Arbeitsrecht

Ermahnung eines Notars wegen Fernbleiben im Schlichtungstermin zu einer berufsbezogenen Streitigkeit

Aktenzeichen  501 DSNot 2/20

Datum:
16.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 1922
Gerichtsart:
BayObLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 S. 2, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 2
BNotO § 14 Abs. 3, § 31, § 75

 

Leitsatz

1. Verfahren nach § 75 Abs. 5 Satz 1 BNotO betreffen disziplinargerichtliche Streitigkeiten, für die in Bayern nach § 2 Satz 1 BayNotV das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig ist.  (Rn. 22 – 23)
2. Die in Ziffer XI 1.2 der Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer vom 29. Januar1999 und Ziffer XI 1.2 der entsprechenden Richtlinie der Bayerischen Notarkammer vorgesehene Pflicht der Notare, vor der Anrufung eines staatlichen Gerichts wegen einer Auseinandersetzung mit einem anderen Notar einen Schlichtungsversuch bei der Notarkammer durchzuführen, verletzt weder die Berufsfreiheit der Notare nach Art. 12 Abs. 1 GG noch deren Justizgewährleistungsanspruch. (Rn. 38 – 41)
3. Eine Pflicht des Notars, an einem im Schlichtungsverfahren im Sinne von XI. 1.2 der Richtlinie der Bayerischen Notarkammer anberaumten Schlichtungstermin persönlich teilzunehmen, ergibt sich nicht unmittelbar aus § 31 BNotO. (Rn. 42)
4. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des Bayerischen Schlichtungsgesetzes auf vor der Notarkammer Bayern durchzuführende Schlichtungsverfahren zwischen Notaren kommt nicht in Betracht. (Rn. 43 – 44)
5. Mangels einer entsprechenden ausdrücklichen Bestimmung verletzt ein Notar, der sich in einem solchen Schlichtungstermin von einem Rechtsanwalt vertreten lässt und nicht persönlich erscheint, seine Berufspflichten nicht. (Rn. 45)
6. Der Festsetzung eines Gegenstandswerts für Verfahren nach § 75 Abs. 5 Satz 1 BNotO bedarf es nicht. (Rn. 54)

Tenor

I. Die gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Ermahnung der Landesnotarkammer Bayern vom 13. März 2020 und die sie bestätigende Einspruchsentscheidung der Landesnotarkammer Bayern vom 29. Juni 2020 werden aufgehoben.
II. Die Landesnotarkammer Bayern hat dem Antragsteller die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.
Gegenstand des Verfahrens ist eine von der Landesnotarkammer Bayern (nachfolgend: die Antragsgegnerin) gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Ermahnung.
Anlass hierfür war folgender Sachverhalt: Der antragstellende Notar hatte mit der Notarin Dr. W. auf der Basis einer von beiden geschlossenen Vereinbarung vom 12. November 2009 die notarielle Tätigkeit gemeinsam ausgeführt. Am 28. August 2018 vereinbarten die beiden die Beendigung der gemeinsamen Tätigkeit, wobei vorgesehen war, dass der Antragsteller eine Abfindung in Höhe von 225.000 Euro erhalten sollte. Nachdem der Antragsteller diesen Betrag mit Rechnung vom 9. Mai 2019 erfolglos geltend machte, beabsichtigte er, seinen Abfindungsanspruch gerichtlich durchzusetzen. Am 4. Juni 2019 beantragte der von ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bei der Antragsgegnerin. Daraufhin beraumte diese einen Schlichtungstermin auf den 10. Juli 2019 an. Per E-Mail vom 4. Juli 2019 beantragte der Rechtsanwalt des Antragstellers, das Schlichtungsverfahren auf einen Unterlassungsanspruch, den der Antragsteller gegen die Notarin geltend machen wollte, zu erstrecken.
Zum Termin vom 10. Juli 2019 erschien zwar der bevollmächtigte Rechtsanwalt des Antragstellers, dieser selbst jedoch nicht. Zu einer Streitbeilegung kam es in diesem Termin nicht.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2019 teilte der Präsident der Antragsgegnerin, der zugleich als einer der beiden Schlichter fungiert hatte, dem Antragsteller mit, dass eine Entscheidung des Vorstands der Antragsgegnerin über die notwendige Anwesenheit des Antragstellers im Schlichtungstermin am 24. Juli 2019 herbeigeführt werden solle. Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2019 erhob der anwaltlich vertretene Antragsteller gegen die Notarin Klage zum Landgericht München I, mit der er (zunächst im Urkundsprozess) die Zahlung von 225.000,00 Euro nebst Zinsen begehrte. Am 1. August 2019 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass eine gütliche Einigung im Sinne der Richtlinien das persönliche Erscheinen der betroffenen Notare voraussetze. Der Antragsteller habe sich durch seine Klageerhebung daher einen Verstoß gegen die Richtlinien zu Schulden kommen lassen.
