Arbeitsrecht

Erfolglose Kostenerinnerung gegen Gegenstandswert

Aktenzeichen  M 17 M 20.32748

Datum:
29.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 45870
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 165

 

Leitsatz

Der Gegenstandswert selbst ist inhaltlich nicht Gegenstand des Kostenerinnerungsverfahrens. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom … … 2020 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Erinnerungsverfahrens samtverbindlich zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Am 3. Juli 2020 erhoben die Antragsteller (vormals: Kläger) eine auf Fortführung des Asylverfahrens und Verbescheidung des Asylantrags gerichtete Klage. Nachdem die Antragsgegnerin (vormals: Beklagte) über den Asylantrag entschieden hatte, wurde das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien durch Beschluss der Berichterstatterin vom 4. August 2020 eingestellt und der Antragsgegnerin die Kosten auferlegt. Der Gegenstandswert wurde abweichend von § 30 Abs. 1 RVG gem. § 30 Abs. 2 RVG aus Billigkeitsgründen reduziert und auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 10. August 2020 beantragte der Bevollmächtigte der Antragsteller, die den Antragstellern entstandenen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 5.000,00 EUR auf insgesamt 480,12 EUR festzusetzen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom … … 2019 setzte der Urkundsbeamte des Gerichts die Kosten unter Zugrundelegung eines Gegenstandswert von 2.500,00 EUR auf 326,31 EUR fest.
Am 24. September 2020 beantragten die Antragsteller
die Entscheidung des Gerichts.
Der festgesetzte Gegenstandswert in Höhe von 2.500,00 EUR sei um weitere 2.500,00 EUR (5 x 500,00 EUR) zu erhöhen, da an dem Verfahren insgesamt sechs Kläger beteiligt gewesen seien.
Der Urkundsbeamte half dem Antrag nicht ab und legte ihn dem Gericht zur Entscheidung vor.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 K … verwiesen.
II.
Die gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässige Kostenerinnerung ist unbegründet.
Die Entscheidung über die Kostenerinnerung erfolgt durch die Berichterstatterin, da die insoweit maßgebliche Kostenlastentscheidung in der Hauptsache nach Maßgabe von § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO durch die Berichterstatterin getroffen wurde (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2007 – 24 C 06.2426 – juris Rn. 18).
Die nach §§ 165, 151 VwGO zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist unbegründet. Dem Kostenfestsetzungsbeschluss wurde zutreffend der nach § 30 Abs. 2 RVG festgesetzte Gegenstandswert zugrunde gelegt.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde von den Antragstellern lediglich mit dem Argument angegriffen, der zugrundeliegende Gegenstandswert sei zu hoch. Mit diesem Einwand können die Antragsteller jedoch im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden, da Gegenstand der Erinnerung nur der Kostenansatz und eine mögliche Verletzung des Kostenrechts ist (vgl. BayLSG, B.v. 6.10.2014 – L 15 SF 254/14 E – juris). Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstandes bzw. hier nach dem Gegenstandswert. Der Gegenstandswert selbst ist inhaltlich nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens (vgl. auch BGH, B.v. 20.3.2014 – IX ZB 288/11 – NJW-RR 2014, 765). Im Erinnerungsverfahren wird lediglich überprüft, ob der Kostenbeamte ausgehend von einem zuvor vom Gericht festgesetzten Gegenstandswert die richtigen Beträge ermittelt hat und bestimmte Gebühren angefallen sind. Dabei ist der Kostenbeamte an eine entsprechende gerichtliche Festsetzung gebunden. Das Gericht hat den Gegenstandswert mit Beschluss vom 4. August 2020 im Verfahren M 17 K … auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Die Antragsteller haben die Kosten des Erinnerungsverfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen (§ 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO). Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG; vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift z.B. VGH BW, B.v. 28.2.2017 – A 2 S 271.17 – juris).


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben