischen Berufs im Bereich der vorschulischen Erziehung sowie im Bereich der außerschulischen Erziehung von Kindern und Jugendlichen. Der Studiengang „Soziale Arbeit“ eröffnet ihm den Zugang zu allen Tätigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Arbeit, insbesondere auch im Erwachsenenbereich.“
Die vorstehenden Erwägungen hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung auf das Lehramtsstudium der Klägerin übertragen. Für eine Identität der Wissenssachgebiete, die über eine Einordnung sowohl der Erzieher- als auch der Mittelschullehrertätigkeit unter den weiten Oberbegriff einer pädagogischen Tätigkeit hinausgeht, hat die Klägerin nichts Durchgreifendes vorgetragen. Sie konzediert vielmehr, dass „die Wissenssachgebiete der Ausbildung zur Erzieherin und des Studiums Lehramt an Mittelschulen nicht identisch sind“ und dass sich die Tätigkeitsbereiche – schulische gegenüber vorschulischer bzw. außerschulischer Erziehung von Kindern und Jugendlichen – nicht überschneiden. Dass das Lehramtsstudium die Erzieherausbildung in derselben Richtung fachlich weiterführt, wird in der Zulassungsbegründung dann zwar behauptet, aber nicht näher dargelegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils sind daher nicht anzunehmen.
1.2 Soweit die Klägerin im Folgenden Richtigkeitszweifel im Hinblick auf den Fördertatbestand des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG behauptet, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Insoweit referiert die Zulassungsbegründung (Seite 9 des Schriftsatzes vom 17.12.2020) zunächst die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG dann nicht zum Tragen kommt, wenn der Auszubildende zuvor bereits zwei berufsqualifizierende Abschlüsse erworben hat, was bei der Klägerin der Fall sei. Die daran anschließenden Einwendungen gegen das angefochtene Urteil beziehen sich indes nicht auf § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG, sondern auf § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG, indem sie die Vermittlung zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Lehramtsstudium sowie die Eröffnung der Hochschulzugangsberechtigung durch die Erzieherausbildung (erneut) aufgreifen. Mit diesem Vorbringen wird dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht Genüge getan.
2. Entgegen der Auffassung der Klägerin weist die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, die nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Zulassung der Berufung gebieten.
Soweit die Klägerin vortragen lässt, es sei Aufgabe und Ziel des Ausbildungsförderungsrechts, allen jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von ihrer sozialen oder wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die ihren Fähigkeiten und Interessen entspricht, und sie diesen Grundsatz durchbrochen sieht, weil sie im vorliegenden Fall keine Ausbildungsförderung erhalte, obwohl sie bislang bei keiner ihrer in der Vergangenheit abgeschlossenen Ausbildungen gefördert worden sei, sie nunmehr im Rahmen ihres Studiums in W. einen eigenen Hausstand unterhalten müsse und neben dem Studium keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne, legt sie keine besonders schwierige Rechtsfrage dar, die nicht schon im Berufungszulassungsverfahren geklärt werden könnte. Insbesondere ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, bereits entscheiden, dass es für die Absolvierung der Mindestförderzeit des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG nicht darauf ankommt, ob für die entsprechende Ausbildung tatsächlich Ausbildungsförderung geleistet worden ist (vgl. etwa BVerwG, U.v. 29.3.2018 – 5 C 14.17 – BeckRS 2018, 10562).
Auch soweit die Klägerin den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz dadurch verletzt sieht, dass sie für ihr im Anschluss an die Ausbildung zur staatlich anerkannten Sozialassistentin und staatlich anerkannten Erzieherin absolviertes Lehramtsstudium keine Ausbildungsförderungsleistungen erhält, während Auszubildende, die das Lehramtsstudium als erste Ausbildung ergreifen, gefördert würden, legt sie besondere rechtliche Schwierigkeiten, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften, nicht dar. Ein Gleichheitsverstoß ist insoweit nicht ersichtlich, da das Ausbildungsförderungsrecht grundsätzlich nur eine berufsqualifizierende Ausbildung fördert, die Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung hingegen nach § 7 Abs. 2 BAföG von weiteren Voraussetzungen abhängig macht. Da es sich bei dem Lehramtsstudium der Klägerin bereits um ihre dritte berufsqualifizierende Ausbildung handelt und ihr die vorangehenden Ausbildungen erst den Zugang zum Lehramtsstudium ermöglicht haben, lässt sich ihre aktuelle Ausbildung bereits nicht mit einem Lehramtsstudium vergleichen, das als Erstausbildung betrieben wird und unter den Mindestförderanspruch des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG fällt. Ein möglicher Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist daher nicht erkennbar.
Im Übrigen begegnet der geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO im vorliegenden Fall weiterer Bedenken im Hinblick auf das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Dieses erfordert in Verbindung mit dem für das Berufungszulassungsverfahren vorgesehenen Anwaltszwang, dass der Bevollmächtigte des Klägers oder der Klägerin sich eigenständig mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt, dieses inhaltlich durchdringt und entsprechende Zulassungsgründe formuliert. In diesem Zusammenhang reicht es nicht aus, dass der Bevollmächtigte Vorbringen der Partei oder sonstiger, nicht postulationsfähiger Personen im Rahmen des Zulassungsverfahrens lediglich vorträgt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 56; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 200). Soweit in der Zulassungsbegründung daher mehrfach betont wird, dass es sich bei dem Vorbringen zu den besonderen rechtlichen Schwierigkeiten um die Auffassung der Klägerin bzw. die Überzeugung der Klägerin handelt, wird dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genüge getan. Auch deshalb kommt die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht in Betracht. Der Zulassungsantrag bleibt daher insgesamt ohne Erfolg.
3. Die Klägerin trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten des Ausbildungsförderungsrechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das verwaltungsgerichtliche Urteil nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


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