Arbeitsrecht

Erstattung der Kosten eines von der Bundeswehr finanzierten Masterstudiums nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis

Aktenzeichen  M 21 K 17.3239

Datum:
18.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 37546
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SG § 40 Abs. 7, § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 Hs. 2, § 51 Abs. 1 S. 1, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 4
BBesG § 59
BLV § 7 Nr. 2a, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
BBG § 17 Abs. 5 Nr. 1

 

Leitsatz

1. § 56 Abs. 4 S. 3 SG ist im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung oder dem Studium für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die alternative Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ändert nichts an der Erfüllung der Verpflichtung zur Erstattung der Ausbildungskosten. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Dies gilt auch, wenn der ehemalige Soldat eine anschließende zivilberuflichen Verwendung bei der Bundewehr ausübt, sofern er die jeweiligen Laufbahnvoraussetzungen nur durch die bei der Bundeswehr genossene Ausbildung erfüllt hat. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Leistungsbescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 10. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 10. Juli 2017, mit dem der Kläger in Höhe von zuletzt 37.492,80 € zur Erstattung eines Teils der Kosten seines Studiums herangezogen wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Nach dem über § 55 Abs. 1 Satz 1 SG auch auf Soldaten auf Zeit anwendbaren § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG gilt eine Entlassung, die auf einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beruht, als Entlassung auf eigenen Antrag. Es liegt daher auf der Hand, dass der Kläger den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, der ihn zur Erstattung der Kosten seines Studiums verpflichtet.
Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Erstattungsverpflichtung, der sich – wie im vorliegenden Fall – ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersieht, eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG darstellt, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (BVerwG vom 30.03.2006 – 2 C 18.05 – DokBer 2006, 295 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/A II 1 Nr. 11 = Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3). Dabei ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung oder dem Studium für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist (BVerwG vom 30.03.2006, a.a.O.). Im Rahmen des Ermessens, das der Dienstherr bei einer besonderen Härte ausüben muss, hat er sich somit wegen der Verflechtung von Tatbestand und Rechtsfolge in der Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG für eine Reduzierung zu entscheiden. Art. 4 Abs. 3 GG fordert, dass diese Reduzierung zu dem Betrag führt, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG vom 30. März 2006, a.a.O.). In der zitierten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes entspreche, sich hinsichtlich der Ermessensausübung an seiner bisherigen Rechtsprechung zu orientieren, mit der bereits klargestellt worden sei, dass (auch) der anerkannte Kriegsdienstverweigerer Ausbildungskosten in Höhe der durch die Fachausbildung oder das Studium erlangten Vorteile erstatten müsse (BVerwG vom 02.07.1996 – BVerwG 2 B 49.96 – DVBl 1996, 1152 = ZBR 1996, 309 = NVwZ-RR 1996, 671 = Buchholz 236.1 § 56 SG Nr. 2). Denn durch die Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch die Fachausbildung oder das Studium erlangten Vorteil sei sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme werde, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abschrecke. Durch den Vorteilsausgleich werde nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestanden habe, bevor der Soldat die Fachausbildung oder das Studium absolviert habe. Der Kriegsdienstverweigerer könne daher zur Erstattung der unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel sowie der mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld herangezogen werden. Als mittelbare Ausbildungskosten seien ferner die ersparten Lebenshaltungskosten sowie die Kosten für die Krankenversicherung zu erstatten (BVerwG vom 30. März 2006, a.a.O.). Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG vom 28.10.2015 – 2 C 40.13 -DokBer 2016, 113 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/C V 5 Nr. 97 = Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4; BayVGH vom 20.04.2018 – 6 ZB 18.510 – juris-Rn. 11).