Mit Schreiben vom 27. November 2019 (K 1) gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu der zugleich angekündigten Absicht, gegen ihn eine Ermahnung auszusprechen, rechtliches Gehör. Mit Anwaltsschriftsatz vom 15. Januar 2020 nahm der Antragsteller (K 2) hierzu Stellung.
Mit Schreiben vom 13. März 2020 (K 3) sprach die Antragsgegnerin wie angekündigt die Ermahnung aus. Mit Anwaltsschriftsatz vom 8. April 2020 (K 4) legte der Antragsteller gegen die ihm am 17. März 2020 zugestellte Ermahnung Einspruch ein, den er mit Anwaltsschriftsatz vom 28. April 2020 (K 5) begründete. Mit Bescheid vom 29. Juni 2020 (K 6) teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, ihr Vorstand habe beschlossen, den Einspruch zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2020 beantragte der Antragsteller Einsicht in die Akten des Schlichtungsverfahrens (K 7). Mit Schreiben vom 23. Juli 2020 (K 8) übersandte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Auszüge aus den Sitzungsprotokollen des Vorstands und wies das Akteneinsichtsersuchen im Übrigen unter Verweis auf § 69a BNotO und ihre Schlichtungsbedingungen zurück.
Mit am selben Tag beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom 31. Juli 2020 (Bl. 1/23 der Akte) stellte der Antragsteller einen Antrag gemäß § 75 Abs. 5 Satz 1 BNotO.
Er macht geltend, es gebe keine berufsrechtliche Pflicht, persönlich am Schlichtungstermin teilzunehmen, insbesondere fehle hierfür eine gesetzliche Grundlage. Mit diesem bereits im Einspruchsverfahren geltend gemachen Einwand habe sich die Antragsgegnerin nicht ausreichend auseinandergesetzt. Deren Hinweis auf das Bayerische Schlichtungsgesetz sei verfehlt. Die Regelung in Ziffer XI 1.2 der Richtlinien, aus der sich ergebe, dass Mitglieder der Notarkammer bei Streitigkeiten zwischen Notaren vor der Anrufung der Gerichte ein Schlichtungsverfahren vor der Landesnotarkammer durchzuführen haben, sei verfassungswidrig. Sie verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG und schränke den Justizgewährleistungsanspruch zum Nachteil des Notars in unzulässiger Weise ein. Hierzu legt der Antragsteller ein undatiertes Rechtsgutachten von Prof. Dr. R. B. (K 9) vor. Die disziplinarrechtliche Ahndung des Verhaltens des Antragsgegners verstoße zudem gegen das sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebende Bestimmtheitsgebot. Unabhängig davon macht er geltend, es gebe für die Annahme einer berufsrechtlichen Verpflichtung zur persönlichen Teilnahme am Schlichtungstermin keine satzungsmäßige Grundlage. Zudem weise die Ermahnung formell- und materiellrechtliche Fehler auf. Die Mitglieder des Vorstands der Antragsgegnerin, die zuvor als Schlichter in dieser Sache fungiert hatten, hätten an den Beschlussfassungen über die Ermahnung und die Zurückweisung des Einspruchs nicht mitwirken dürfen. Bei den Beschlussfassungen des Vorstands seien der Präsident der Notarkasse, die Geschäftsführerin der Notarkasse und weitere Personen „als Gäste“ anwesend gewesen. Dies stelle einen Verstoß gegen den besonderen Vertraulichkeitsschutz, der in Disziplinarsachen zu achten ist, dar. Entgegen der Darstellung in dem Bescheid, mit dem der Einspruch gegen die Ermahnung zurückgewiesen wurde, treffe es auch nicht zu, dass der Antragsgegner die Klage in Kenntnis der Auffassung des Vorstands der Antragsgegnerin erhoben habe, zumal die Klageerhebung vor der Bekanntgabe der Auffassung des Vorstands erfolgt sei. Zudem werde der Verlauf des Schlichtungstermins unzutreffend dargestellt.
Der Antragsteller trägt vor, ihm sei Einsicht in die bei der Antragsgegnerin über das Schlichtungsverfahren geführten Akten verwehrt worden. Insoweit beantragt er deren Beiziehung durch den Senat.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Antragsschrift sowie das angesprochene Gutachten Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt,
1.Die von der Antragsgegnerin unter dem 13.03.2020 gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Ermahnung nach § 75 BNotO in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.06.2020, zugestellt am 01.07.2020, wird aufgehoben.
2.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der anwaltlichen Vertretung des Antragstellers im Einspruchsverfahren.
