Arbeitsrecht

Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldanspruch eines Polizisten

Aktenzeichen  AN 1 K 19.02198

Datum:
30.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 32215
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBG Art. 97 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 3 S. 1
BayBeamtVG Art. 52, Art. 62
ZPO § 287, § 331 Abs. 1, § 755

 

Leitsatz

1. Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten liegt auch vor, wenn der Anspruch durch ein Versäumnisurteil zugesprochen wurde. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Dienstherr kann die bei einem Versäumnisurteil fehlende inhaltliche Kontrolle durch das Zivilgericht nicht durch eine eigene Angemessenheitsprüfung oder Plausibilitätskontrolle ersetzen. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
3. Hat der Beamte bei unbekanntem Aufenthalt des Schädigers die zumutbaren Eigenbemühungen ausgeschöpft, so ist dies grundsätzlich einem fehlgeschlagenen Vollstreckungsversuch gleichzusetzen. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz)
4. Übersteigt das zugesprochene Schmerzensgeld die Bagatellgrenze, so ist dem Diensthern die Verneinung einer unbilligen Härte im Wege dee Ermessensausübung verwehrt. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes …, Dienststelle …, Bezügestelle Dienstunfall, vom 26. September 2019, Gz. …, verpflichtet, an den Kläger 1.200,00 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 7. November 2019 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet.
Der Bescheid des Landesamts … – Dienststelle … – vom 26. September 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Rechtsanspruch auf die im Klageverfahren geltend gemachte Erfüllungsübernahme des Schmerzensgeldanspruchs durch den Beklagten.
Nach Art. 97 Abs. 1 BayBG kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung eines Schmerzensgeldanspruches bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrag übernehmen, sofern der Beamte oder die Beamtin wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den er oder sie in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamter oder Beamtin erleidet, einen rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten hat und die Erfüllungsübernahme zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Der rechtskräftigen Feststellung steht ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gleich, sobald er unwiderruflich und der Höhe nach angemessen ist.
Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 500,00 EUR erfolglos geblieben ist (Art. 97 Abs. 2 BayBG).
Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Jahren nach Rechtskraft des Urteils schriftlich unter Nachweis der Vollstreckungsversuche zu beantragen (Art. 97 Abs. 3 BayBG).
Die genannten Voraussetzungen einer Erfüllungsübernahme sind vorliegend erfüllt.
Der Kläger wurde unstreitig am 4. November 2017 während eines dienstlichen Einsatzes Opfer eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs durch den Schädiger. Dieser sollte aufgrund seines aggressiven Verhaltens und seines stark angetrunkenen Zustands mittels unmittelbaren Zwangs in polizeilichen Gewahrsam genommen werden, versuchte sich zu befreien und schlug massiv um sich. Im Rahmen der weiteren Auseinandersetzung mit dem Schädiger wurde der Kläger umgestoßen und fiel auf die rechte Hand bei dem Versuch, sich nach hinten abzustützen.
Der Kläger wurde bei dem Einsatz durch den Schädiger körperlich verletzt. Dieser nahm die Schädigung des Klägers zumindest billigend in Kauf. Rechtsfertigungsgründe lagen nicht vor (vgl. Buchard in: BeckOK Beamtenrecht Bayern, Brinktrine/Voitl, Stand 30.12.2019, Rn. 9 zu Art. 97 BayBG).
Das Ereignis vom 4. November 2017 wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Landesamtes …, Dienststelle …, Bezügestelle Dienstunfall, vom 21. Februar 2018 als Dienstunfall mit den Dienstunfallfolgen Distorsion des rechten Daumens und eine Weichteilverletzung des linken Kniegelenks anerkannt.