Die ersparten Ausbildungskosten hat die Beklagte entsprechend ihrer mehrfach obergerichtlich bestätigten Verwaltungspraxis (BayVGH vom 20.04.2018, a.a.O.; vom 20.10.2017 – 6 ZB 17.1371 – juris-Rn. 15; vom 26.10.2017 – 6 ZB 17.1640 – juris-Rn. 14) in nicht zu beanstandender Weise anhand der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ berechnet, nach der auch die Bedarfsermittlung für Leistungen nach dem BAföG erfolgt. In dieser alle drei Jahre durchgeführten Erhebung werden u.a. die fiktiven Lebenshaltungs- und Studienkosten ermittelt und somit die wirtschaftliche Situation eines Studierenden anhand von Durchschnittswerten zum maßgeblichen Zeitraum beschrieben. Nach den Sätzen dieser Erhebung beträgt die Summe der ersparten Aufwendungen im Studienzeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 17. August 2011 34.952,14 €. Zusammen mit den dem Kläger gewährten persönlichen Kosten in Höhe von 2.540,66 € errechnet sich somit der zuletzt ermittelte Erstattungsbetrag von insgesamt 37.492,80 €.
Damit ist gegen die getroffene Härtefallentscheidung nichts einzuwenden. Die gegen seine Heranziehung erhobenen Einwände des Klägers sind nicht stichhaltig und wurden von der Beklagten zu Recht nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt.
Soweit er seit seiner erstmaligen Anhörung unverändert sinngemäß geltend macht, er habe mit der Kriegsdienstverweigerung quasi ein Selbsthilferecht ausgeübt, um sich auf diese Weise das ihm zustehende, aber von der Beklagten grundlos verweigerte Recht auf Dienstzeitverkürzung nach § 40 Abs. 7 SG zu verschaffen, und dies müsse, nachdem ihm diese Argumentation zuletzt vom Verwaltungsgericht … in dem darüber geführten Rechtsstreit aufgezeigt worden sei, zu seiner völligen Freistellung von der Erstattungspflicht führen, ist ihm gleich mehrfach zu widersprechen.
Zum einen ändert die von ihm geltend gemachte alternative Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit gleichwohl nichts an der Erfüllung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der § 55 Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG, welche nun einmal die Rechtsfolge der Verpflichtung zur Erstattung der Ausbildungskosten nach sich ziehen.
Ferner erweist sich die Behauptung, die Beklagte habe die beantragte Dienstzeitverkürzung grundlos und rechtswidrig verweigert, bei realistischer Betrachtungsweise der zu § 40 Abs. 7 Satz 1 SG ergangenen Rechtsprechung als völlig haltlos. Die vom VG … für angezeigt erachtete Inzidentprüfung durch das erkennende Gericht ergibt, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt eine realistische Chance auf Erzwingung einer Dienstzeitverkürzung nach § 40 Abs. 7 Satz 1 SG oder nach einer anderen Rechtsgrundlage hatte; das Unterfangen war von vornherein aussichtslos und wird auch durch die Rechtsverfolgung im Klagewege nicht überzeugender. Nach der sich auf die einhellig h.M. stützenden Rechtsprechung der Kammer in Fällen der vorliegenden Art (vgl. VG München vom 15.10.2014 – M 21 K 13.3620; vom 27.01.2014 – M 21 E 14.57 [zu § 2 SKPersStruktAnpG]) dient § 40 Abs. 7 Satz 1 SG nicht dem individuellen Interesse des jeweiligen Soldaten auf Zeit und gewährt diesem somit kein subjektiv-öffentliches Recht auf Verkürzung seiner Dienstzeit. In die Entscheidung über den Verkürzungsantrag sind daher seine persönlichen Interessen nicht einzustellen. Dem verbleibenden Anspruch auf willkürfreie Entscheidung nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen in einem ordnungsgemäßen, an den gesetzlichen Vorgaben ausgerichteten Verfahren kann die Bundeswehr ohne weiteres damit begegnen, dass sie nachvollziehbar darlegt, dass im betroffenen Organisationsbereich derzeit und für die Zukunft ein Bedarf an qualifizierten Soldaten besteht und es an adäquaten Nachbesetzungsmöglichkeiten fehle. Das genügt bereits, um ein dienstliches Interesse der Bundeswehr an der Verkürzung der Dienstzeit rechtmäßig zu verneinen. Der Antrag des Klägers auf Dienstzeitverkürzung und die nach dessen Ablehnung durch die Beklagte erhobene Klage boten also von Anfang an keinerlei Erfolgsaussichten. Er kann sich nicht auf ein ohnehin unter keinem allgemeinen rechtlichen Gesichtspunkt herzuleitendes Selbsthilferecht berufen.
Schließlich besteht auch ansatzweise keine Grundlage für eine zusätzlich am allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG orientierte Ausübung des von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eingeräumten Härtefallermessens. Selbst wenn zugunsten des Klägers wenigstens theoretisch die Möglichkeit einer Dienstzeitverkürzung nach § 40 Abs. 7 Satz 1 SG angenommen werden könnte, würde es dennoch im Vergleich zur Entlassung nach Kriegsdienstverweigerung an einem den Gleichbehandlungsanspruch auslösenden „wesentlich gleichen Sachverhalt“ fehlen. Dass im letztgenannten Fall die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses auf dem eigenen Entschluss des Klägers basiert, stellt nämlich einen entscheidenden Unterschied zu der Situation eines Soldaten dar, der mangels anderer Verwendungsmöglichkeiten auf Initiative und im alleinigen öffentlichen Interesse der Bundeswehr entlassen wird. Denn hier steuert die Bundeswehr mit der Entlassung selbst aktiv ihre Personalplanung, was auch die Rechtfertigung für die Schaffung eines billigen Ausgleichs entfallen lässt. Damit bleibt kein Raum für die auch nur auf einer theoretischen Annahme zugunsten des Klägers beruhende Anwendung des Gleichheitssatzes (BayVGH vom 16.08.2018 – 6 ZB 18.1446 – juris).
