Arbeitsrecht

Erfolglose Kostenerinnerung nach Anhörungsrüge

Aktenzeichen  10 M 21.465

Datum:
19.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 4190
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 66 Abs. 1
VwGO § 152a

 

Leitsatz

Für eine erfolglose Anhörungsrüge fallen auch dann Verfahrensgebühren an, wenn mit der Anhörungsrüge ein Verfahren wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe fortgesetzt werden soll. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

Mit Beschluss vom 2. November 2020 (10 CE 20.2350) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Anhörungsrüge der Erinnerungsführerin gegen einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. August 2020 verworfen und ihr die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens auferlegt.
Mit Kostenrechnung vom 20. November 2020 wurden der Erinnerungsführerin hierfür Gerichtskosten in Höhe von 60,00 Euro in Rechnung gestellt. Hiergegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit ihrem mit Schreiben vom 18. Januar 2021 eingelegten Rechtsmittel.
Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Erinnerung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz – GKG), über die der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG), ist unbegründet, weil die angegriffene Kostenrechnung des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 2020 weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden ist.
Die in Rechnung gestellten Verfahrensgebühren in Höhe von 60,00 Euro entsprechen dem sich aus § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum GKG ergebenden Ansatz, wenn eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO – wie hier – in vollem Umfang verworfen wird. Dies gilt auch dann, wenn mit der Anhörungsrüge ein Verfahren wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe fortgesetzt werden soll (hierzu und zum Folgenden BVerwG, B.v. 14.12.2020 – 9 KSt 5/20 – juris Rn. 3 unter Verweis auf BFH, B.v. 31.10.2014 – IX S 19/14 – juris Rn. 8). Der Gesetzgeber hat nämlich das Anhörungsrügeverfahren kostenrechtlich verselbständigt. Es besteht kein Anlass, das Verfahren auf Beiordnung eines Notanwalts davon freizustellen (OVG Bremen, B.v. 24.9.2019 – 1 F 185/19 – juris Rn. 14). Kostenfreie Rechtsbehelfe können dazu verleiten, sie ohne Rücksicht auf ihre Funktion (die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung) und eine ernstliche Erwägung ihrer Erfolgsaussichten zu ergreifen, wenn nur das Ergebnis der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung nicht den Vorstellungen des Rechtsbehelfsführers entspricht (BVerwG, B.v. 14.12.2020 a.a.O.).
Das Verfahren über die Kostenerinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 66 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).


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