Der Kläger erhob mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10. August 2018 gegen den Schädiger vor dem Amtsgericht … eine Schadensersatzklage u.a. mit dem Antrag, den Schädiger zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber 1.200,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Versäumnisurteil des Amtsgerichts … vom 28. Oktober 2018 wurde der Schädiger verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.200,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 1. Oktober 2018 zu zahlen.
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts … vom 23. Oktober 2018 ( …) begründet einen rechtkräftig festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten -und ist damit ein geeigneter Titel im Sinne des Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG.
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Art. 97 BayBG wird lediglich ein rechtskräftig festgestellter Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten gefordert. Ein solcher kann auch durch ein Versäumnisurteil im Sinne des § 331 ZPO zugesprochen werden. Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG unterscheidet seinem Wortlaut nach nicht, auf welche Weise die rechtskräftige Feststellung des Anspruchs zustande gekommen ist. Ein Versäumnisurteil erwächst ebenso wie ein Endurteil in formelle und materielle Rechtskraft, sodass dieses auch einen rechtskräftig festgestellten Anspruch im Sinne des Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG begründen kann. Im Übrigen hat der Kläger vor dem Zivilgericht keine Einflussmöglichkeiten darauf, ob sich der Schädiger gegen eine Klage verteidigt bzw. vor dem Gericht erscheint, sodass es willkürlich erscheint, die Anwendbarkeit des Art. 97 BayBG vom Prozessverhalten des Schädigers abhängig zu machen (VG Würzburg, U.v. 28.1.2020 – W 1 K 19.792 – juris Rn. 19; Buchard in: BeckOK Beamtenrecht Bayern, a.a.O., Rn. 21.1 – 21.3 zu Art. 97 BayBG).
Hinsichtlich des Erfordernisses eines rechtskräftig festgestellten Anspruches auf Schmerzensgeld hat der Gesetzgeber (GVBl. 2014, 521) jedenfalls keine weiteren Einschränkungen gemacht. Weder die Erläuterungen zum Haushaltsgesetz 2015/2016 noch die Durchführungsbestimmungen hierzu enthalten hierfür Anhaltspunkte. Vielmehr wird dort ausgeführt, dass durch die Norm eine Verbesserung der Rechtsstellung des betroffenen Beamten herbeigeführt werden sollte, es sich jedoch um einen Ausnahmetatbestand für schwerwiegende Übergriffe handeln sollte. Demnach spricht auch die Intention des Gesetzgebers gegen eine restriktive Auslegung von Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG.
Im Übrigen zeigt auch die Vorschrift des Art. 97 Abs. 1 Satz 2 BayBG, dass Versäumnisurteile nicht vom Anwendungsbereich der Norm ausgenommen werden sollten. Lediglich für zivilgerichtliche Vergleiche nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wurde eine spezialgesetzliche Vorschrift geschaffen. Demnach war sich der Gesetzgeber bewusst, dass vor den Zivilgerichten geltend gemachte Ansprüche entweder keiner oder lediglich nur einer eingeschränkten richterlichen Kontrolle und Nachprüfung unterworfen sein können. Gleichwohl wurde für Versäumnisurteile, aber auch für Anerkenntnisurteile (vgl. VG Ansbach, U.v. 29.1.2020 – AN 1 K 18.02510 – juris), keine spezialgesetzliche Regelung erlassen, die den Anwendungsbereich des Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG diesbezüglich einschränken würde.