Mit Schreiben vom 2. September 2020 beantragt die Antragsgegnerin:
1. Der Antrag wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Sie macht geltend, Ziffer XI. Nr. 1.1 der Richtlinien für die Amtspflichten und sonstigen Pflichten der Mitglieder der Landesnotarkammer Bayern sei verfassungskonform. Weder der Justizgewährleistungsanspruch der Notare noch ihre Berufsausübungsfreiheit würden in unzulässiger Weise eingeschränkt. Der in diesem Zusammenhang vom Antragsteller gezogene Vergleich zu Konkurrentenklagen von Richtern zeige, dass deren Ansehen durch Konkurrentenklagen in der Fachöffentlichkeit geschädigt werde.
Aus der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich, dass dieses der in der Anordnung einer obligatorischen Schlichtung als Zugangsvoraussetzung zu den ordentlichen Gerichten liegenden Beeinträchtigung des Justizgewährleistungsanspruch nur geringes Gewicht beimesse. Der mit der Durchführung des Schlichtungsverfahrens verbundene Zeit- und Geldaufwand sei gering und werde durch die Möglichkeit der Kosten- und Zeitersparnis im Falle erfolgreicher Schlichtung legitimiert. Das Bestimmtheitsgebot sei nicht verletzt. Die Ermahnung stelle einen „marginalen Eingriff“ dar. Das Verhalten des Antragstellers sei unkollegial gewesen. Die Pflicht des Notars, im Schlichtungstermin persönlich anwesend zu sein, ergebe sich aus der Kardinalpflicht der Notare zur persönlichen Amtsausübung. Ohne das persönliche Erscheinen des Antragstellers im Schlichtungstermin gelte der Schlichtungsversuch als nicht unternommen, da „mangels gesonderter Regelung des Schlichtungsverfahrens vor der Antragsgegnerin (…) die Rechtsgedanken des BaySchlG hierauf übertragen werden“ könnten. Der Antragsgegner habe aufgrund der E-Mail vom 10. Juli 2020 gewusst, dass die Schlichter das Einverständnis zu seinem Fernbleiben im Schlichtungstermin verweigert hätten. Darauf, dass in der Terminsmitteilung das persönliche Erscheinen des Antragstellers nicht angeordnet worden war, komme es nicht an. Die Ermahnung sei formell und materiell rechtmäßig erfolgt. Dass die zuvor als Schlichter fungierenden Vorstandsmitglieder der Antragsgegnerin an den Entscheidungen über die Ermahnung und die Zurückweisung des Einspruchs mitwirkten, stelle keinen Verfahrensmangel dar, zumal nicht das Verhalten des Antragstellers im Schlichtungsverfahren Gegenstand der Ermahnung gewesen sei, sondern die daran anschließende Klageerhebung. Die in den Protokollen über die Vorstandssitzungen aufgeführten „Gäste“ seien bei den den Antragsteller betreffenden Beschlussfassungen, wie aus den Protokollen ersichtlich, nicht mehr anwesend gewesen. Die Geschäftsführerin der Notarkasse habe nicht in dieser Eigenschaft, sondern als stellvertretende Geschäftsführerin der Antragsgegnerin an den Vorstandsitzungen teilgenommen. Gleiches gelte für den Geschäftsführer der Antragsgegnerin. Beide hätten an der Willensbildung jeweils nicht teilgenommen und seien im Übrigen gemäß § 69a Abs. 1 Satz 2 BNotO zur Verschwiegenheit verpflichtet. Zum Ablauf des Schlichtungsverfahrens am 10. Juli 2020 könne nicht Stellung genommen werden, da sich die genannte Verschwiegenheitspflicht auch hierauf erstrecke. Die Einsicht in die über das Schlichtungsverfahren geführten Akten sei daher zu Recht verweigert worden.
Nach einem Hinweis des Senats darauf, dass eine analoge Anwendung des Bayerischen Schlichtungsgesetzes nach seiner vorläufigen Einschätzung nicht in Betracht komme, wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass sich die Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen „nicht erst aus einer analogen Anwendung des Art. 11 des Bayerischen Schlichtungsgesetzes“ ableite, sondern aus der Kardinalspflicht von Notaren zur persönlichen Amtsführung, die „Ursprung zahlreicher Regelungen der BNotO (insbesondere §§ 8, 9, 25, 38f. BNotO)“ sei. Das Schlichtungsverfahren vor der Antragsgegnerin sei „Ausprägung des Grundsatzes der Kollegialität, der zum Schutz der Gesamtheit der Notare streng auszulegen“ sei. Der analogen Anwendung des Art. 11 BaySchlG bedürfe es schon deshalb nicht, weil gar keine Regelungslücke vorliege. Im Übrigen sei „jedes Schlichtungsverfahren mit anderen Schlichtungsverfahren vergleichbar“. Da Notare selbst als Schlichtungsstellen fungierten, wäre die Akzeptanz außergerichtlicher Streitschlichtungen in der Öffentlichkeit gefährdet, wenn für Notare beim Streit mit Kollegen andere Prinzipien gelten sollten. Durch die Erhebung der Klage gegen eine Kollegin ohne vorhergehende ordnungsgemäße Durchführung des Schlichtungsverfahrens werde das Ansehen der Notare in der Öffentlichkeit geschädigt. Wenn die Antragsgegnerin auf Verhaltensweisen von Notaren, die bewusst gegen die klaren Richtlinien verstoßen, welche sich die Notare als Satzung selbst gegeben hatten, nicht mit einer Ermahnung reagieren könne, drohe eine spürbare Erosion der Qualität der Berufsausübung, der Kollegialität und des Ansehens des Berufsstands.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 2. September 2020 (Bl. 29/41 der Akte) sowie auf ihre Stellungnahme zum Hinweis des Senats vom 9. Dezember 2020 Bezug genommen.
