Aktenzeichen 9 NE 19.2327
Leitsatz
Sind die Erfolgsaussichten nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen als offen anzusehen und lässt sich mit angemessenem, vertretbarem Aufwand keine Aussage über den Ausgang des Verfahrens machen, so entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens entsprechend § 155 Abs. 1 S. 1 und 2 VwGO gegeneinander aufzuheben. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Streitwert wird auf 12.500,– Euro festgesetzt.
Gründe
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Kläger (Schriftsatz vom 12.6.2020) und der Beklagten (Schriftsatz vom 24.6.2020) ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt und in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO mit der Folge einzustellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts wirkungslos geworden ist (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Maßgeblich hierfür ist nach billigem Ermessen, dass sich die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens der Antragsteller unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nicht ohne weiteres übersehen lassen, eine weitere Sachaufklärung oder die Klärung schwieriger Rechtsfragen in diesem Rahmen nicht stattfindet (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2020 – 9 BV 19.222 – juris Rn. 3) und die Erfolgsaussichten somit als offen anzusehen sind. Lässt sich mit angemessenem, vertretbarem Aufwand keine Aussage über den Ausgang des Verfahrens machen, so entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens entsprechend § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO gegeneinander aufzuheben (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2020 – 9 NE 19.1111 – juris Rn. 7). Der im Hauptsacheverfahren geschlossene städtebauliche (Vor-)Vertrag trifft hinsichtlich des Normenkontrolleilverfahrens keine Regelung, führt aufgrund der einvernehmlichen Vorgehensweise andererseits aber auch nicht dazu, dass das erledigende Ereignis allein der Sphäre eines der Beteiligten zuzuordnen ist.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 8, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.4, Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (7.500 Euro für die gewerbliche Antragstellerin zu 1 und 5.000 Euro für den privaten Antragsteller zu 2).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).