Arbeitsrecht

Erfolgloser Prozesskostenhilfeantrag – Rechtmäßiger Vorauszahlungsbescheid einschließlich des Herstellungsbeitrags für Wasserversorgungsanlage

Aktenzeichen  B 4 K 14.645

Datum:
27.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KAG Art. 5 Abs. 9
VwGO VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
BauGB BauGB § 133 Abs. 3 S. 5

 

Leitsatz

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.
Die Antragsteller begehren Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin auf Zahlung von 1.329,97 EUR.
Mit Bescheid vom 14.04.2008 setzte der … zur Wasserversorgung der … gegenüber der Antragsgegnerin als Eigentümerin des Grundstücks Fl.-Nr. … einen Herstellungsbeitrag für seine Wasserversorgungsanlage in Höhe von 1.329,98 EUR unter Zugrundelegung einer Grundstücksfläche von 437,00 qm und einem Grundstücksflächenbeitragssatz von 1,79 EUR/qm sowie einer fiktiven Geschossfläche von 109,25 qm und einem Geschossflächenbeitragssatz von 3,07 EUR/qm fest, den die Antragsgegnerin am 07.05.2008 überwies.
Mit notariellem Kauf- und Auflassungsvertrag vom 09.07.2009 erwarben die Antragsteller von der Antragsgegnerin das Grundstück. Ziffer V. des Vertrages enthält folgende Vereinbarung:
„Erschließungs- und sonstige Anliegerbeiträge sind im Kaufpreis mit dem nachfolgend genannten Ablösebetrag enthalten.
Bezüglich der Gesamterschließung der Erwerbsfläche treffen die Beteiligten auf der Basis von 50,00 EUR/qm Grundstücksfläche hiermit eine Ablösevereinbarung. Der vorgenannte Gesamtbetrag beinhaltet den Erschließungsbeitrag in Höhe von 18.354,00 EUR, den Herstellungsbeitrag zur Wasserversorgung in Höhe von gerundet 1.329,97 EUR sowie den Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung (Kanal) in Höhe von gerundet 2.166,43 EUR.
Der Herstellungsbeitrag zur Wasserversorgung errechnet sich aus einem Betrag in Höhe von 1,79 EUR/qm Grundstücksfläche und 3,07 EUR/qm Geschossfläche zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Herstellungsbeitrag der Entwässerungseinrichtung errechnet sich aus einem Betrag in Höhe von 2,87 EUR/qm Grundstücksfläche und 8,35 EUR/qm Geschossfläche. Die Geschossfläche wurde jeweils mit 25% der Grundstücksfläche angesetzt.
Über 25% der Grundstücksfläche hinausgehende Geschossflächen werden hinsichtlich der Herstellungsbeiträge für Wasserversorgung und Entwässerungseinrichtung auf Grundlage der jeweils gültigen Beitragssatzungen gesondert berechnet.
Der Erschließungsbeitrag entspricht dem gemäß Vorauszahlungsbescheid festgesetzten Betrag und steht noch unter Vorbehalt der endgültigen Abrechnung.
Sollte der Erlass eines Beitragsbescheides durch die Gemeinde, gleich aus welchen Gründen, nicht möglich sein, ist diese berechtigt und unwiderruflich bevollmächtigt, diese nicht erhebbaren Abgaben als weiteren Kaufpreisteil in Abänderung des gegenwärtigen Kaufvertrages zwischen den Vertragsteilen zu vereinbaren.”
Nachdem der … zur Wasserversorgung der … gegenüber den Antragstellern mit Bescheiden vom 23.07.2010, 28.07.2010 und 25.10.2010 einen ergänzenden Herstellungsbeitrag für die vorhandene Geschossfläche unter Anrechnung des Beitrages für die fiktive Geschossfläche sowie einen Erstattungsbetrag für die Herstellung des Grundstücksanschlusses und einen Verbesserungsbeitrag festgesetzt hatte, verlangten die Antragsteller mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 19.11.2013 von der Antragsgegnerin die Erstattung des Ablösebetrages von 1.329,97 EUR, weil die Ablösevereinbarung insoweit wegen fehlender Zuständigkeit der Antragsgegnerin unwirksam sei.