II.
Auf den zulässigen Antrag des Antragstellers hin ist auszusprechen, dass die gemäß § 75 Abs. 1 BNotO gegen ihn ausgesprochene Ermahnung aufzuheben ist.
1. Zur Zulässigkeit
Der Antrag ist zulässig.
Gemäß § 75 Abs. 5 Satz 1 BNotO kann der Notar die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Disziplinargericht für Notare beantragen, wenn sein Einspruch gegen die Ermahnung durch den Vorstand der Notarkammer zurückgewiesen wurde.
Die Zurückweisung des Einspruchs durch den hierfür gemäß § 75 Abs. 4 Satz 2 BNotO zuständigen Vorstand der Antragsgegnerin liegt vor. Das Schreiben vom 29. Juni 2020 stellt eine solche Zurückweisung des Einspruchs dar. Das Fehlen eines Beschlusstenors sowie die Formulierung, wonach dem Antragsteller „hiermit“ mitgeteilt werde, dass der Vorstand beschlossen habe, den Einspruch zurückzuweisen, steht dem nicht entgegen, zumal am Ende des Schreibens dieses als „Bescheid“ bezeichnet und eine Rechtsmittelbelehrungangegeben wird. Ausweislich der Angaben im Einspruch vom 8. April wurde die Ermahnung dem Antragsteller am 17. März 2020 direkt zugestellt. Der Einspruch vom 8. April 2020 ging ausweislich des Schreibens der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2020 bei der Notarkammer am 14. April 2020 ein und wurde daher gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BNotO fristgerecht erhoben.
2. Zur Begründetheit
Der Antrag ist begründet, auch wenn die vom Antragsteller gerügten Verfahrensfehler nicht vorliegen und Zweifel an der Verfassungskonformität der Richtlinien der Antragsgegnerin nicht bestehen. Zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen sind weitere Beweiserhebungen nicht angezeigt.
a) Zur beantragten Aktenbeiziehung
Anlass, die bei der Notarkammer geführten Akten über das Schlichtungsverfahren zwischen dem Antragsteller und der von ihm verklagten Notarin beizuziehen, besteht nicht. Für die hier allein verfahrensgegenständliche Prüfung der von der Notarkammer gem. § 75 Abs. 1 BNotO ausgesprochene Ermahnung sind die bei der Notarkammer über das Schlichtungsverfahren geführten Akten nicht relevant. Eine Vorgehensweise nach § 75 Abs. 5 Satz 4 BNotO, § 3 BDG, § 99 Abs. 2 VwGO kommt daher nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2010; 20 F 1/10; NVwZ 2010, 1495 ff.; Juris Rn. 6 und 7).
Hierauf hat der Senat mit Verfügung vom 12. November 2020 die Verfahrensbeteiligten hingewiesen. Einwendungen hiergegen wurden nicht erhoben. Die Frage, ob die Antragsgegnerin die beantragte Akteneinsicht zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat, ist damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Isoliert betrachtet ist das Bayerische Oberste Landesgericht für die Frage der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Akteneinsicht durch die Landesnotarkammer auch nicht zuständig, da gemäß § 2 Satz 1 der Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens vom 10. Februar 2000 in der Fassung vom 2. Oktober 2018 (303-1-3-J) die sachliche Zuständigkeit des BayObLG für Notarverwaltungssachen im Sinne von § 111 Abs. 1 BNotO nicht vorgesehen ist.
b) Rechtsgrundlage für die Ermahnung
Voraussetzung für eine Ermahnung durch die Notarkammer ist ein ordnungswidriges Verhalten des Notars leichterer Art (§ 75 Abs. 1 BNotO). Eine Ermahnung kommt danach nur in Betracht, wenn der Notar rechtswidrig und schuldhaft (vgl. Baumann in Frenz/Miermeister, BNotO, 5. Aufl. 2020 § 75 Rn. 5) gegen das notarielle Amts- oder Berufsrecht verstoßen hat (Baumann, a. a. O § 75 BNotO Rn. 3).
Ob ein Verhalten des Notars in diesem Sinn berufspflichtwidrig ist, richtet sich nach § 14 Abs. 3 BNotO i. V.m. § 2 Satz 1 BNotO. Aus § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO folgt diesbezüglich, dass der Notar schon den Anschein vermeiden muss, dass er gegen gesetzliche Pflichten verstößt. § 31 BNotO normiert insoweit die Pflicht des Notars, sich auch gegenüber Kollegen in einer seinem Amt entsprechenden Weise zu verhalten.