Auch soweit der Kläger geltend macht, es fehle an einer inneren Rechtfertigung für einen Vorteilsausgleich deshalb, weil dem Dienstherrn die von dem Kläger genossene Ausbildung in seiner anschließenden zivilberuflichen Verwendung in vollem Umfang zugutekomme, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach § 17 Abs. 5 Nr. 1 BBG ist für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes mindestens als Bildungsvoraussetzung a) ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder b) ein gleichwertiger Abschluss zu fordern. Dies ist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BLV auch Voraussetzung für die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes im Sinne von § 7 Nr. 2a BLV. Daraus folgt, dass der Kläger nur dank seines von der Bundeswehr finanzierten Masterstudiums in die Laufbahn des höheren Dienstes bei dem … gelangen konnte. Ohne dieses Studium hätte er die Laufbahnvoraussetzungen nur mit Hilfe eines selbst finanzierten Studiums oder eines gleichwertigen Abschlusses erfüllen können. Dieser Umstand belegt mit seltener Klarheit die Vermittlung eines nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG zugunsten der Bundeswehr abschöpfungsbedürftigen Vorteils.
Somit liegt zugleich auf der Hand, dass nicht der den Kläger nunmehr als Beamten des höheren Dienstes beschäftigende Bund, sondern der Kläger selbst unter dem Gesichtspunkt eines – zulasten der Bundeswehr gehenden – „Dienstherrenwechsels“ der Nutznießer des genossenen Studiums ist.
Auch die Berufung auf eine Verwirkung des Erstattungsanspruchs scheidet aus. Zwar ist der Rechtsgedanke der Verwirkung als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben auch im öffentlichen Recht einschließlich des Beamtenrechts anwendbar (BVerwG vom 29.10.2008 – 2 B 22.08 – juris, m.w.N.). Für die Annahme der Verwirkung genügt aber – anders als für den Eintritt der Verjährung – nicht der bloße Zeitablauf. Vielmehr setzt sie zusätzlich ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten voraus, das geeignet ist, beim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht werden. Außerdem wird eine Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen Teils gefordert, etwa weil dieser sich auf die vom Berechtigten erweckte Erwartung, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht, einrichten durfte und eingerichtet hat (st. Rspr., BVerwG vom 29.10.2008, a.a.O.). Vorliegend fehlt es sowohl an einem bestimmten Verhalten der Beklagten, das geeignet war, bei dem Kläger die Vorstellung zu begründen, die Beklagte werde den Erstattungsanspruch nicht mehr erheben, als auch an der Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des Klägers. Vielmehr musste dieser stets mit einer Erstattungsforderung rechnen, über deren Entstehungsgrund er von Anfang an und mehrfach belehrt worden war.
Hinsichtlich des Arguments, die Beklagte hätte in ihre Erwägungen auch einbeziehen müssen, dass der Kläger in den Zeiten vom 1. Juli bis 30. September 2007 und vom 17. August 2011 bis 29. Mai 2012 Abdienzeiten zurückgelegt habe, die nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt worden seien, verkennt er die Grundlagen der hier gebotenen, dem Meistbegünstigungsprinzip folgenden Vergleichsbetrachtung. Der Gesichtspunkt der Abdienzeit kann bei einem Kriegsdienstverweigerer nur insoweit eine Rolle spielen, als der dadurch veranlasste Abschlag von den tatsächlichen Ausbildungsvollkosten (hier: 52.804,38 €) zu einem noch niedrigeren Betrag führen würde als der vom Gedanken des Vorteilsausgleichs geprägte besondere Mindestansatz in Höhe der fiktiven Kosten einer gleichwertigen Ausbildung außerhalb der Bundeswehr (hier: 37.492,80 €), in dessen rechtlichen Grundlagen der Parameter einer Abdienquote schlechterdings nicht vorkommt. Diese Günstigerprüfung auf der Ebene des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG ist gedanklich immer durchzuführen, wurde im vorliegenden Fall von der Beklagten aber zu Recht kommentarlos übergangen, weil offensichtlich ist, dass die Vergleichsberechnung auf der Basis der Erstattung der tatsächlichen Ausbildungskosten unter Abzug der Abdienquote – insofern kommt selbstverständlich nur die knapp zehnmonatige Zeit nach durchgeführtem Studium in Betracht – zu einem für den Kläger weitaus ungünstigeren Ergebnis führen würde.
Gegen die sofortige Fälligstellung des Erstattungsbetrags ist angesichts der nach seiner Erklärung als gut situiert zu beurteilenden Vermögenslage des Klägers nichts einzuwenden.
Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO und §§ 708 ff. ZPO.


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