Im Übrigen ist eine solche Einschränkung für ein Versäumnisurteil nach dem Sinn und Zweck der Norm auch nicht begründet. Bei Vergleichen findet keine richterliche Kontrolle dahingehend statt, ob der festgesetzte Schmerzensgeldanspruch durch die Schädigung gerechtfertigt ist. Insoweit muss es dem Beklagten möglich sein, die Angemessenheit des Schmerzensgeldes, der im Wege eines Vergleiches geregelt wird, zu überprüfen. Ein solcher Zweck ist bei einem Versäumnisurteil hingegen nicht gegeben. Zwar werden bei einem Versäumnisurteil die Tatsachenbehauptungen des Klägers als wahr unterstellt, jedoch hat auf der Rechtsfolgenseite das Gericht eine eigene Prüfung vorzunehmen, welcher Schmerzensgeldbetrag durch die Schädigung angemessen ist. So steht die Bestimmung des Schmerzensgeldes nach § 287 ZPO im Ermessen des Gerichts (VG Würzburg, U.v. 28.1.2020 – W 1 K 19.792 – juris Rn. 19).
Die erkennende Kammer ist auch nicht der Auffassung, dass eine Angemessenheitsprüfung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal oder auf Rechtsfolgenseite im Rahmen des Ermessens eine Plausibilitätskontrolle durchzuführen ist (so aber Buchard in: BeckOK Beamtenrecht Bayern, a.a.O., Rn. 21.5 zu Art. 97 BayBG). Es ist zutreffend, dass eine inhaltliche Kontrolle durch die Zivilgerichtsbarkeit nur bei streitigen Endurteilen stattfindet. Gleichwohl darf dies nicht zulasten des Klägers gehen, da er letztlich auf den Erlass eines Versäumnisurteiles keinen Einfluss nehmen kann und es somit unbillig wäre, eine Erfüllungsübernahme alleine deshalb abzulehnen, zumal das Gesetz eine derartige Rechtsfolge nicht vorsieht.
Seitens des Beklagten ist auch keine Kontrolle des zivilgerichtlichen Versäumnisurteils der Höhe nach möglich. Das Gesetz sieht eine solche Möglichkeit lediglich in Art. 97 Abs. 1 Satz 2 BayBG für Vergleiche vor.
Selbst wenn man dem Umstand Rechnung tragen wollte, dass wegen der Geständnisfiktion des § 331 Abs. 1 ZPO der Tatsachenvortrag des Geschädigten als wahr unterstellt wird und bei Schmerzensgeldansprüchen auch nur ein Mindestbetrag genannt werden muss, könnte sich eine Plausibilitätskontrolle den Beklagten lediglich darauf beschränken, einen Rechtsmissbrauch auszuschließen.
Anhaltspunkte hierfür sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Insbesondere hat der Kläger in dem zivilgerichtlichen Verfahren den Sachverhalt im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der Unfallschilderung des Klägers anlässlich dessen Dienstunfalls geschildert.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Schädigung ein vorsätzlicher rechtswidriger Angriff zugrunde lag. Ein offensichtliches, grobes Missverhältnis zwischen den Körperschäden, die der Kläger erlitten hat, und der Höhe des Schmerzensgeldes ist bei der vorliegend gebotenen besonderen Gewichtung der Genugtuungsfunktion des Schmerzengeldes zu Gunsten des Klägers nicht gegeben (VG Ansbach, U.v. 29.1.2020 – AN 1 K 18.02510 – juris Rn. 81; U.v. 25.7.2019 – AN 1 K 18.01545 – juris Rn. 104).
Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren auch ausreichende Nachweise über erfolgloses Vollstreckungsbemühungen im Sinne des Art. 97 Abs. 3 Satz 1 BayBG vorgelegt. Der Beamte muss mit dem Antrag ausreichende Nachweise vorlegen, dass die Vollstreckungsbemühungen sachgemäß durchgeführt wurden, aber erfolglos geblieben sind. Die Formulierung im Plural deutet aus formaler Sicht darauf hin, dass mindestens zwei vergebliche Vollstreckungsversuche durchgeführt worden sein müssen (Buchard in: BeckOK Beamtenrecht Bayern, a.a.O., Rn. 40.4 zu Art. 97 BayBG).
Vorliegend konnte der Kläger Nachweise über fehlgeschlagene Vollstreckungsversuche nicht vorlegen, da ihm der Aufenthaltsort des Schädigers unbekannt war. Insoweit ist der Beamte verpflichtet, alle ihm zumutbaren Eigenbemühungen zur Ermittlung des Schädigers auszuschöpfen. Sind die zumutbaren Eigenbemühungen ausgeschöpft, so ist dies grundsätzlich einem fehlgeschlagenen Vollstreckungsversuch gleichzusetzen (Buchard in: BeckOK Beamtenrecht Bayern, a.a.O., Rn. 40 zu Art. 97 BayBG).