Zur Konkretisierung der sich aus § 31 BNotO ergebenden Pflicht zu kollegialem Verhalten sehen die Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer vom 29. Januar 1999 (DNotZ 1999, 258 ff.) in XI 1.2 vor, dass Notare bei Streitigkeiten untereinander eine gütliche Einigung zu versuchen haben. Im Falle der Erfolglosigkeit haben sie vor der Anrufung des Gerichts oder der Aufsichtsbehörde eine gütliche Einigung durch Vermittlung der Notarkammer zu versuchen.
Die Bayerische Notarkammer hat gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 BNotO entsprechend die Richtlinien im amtlichen Mitteilungsblatt der Landesnotarkammer und der Notarkasse vom 24. November 1999 (Nr. 3 S. 1 ff.) bekannt gemacht. XI 1.2 der Richtlinie gilt seither unverändert.
c) Verfahrensfragen
Die Frage, ob die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Ermahnung und der Zurückweisung des Einspruchs hiergegen Verfahrensfehler begangen hat, spielt im Ergebnis für die Entscheidung keine Rolle. Der Senat weist gleichwohl darauf hin, dass die Mitwirkung von Mitgliedern des Vorstands der Antragsgegnerin, die zuvor als Schlichter im hier bezeichneten Schlichtungsverfahren fungiert hatten, an den verfahrensgegenständlichen Beschlussfassungen die Beschlüsse nicht aus formalen Gründen fehlerhaft macht. Zum einen ist der Gegenstand der Ermahnung nicht das Verhalten des Antragstellers im Schlichtungsverfahren selbst, sondern der Umstand, dass er Klage gegen eine Kollegin erhob, obwohl er wusste, dass die Antragsgegnerin noch prüft, ob von einem ordnungsgemäßen Schlichtungsversuch auszugehen ist oder nicht. Zum andern gibt es keine Bestimmungen, die den Mitgliedern der Vorstandschaft hier eine Mitwirkung an den Beschlussfassungen über die Ermahnung bzw. den Einspruch hiergegen verwehren. Vorbehaltlich von Spezialbestimmungen gilt, dass Vorbefassung für Amtsträger weder ein Betätigungsverbot nach Art. 20 Abs. 1 BayVwVfG noch die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG begründet (Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2. Aufl. 2021, § 21 Rn. 16). Das gilt auch für die Mitglieder des Vorstands der Antragsgegnerin als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Soweit der Antragsteller anführt, an der Vorstandssitzung, die zum Ausspruch der Ermahnung führte, hätten „Gäste“ teilgenommen, waren diese zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ermahnung nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin nicht mehr anwesend. Dass die Geschäftsführerin der Notarkasse, die zugleich stellvertretende Geschäftsführerin der Antragsgegnerin ist, bei der Beschlussfassung anwesend war, ist im Hinblick auf deren Verschwiegenheitspflicht unschädlich, weil es sich insoweit nicht um eine Außenstehende handelt und sie beim Vollzug des Vorstandsbeschlusses ohnehin von der disziplinarrechtlichen Ahndung des Antragstellers Kenntnis erlangen kann und dies auch darf.
d) Zur Verfassungskonformität der obligatorischen Schlichtung Der Senat weist darauf hin, dass seiner Auffassung nach weder der Justizgewährleistungsanspruch noch die allgemeine Berufsfreiheit der Notare in verfassungswidriger Weise verletzt werden, wenn berufsrechtlich gefordert wird, dass Notare vor der Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit in berufsbezogenen Streitigkeiten untereinander eine gütliche Streitbeilegung vor der für sie zuständigen Landesnotarkammer versuchen müssen. Dabei mag offenbleiben, ob der Justizgewährleistungsanspruch überhaupt tangiert ist, da die Zulässigkeit einer Klage zum Zivilgericht anders als in den vom Bayerischen Schlichtungsgesetz geregelten Konstellationen nicht davon abhängt, ob zuvor eine außergerichtliche Streitbeilegung versucht wurde (vgl. Kindler in Frenz/Miermeister a. a. O. § 31 Rn. 11; Frisch in Schippel/Görk, 10. Aufl. 2021, § 31 Rn. 6a m. w. N.).