Nach Erlass eines Mahnbescheides am 31.01.2014, gegen den die Antragsgegnerin am 12.02.2014 Widerspruch erhob, haben die Antragsteller mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.06.2014 beim Amtsgericht … – Zentrales Mahngericht Prozesskostenhilfe für die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt. Zur Begründung wird geltend gemacht, sie hätten einen Anspruch auf Zahlung von 1.329,97 EUR aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung, weil die Ablösevereinbarung unwirksam sei. Zum einen sei die Antragsgegnerin für den Abschluss einer Ablösevereinbarung über Herstellungsbeiträge für die Wasserversorgungseinrichtung nicht zuständig. Zum anderen sei bereits im Jahr 2008 ein Herstellungsbeitragsbescheid erlassen worden, wovon die Antragsteller erst im Dezember 2013 Kenntnis erlangt hätten. Bereits entstandene Beitragspflichten könnten aber nicht mehr abgelöst werden.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 04.08.2014 beantragt,
den Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Dem Vorbringen der Antragsteller hält sie entgegen, die Vereinbarung im notariellen Kaufvertrag sei keine Ablösevereinbarung im Sinne von Art. 5 Abs. 9 KAG. Nach Abgabe des Rechtsstreits zur Durchführung des streitigen Verfahrens verwies ihn das Amtsgericht … mit Beschluss vom 22.08.2014 an das Verwaltungsgericht Bayreuth.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Originalunterlagen (Herstellungsbeitragsbescheid vom 14.04.2008 und Auszahlungsanordnung vom 07.05.2008) verwiesen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Absatz 1 Satz 1 ZPO unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragsteller abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Antragsgegnerin hat den Betrag von 1.329,97 EUR von den Antragstellern nicht ohne rechtlichen Grund erlangt, weil Ziffer V. des Kaufvertrages vom 09.07.2009 wirksam ist.
Auch wenn die Begriffe „Ablösebetrag“ und „Ablösevereinbarung“ verwendet werden, ergibt sich aus dem Inhalt der Ziffer V. zweifelsfrei, dass es sich nicht um eine Ablösung der Herstellungsbeiträge für Wasser und Kanal gemäß Art. 5 Abs. 9 KAG bzw. um eine Ablösung des Erschließungsbeitrags im ganzen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB handelt. Der im Kaufpreis enthaltene „Ablösebetrag“ für den Erschließungsbeitrag entspricht einer festgesetzten Vorauszahlung und „steht noch unter Vorbehalt der endgültigen Abrechnung“, löst den Erschließungsbeitrag also gerade nicht im ganzen ab. Hinsichtlich Wasser und Kanal spricht gegen eine Beitragsablösung gemäß Art. 5 Abs. 9 KAG, dass die „Ablösebeträge“ konkret anhand der jeweils geltenden Beitragssätze unter Zugrundelegung der Grundstücksfläche und einer fiktiven Geschossfläche ermittelt wurden, verbunden mit der Ankündigung einer ergänzenden Geschossflächenbeitragserhebung. Für die Wasserversorgung ergibt sich eindeutig aus den identischen Berechnungen des streitgegenständlichen „Ablösebetrages“ und des mit Bescheid vom 14.04.2008 des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der … Gruppe gegenüber der Antragsgegnerin festgesetzten Herstellungsbeitrags, dass Gegenstand der kaufvertraglichen Vereinbarung insoweit die Erstattung des von der Antragsgegnerin verauslagten Betrages durch die Antragsteller ist. Mit diesem Inhalt ist die Vereinbarung wirksam, weil die Antragsgegnerin den Beitrag tatsächlich gezahlt hat, während der durch diesen Beitrag abgegoltene Vorteil – die Bebaubarkeit des Grundstücks unter dem Gesichtspunkt einer gesicherten Wasserversorgung – letztendlich den Antragstellern zu Gute gekommen ist.


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