Vorliegend legte der Bevollmächtigte des Klägers im gerichtlichen Verfahren eine staatsanwaltliche Verfügung vom 13. Juli 2018 vor, wonach das Strafverfahren gegen den Schädiger durch gerichtlichen Beschluss vom 6. Juli 2018 gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt und der Schädiger zur Aufenthaltsermittlung national ausgeschrieben worden ist. Entsprechend bewilligte das Amtsgericht … hinsichtlich der Zustellung der Klage und des Versäumnisurteils eine öffentliche Zustellung gemäß §§ 185 ff. ZPO. Insoweit ist den Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 14. Februar 2020 zuzustimmen, wonach weitere Eigenbemühungen zur Aufenthaltsermittlung aussichtslos sind, wenn auch die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden (Fahndung) erfolglos waren.
Dem Beklagten verbleibt auch kein Ermessensspielraum zur Ablehnung des Antrages. Das der Behörde grundsätzlich zustehende Ermessen ist im vorliegenden Fall auf Null reduziert.
Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG räumt dem Dienstherrn nach seinem Wortlaut einen Ermessenspielraum ein, so dass der Dienstherr die Erfüllung übernehmen kann, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist. Gleichwohl wird die Ermessensausübung durch Art. 97 Abs. 2 Satz 1 BayBG dahingehend vorgegeben, dass eine unbillige Härte insbesondere dann vorliegt, wenn die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 500,00 EUR erfolglos geblieben ist. Hier fließen Erwägungen hinsichtlich der Gewichtigkeit des Angriffs mit ein, die nicht mit der Frage zu verwechseln sind, ob überhaupt ein rechtswidriger tätlicher Angriff vorliegt. Denn weniger gewichtige Angriffe, die gegebenenfalls nicht wesentlich genug sind, um eine ärztliche Untersuchung zu erfordern, führen in der Regel zu einem niedrigeren Schmerzensgeldanspruch und erreichen in der Folge nicht die Bagatellgrenze von 500,00 EUR. Vor diesem Hintergrund ist auch der im Gesetzgebungsverfahren abgelehnte Änderungsantrag zu verstehen, nach dem die Erfüllungsübernahme auch bei Platzwunden oder einem Spucken ins Gesicht Anwendung finden sollte (Conrad in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Rn. 6 zu Art. 97 BayBG). Die insofern unter Umständen nicht hinreichend gewichtigen Angriffe sind aufgrund einer Ermessensausübung auf Rechtsfolgenseite auszuschließen, nicht jedoch auf Tatbestandsebene unter Auslegung des Begriffs des „tätlichen Angriffs“ (VG Ansbach, U.v. 29.1.2020 – AN 1 K 18.02510 – juris Rn. 100 f).
Eine unbillige Härte liegt hier zweifellos vor. Für eine Ermessensausübung verbleibt lediglich insoweit Raum, als er Dienstherr die Erfüllungsübernahme verweigern kann, wenn auf Grund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung (Art. 62 BayBeamtVG) oder Unfallausgleich (Art. 52 BayBeamtVG) gezahlt wurde (Art. 97 Abs. 2 Satz 2 BayBG; vgl. LT-Drs. 17/2871). Dies ist vorliegend nicht der Fall, so dass das Ermessen auf Null reduziert ist (vgl. VG München, U.v. 5.7.2017 – M 5 K 16.4266 – juris Rn. 26; Buchard in: BeckOK Beamtenrecht Bayern, a.a.O., Rn. 35.3 zu Art. 97 BayBG).
Auch sonstige Ausschlussgründe wurden weder vorgetragen, noch sind solche ersichtlich. Insbesondere kann dem Kläger kein grob pflichtwidriges Vorverhalten oder gar eine vorangegangene Provokation entgegengehalten werden.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus entsprechender Anwendung der §§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 2, 246 BGB. Der Kläger kann gegen den Beklagten grundsätzlich Prozesszinsen von dem auf den Eingang der Klage folgenden Tag beanspruchen (vgl. § 187 Abs. 1 BGB; BVerwG, U.v. 4.12.2001 – 4 C 2/00 – juris Rn. 50).
Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Bisher ist obergerichtlich noch nicht entschieden, inwieweit Versäumnisurteil einen rechtskräftigen Anspruch auf Schmerzensgeld im Sinne des Art. 97 BayBG darstellen und ob durch die zuständigen Behörden ein aus deren Sicht zu hohes Schmerzensgeld auf ein aus deren Sicht angemessenes Schmerzensgeld reduziert werden darf oder in derartigen Fällen lediglich eine Ablehnung des gesamten Anspruchs möglich ist.


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