Der allgemeine Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG gewährleistet zum einen, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten eröffnet ist. Darüber hinaus garantiert er die Effektivität des Rechtsschutzes. Die Rechtsschutzgewährung durch die Gerichte bedarf der normativen Ausgestaltung durch eine Verfahrensordnung. Deren Regelungen können für ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen aufstellen und sich dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2007, 1 BvR 1351/01; NJW-RR, 1073ff., Juris Rn. 26 m. w. N.). Durch die Anordnung einer obligatorische Schlichtung wird der Rechtsweg zu den Gerichten nicht versperrt. Die Effektivität des Rechtsschutzes ist durch den Umstand, dass regulär vor Anrufung der staatlichen Gerichte ein außergerichtlicher Streitbeilegungsversuch unternommen werden muss, nicht in verfassungsrechtlich relevanter, d. h. erheblicher Weise eingeschränkt. Dass im Falle eines Scheiterns der Schlichtung für die Beteiligten zusätzliche Kosten entstehen und bis zu einer gerichtlichen Entscheidung mehr Zeit verstreicht als dies der Fall wäre, wenn die Schlichtung nicht erforderlich sein sollte, ändert hieran nichts. Der Senat verkennt nicht, dass das Bundesverfassungsgericht sich bei der Billigung gesetzlicher Regelungen, die einen fehlgeschlagenen Schlichtungsversuch als Zugangsvoraussetzung für die Anrufung staatlicher Gerichte vorsehen, auch darauf berufen hat, dass die wirtschaftliche Bedeutung der Rechtsstreitigkeiten eher geringes Gewicht hat (z.B. BVerfG a. a. O., Juris Rn. 34). Unabhängig davon erscheint bei Streitigkeiten zwischen Notaren als Organen der Rechtspflege die Anordnung, vor Anrufung der staatlichen Gerichte den Versuch einer außergerichtlichen Streitbeilegung vor einer mit den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten bei der Ausübung des Notarberufs vertrauten Stelle unternehmen zu müssen, verhältnismäßig.
Jedenfalls stellt die Forderung, vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen Notaren sollten diese eine gütliche Streitbeilegung vor ihrer Kammer versuchen, keine unzulässige Erschwernis vor dem Zugang zu staatlichem Rechtsschutz dar. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die im vorgelegten Rechtsgutachten dargelegten Erwägungen, wonach das in § 31 BNotO niedergelegte Kollegialitätsprinzip nur in Auseinandersetzungen „mit Mandatsbezug“ begründbar sei, nicht nachzuvollziehen sind. Dass andererseits eine sachgerechte Auslegung der Ziffer XI. 1.2 der Richtlinien dazu drängt, sie so zu verstehen, dass Streitigkeiten zwischen Notaren, die keinen Berufsbezug haben (etwa wegen eines Verkehrsunfalls im privaten Bereich oder auch der Scheidung von zwei miteinander verheirateten Notaren) ersichtlich nicht erfasst sind, ist nicht fallrelevant und bedarf keiner Vertiefung.
Der Senat ist mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass das Gebot der Kollegialität gemäß § 31 BNotO, das die hinreichende Grundlage für die Statuierung der obligatorischen Schlichtung bildet, keine unzulässige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit für Notare begründet. Zutreffend ist zwar, dass die gesetzliche Beschränkung der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG voraussetzt, dass sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist, das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (z. B. BVerfG, Beschluss vom 8. März 2005, 1 BvR 2561/03; BVerfGE 112, 255ff.; Juris Rn. 23). Mit dem Verlangen, vor Anrufung der staatlichen Gerichte einen Schlichtungsversuch bei der Notarkammer zu unternehmen, wird das Ziel verfolgt, das Ansehen der Notare in der Öffentlichkeit zu wahren (Frisch in Schippel/Görk, BNotO, a. a. O. § 31 Rn. 6). Im Hinblick auf die Stellung der Notare als unabhängigen Trägern eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege gemäß § 1 BNotO wird damit ein legitimes Ziel verfolgt. Die Anordnung einer obligatorischen Schlichtung ist gerade auch im Hinblick auf die Sachkompetenz der Berufskammer für die Beurteilung berufsrechtlicher Fragen, die bei Streitigkeiten zwischen Notaren im Raum stehen, ein geeignetes Mittel, um in der Öffentlichkeit ausgetragene Streitigkeiten zwischen Notaren zu vermeiden. Auch wenn sich letztlich nicht verhindern lässt, dass es zu solchen öffentlich ausgetragenen Streitigkeiten kommt, erscheint es durchaus auch erforderlich, im Interesse des Ansehens der Notare in der Öffentlichkeit Maßnahmen zu ergreifen, um die Zahl solcher Streitigkeiten so gering wie möglich zu halten. Der Eingriff in die Berufsfreiheit wiegt dabei denkbar gering, denn Streitigkeiten zwischen Notaren sind im Hinblick auf deren in aller Regel von ihnen gelebtes Berufsbild äußerst selten. Die Forderung, in einem solchen Fall eine außergerichtliche Streitbeilegung vor der Notarkammer zu versuchen, stellt sich – auch im Hinblick auf die damit für die Beteiligten verbundenen Chancen, einen kosten- und zeitintensiven Rechtsstreit abzuwenden – als kaum fühlbare Belastung dar.
e) Pflicht zum persönlichen Erscheinen im Schlichtungstermin vor der Notarkammer Der Senat kann aber keine berufsrechtlich zu begründende Rechtspflicht des Notars erkennen, an einem solchen Schlichtungstermin persönlich teilzunehmen. Eine ausdrückliche Regelung einer solchen Pflicht besteht, was auch die Antragsgegnerin einräumt, nicht. Insbesondere hat die Antragsgegnerin keine Schlichtungsordnung errichtet, aus der sich eine solche Pflicht ergeben würde.
