Aktenzeichen W 2 M 20.30362
VV-RVG Nr. 1002
Leitsatz
Tenor
I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. März 2019 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt.
III. Die Kosten des gebührenfreien Erinnerungsverfahrens tragen die Erinnerungsführer.
Gründe
Die Erinnerung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Eine Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1002 VV-RVG war zugunsten des Klägerbevollmächtigten festzusetzen. Denn sein Hinweis auf die zwischenzeitliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Eltern der Klägerin war ursächlich für die Abhilfeentscheidung der Beklagten. Er hat damit einen Beitrag zur Herbeiführung der Erledigung geleistet, der über die bloße Einlegung und Begründung des Rechtsmittels hinausgeht, so dass seine Tätigkeit nicht bereits mit der Geschäftsgebühr abgegolten ist. Im Übrigen wird auf die zutreffende Stellungnahme des Urkundsbeamten vom 17. März 2020 Bezug genommen und auf Poller/Härtl/Köpfer, Gesamtes Kostenhilferecht, 3. Aufl. 2018, RVG § 44 Rn. 81 verwiesen, demgemäß allein der Erfolgseintritt bereits den Anfall der Gebühr rechtfertigt.