Eine Übertragung der Bestimmungen des Bayerischen Schlichtungsgesetzes auf das vor der Landesnotarkammer durchzuführende Schlichtungsverfahren zwischen Notaren ist nicht möglich. Der Regelungsgehalt des Bayerischen Schlichtungsgesetzes, insbesondere von dessen Art. 11 Abs. 4, der vorsieht, dass ein Schlichtungsversuch als nicht unternommen gilt, wenn der Antragsteller dem Schlichtungstermin ohne vorherige Billigung durch den Schlichter fernbleibt, ist auf die in Art. 1 BaySchlG abschließend aufgezählte Rechtsstreitigkeiten beschränkt. In der Konsequenz ist damit auch die Unzulässigkeit einer vor einem Amtsgericht erhobenen Klage verbunden. Das gilt für Rechtsstreitigkeiten zwischen Notaren schon unabhängig davon, dass im vorliegenden Fall die Zuständigkeit des Amtsgerichts ersichtlich nicht gegeben war, nicht.
Der Umstand, dass für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Notaren vor der Notarkammer keine Regelung der Konsequenzen des Fernbleibens im Schlichtungstermin existiert, lässt sich nicht als planwidrige Regelungslücke darstellen. Insoweit verweist der Senat auf die Erwägungen im Hinweis vom 12. November 2020. Soweit der Senat dort auf den Umstand hingewiesen hat, dass der Gesetzgeber die obligatorische Schlichtung vor Anrufung der staatlichen Gerichtsbarkeit für die Anwaltschaft durch Neufassung der BRAO abgeschafft hat, wollte er damit lediglich untermauern, dass der Gesetzgeber die Thematik der obligatorischen Schlichtung im Berufsrecht der freien Berufe im Blick hatte. Die von der Antragsgegnerin dargestellten Unterschiede zwischen Anwälten und Notaren, insbesondere auch deren Anzahl, die mit ein Grund für die Abschaffung der obligatorischen Schlichtung im Berufsrecht der Rechtsanwälte gewesen sein mag, ändern hieran nichts.
Soweit die Antragsgegnerin die Auffassung vertritt, aus der Kardinalpflicht zur persönlichen Amtsausübung folge, dass Notare sich bei Schlichtungen vor der Notarkammer nicht durch Rechtsanwälte vertreten lassen dürfen, sondern persönlich erscheinen müssen, bleibt der Senat bei seiner Auffassung, dass eine solche Pflicht vorbehaltlich einer entsprechenden im Satzungswege zu normierenden Regelung nicht besteht. Die Pflicht zur persönlichen Amtsausübung ist in der BNotO an vielen, von der Antragsgegnerin aufgelisteten Stellen ausdrücklich normiert. Das spricht aus Sicht des Senats dafür, dass der Gesetzgeber in jedem der genannten Fallkonstellationen ausdrücklichen Regelungsbedarf sah; nicht dafür, dass er redundant in jedem Einzelfall einen allgemeinen Grundsatz bekräftigen wollte.
Hinzu kommt, dass der disziplinarrechtlich zu ahndende Verstoß auch von der Antragsgegnerin nicht in dem Umstand gesehen wird, dass der Antragsteller im Schlichtungstermin nur durch einen Rechtsanwalt vertreten, aber nicht persönlich anwesend war, sondern darin, dass er, ohne den Abschluss des Schlichtungsverfahrens abzuwarten, der nach Auffassung der Antragsgegnerin noch nicht eingetreten war, Klage gegen die Notarin zum Landgericht erhob.
Wäre es im Schlichtungstermin zu einer gütlichen Einigung zwischen dem anwaltlich vertretenen Antragsteller und seiner Kontrahentin gekommen, käme niemand auf die Idee, im Fernbleiben des Antragstellers ein berufsrechtlich relevantes Fehlverhalten zu erblicken oder die Wirksamkeit der Schlichtung in Zweifel zu ziehen.
f) Zum Bestimmtheitsgebot
Der Antragsteller verweist zudem zutreffend darauf, dass auch die disziplinarrechtliche Sanktionierung von Fehlverhalten gemäß Art. 103 Abs. 2 GG voraussetzt, dass die Norm, gegen die verstoßen wurde, dem Bestimmtheitsgebot angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Beschl. 11. Juni 1969, 2 BvR 418/66; BVerfGE 26, 186ff; Juris Rn. 50).
Dabei gilt folgender Grundsatz: Je näher eine behördliche Maßnahme einer Sanktion rückt, ums bestimmter müssen ihre Grundlagen sein. Die Ermahnung hat zwar nicht den Charakter einer Disziplinarmaßnahme (vgl. von Strahlendorff in Schippel/Görk, BNotO, a. a. O. § 75 Rn. 4; Baumann in Frenzl/Miermeister, BNotO, a. a. O. § 75 Rn. 1). Sie ist andererseits mehr als nur eine feststellende Beanstandung. Sie wird Bestandteil der über den Notar geführten Akten und kann ihm vorgehalten werden, bis sie nach fünf Jahren getilgt wird (§ 110a Abs. 5 BNotO). Insoweit ist sie mindestens belastend.
Allein aus dem in § 31 BNotO niedergelegten Gebot kollegialen Verhaltens lässt sich das Verbot, gegen einen Kollegen Zivilklage zu erheben, bevor nicht eine außergerichtliche Streitbeilegung unter persönlicher Teilnahme an einem Schlichtungsgespräch versucht wurde, nicht mit der danach gebotenen Bestimmtheit ableiten. Da eine vollständige Aufzählung der mit einem Beruf verbundenen Pflichten nicht möglich ist, ist insoweit aber die Verwendung einer Generalklausel für das Gebot der Kollegialität unbedenklich (BVerfG a. a. O.; Juris Rn. 51) Aus der dieses Gebot damit zulässigerweise konkretisierenden Bestimmung in Ziffer XI. 1.2 der Richtlinie lässt sich indes nur ableiten, dass vor der Anrufung der staatlichen Gerichte ein Schlichtungsversuch unternommen werden muss. Dem hat der Antragsteller jedoch auch nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin entsprochen. Eine weitergehende Interpretation der vorliegenden Bestimmungen unter Hinzuziehung von für andere Konstellationen geschaffenen gesetzlichen Regelwerken würde das Gebot der Bestimmtheit indes gänzlich entleeren.
Insoweit hätte es ausdrücklicher Bestimmungen in den die Pflichten der Kammermitglieder regelnden Satzungen bedurft.
Soweit die Antragsgegnerin die Auffassung vertritt, für eine zielführende Schlichtung sei die persönliche Anwesenheit der Streitparteien unabdingbar, übersieht sie, dass es zwar eine Pflicht zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens gibt, damit aber nicht die Pflicht zu einer Einigung im Schlichtungsverfahren begründet wird. Aus den das notarielle Berufsrecht regelnden Bestimmungen lässt sich daher eine Pflicht zur persönlichen Teilnahme an einer im Rahmen der Schlichtung anberaumten mündlichen Verhandlung nicht ableiten. Unabhängig davon bleibt es der Antragsgegnerin nach Auffassung des Senats unbenommen, durch Errichtung einer entsprechenden Schlichtungsordnung für Klarheit zu sorgen. Der von ihr besorgten spürbare Erosion der Qualität der Berufsausübung, der Kollegialität und des Ansehens des Berufsstands ließe sich dadurch angemessen entgegenwirken.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 75 Abs. 5 Satz 4 und 5 BNotO i. V. m. § 77 Abs. 1 BDG i. V. m. §§ 154 ff. VwGO, wobei sich im Hinblick auf den Umstand, dass Gerichtskosten gemäß Art. 73 BayLDG nicht anfallen (vgl. Wittkowski in Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Aufl. 2017, § 78 BDG Rn. 7), die Kostentragungspflicht nur auf die Erstattung der notwendigen Auslagen des Antragstellers bezieht.
Einer Wertfestsetzung bedarf es nicht. § 111g Abs. 1 BNotO regelt nur die Wertsetzung in Notarverwaltungssachen im Sinne von § 111 Abs. 1 BNotO und ist nach seinem klaren Wortlaut auf Verfahren nach § 75 Abs. 5 BNotO nicht anwendbar (a. A.: OLG Zweibrücken Beschluss vom 8. April 2016, 1 Not 1/15, NJW-RR 2016, 1527 f.; Juris Rn. 37; KG, Beschluss vom 7. März 2016, Not 18/15, RNotZ 2016, 336 ff.; Juris Rn. 51). Verfahren nach § 75 Abs. 5 BNotO stellen disziplinargerichtliche Streitigkeiten im Sinne von § 111 Abs. 1 BNotO dar, auch wenn die Ermahnung keine Disziplinarmaßnahme ist (von Strahlendorff in Schippel/Görk, BNotO, a. a. O. § 75 Rn. 4; Baumann in Frenzl/Miermeister, BNotO, a. a. O. § 75 Rn. 1). Dies ergibt sich daraus, dass § 75 Abs. 5 Satz 1 BNotO die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte als Disziplinargerichte bestimmt.
Die Höhe der dem Antragsteller zu erstattenden Anwaltskosten ist nicht von einem Geschäftswert abhängig (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Juni 2013, 16a DC 12.565; BeckRS 2013, 53440, Rn. 7 ff.)
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben