Arbeitsrecht

Festlegung eines Streitwertes durch das Gericht

Aktenzeichen  2 Ta 123/20

Datum:
30.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 30227
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 42 Abs. 2, § 63

 

Leitsatz

Die Einigung auf bestimmte Inhalte eines Zeugnisses führt regelmäßig nicht zu einem Vergleichsmehrwert, wenn die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses bereits Gegenstand des Klageantrags ist. (Rn. 14 – 20)

Verfahrensgang

5 Ca 923/20 2020-08-31 Bes ARBGWEIDEN ArbG Weiden

Tenor

1. Die Beschwerden gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden – Kammer Schwandorf – vom 31.08.2020, Az 5 Ca 923/20, werden zurückgewiesen.
2. Der Streitwert für den Vergleich wird von Amts wegen auf 10.536,- € herabgesetzt.

Gründe

A.
Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 21.07.2020 zum 31.08.2020, die Erteilung eines Zwischenhilfsweise eines Endzeugnisses und um Weiterbeschäftigung. Das monatliche Bruttoeinkommen der Klägerin betrug 2.479,- €.
Mit Beschluss vom 31.08.2020 stellte das Arbeitsgericht das Zustandekommen eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO fest. Darin einigten sich die Parteien unter anderem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2020 (Ziffer 1) gegen Zahlung einer Abfindung, die Erteilung einer Korrekturabrechnung für Juni 2020 (Ziffer 2 Satz 2), die Erteilung eines Zeugnisses mit der Bewertung „sehr gut“ (Ziffer 5), die Erteilung der Arbeitspapiere und der Arbeitsbescheinigung (Ziffer 6), eine Stillschweigensklausel (Ziffer 7) und darauf, dass die geltend gemachten Auskunftsanspruch nach DSGVO erfüllt sind (Ziffer 10). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Blatt 31 – 33 der Akten verwiesen.
Mit Beschluss vom gleichen Tage setzte das Arbeitsgericht den Streitwert für das Verfahren auf 9.916,- € (= 4 Monatsgehälter) und für den Vergleich auf 11.286,- € fest. Dabei bewertete das Arbeitsgericht auf Anregung der Beklagtenvertreterin die Korrekturabrechnung mit 120,- €, die Arbeitspapiere mit 250,- € und die Einigung bezüglich der Auskunft nach DSGVO mit 1.000,- €.
Mit Schriftsatz vom 09.09.2020 erhob der Klägerinvertreter hiergegen in eigenem Namen Beschwerde. Der Streitwert für das Verfahren sei mit 11.155,- € zu bewerten (3 Monatsgehälter für den Kündigungsschutzantrag, ½ Monatsgehalt für das Zwischenzeugnis, 1 Monatsgehalt für das Endzeugnis). Der Wert des Vergleichs sei für die Einigung auf das Zeugnis um ein weiteres Monatsgehalt zu erhöhen. Für die Stillschweigensvereinbarung und die Einigung über die Auskünfte nach DSGVO sei jeweils der Regelwert von 5.000,- € anzusetzen, die Arbeitspapiere seien pauschal mit 250,- € zu bewerten, so dass insgesamt der Vergleichswert 23.884,50 € betrage.
Mit Schriftsatz vom 10.09.2020 schloss sich die Beklagtenvertreterin der Beschwerde des Klägerinvertreters an.
Das Arbeitsgericht half den Beschwerden mit Beschluss vom 28.09.2020 nicht ab und legte das Verfahren dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vor.
Das Landesarbeitsgericht gab den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme bis 23.10.2020 und wies darauf hin, dass auch eine Änderung des Streitwerts von Amts wegen möglich ist. Die Beteiligten haben eine Stellungnahme nicht abgegeben.
B.
I.
Die Beschwerden sind zulässig. Sie sind statthaft, § 68 Abs. 1 GKG, denn sie richten sich gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühr gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt worden ist. Dies gilt auch für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts (LAG Nürnberg 28.05.2020 – 2 Ta 76/20 juris; 24.02.2016 – 4 Ta 16/16 juris mwN). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,- €. Die Beschwerden sind innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden, § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG. Die Parteivertreter können aus eigenem Recht Beschwerde einlegen, § 32 Abs. 2 RVG.
II.
Die Beschwerden sind jedoch nicht begründet. Vielmehr war der Wert des Vergleichs vom Amts wegen gem. § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG um 750,- € herabzusetzen.
Die seit 01.01.2020 für Streitwertbeschwerden allein zuständige Kammer 2 des Landesarbeitsgerichts Nürnberg folgt grundsätzlich den Vorschlägen der auf Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichteten Streitwertkommission. Diese sind im jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit niedergelegt (derzeitige Fassung vom 09.02.2018, NZA 2018, 498). Der Streitwertkatalog entfaltet zwar keine Bindungswirkung. Er stellt aber aus Sicht des erkennenden Gerichts eine ausgewogene mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Orientierung für die Arbeitsgerichte dar. Dies vorausgeschickt gilt im vorliegenden Fall folgendes:
1. Das Arbeitsgericht hat den Wert für das Verfahren zutreffend auf 4 Monatsgehälter festgesetzt.
a. Der Kündigungsschutzantrag war mit einem Vierteljahreseinkommen zu bewerten, § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG, Ziff. I.20 Streitwertkatalog.
b. Hinzu kommt ein Monatsgehalt für die Zeugnisanträge. Dies gilt auch beim Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses, hilfsweise eines qualifizierten Endzeugnisses (vgl. Ziff. I.29.3 Streitwertkatalog).
c. Nach ständiger Rechtsprechung des LAG Nürnberg (z.B. 19.03.2020 – 2 Ta 15/20; 08.07.2016 – 4 Ta 78/16) und anderer Landesarbeitsgerichte ist der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung streitwerterhöhend nur dann gemäß § 45 Abs. 4 iVm. Abs, 1 Satz 2 GKG zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden worden ist, wenn der Antrag in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird und dieser eine Regelung über ihn enthält oder wenn der Antrag ausdrücklich als unbedingter Hauptantrag gestellt worden ist (vgl. BAG 13.08.2014 – 2 AZR 871/14 Rn 4, juris; 30.08.2011 – 2 AZR 668/11, juris; LAG Niedersachsen 24.01.2020 – 8 Ta 13/20 Rn 7 mit zahlreichen Nachweisen, juris). Dies deckt sich auch mit Ziff. I Nr. 18 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit. Im Zweifel ist der Weiterbeschäftigungsantrag im wohlverstandenen Kosteninteresse der Partei, dem der Rechtsanwalt verpflichtet ist, als Hilfsantrag auszulegen (LAG Nürnberg 08.07.2016 – 4 Ta 78/16; LAG Niedersachsen 24.01.2020 – 8 Ta 13/20). Im vorliegenden Fall ist der Weiterbeschäftigungsantrag ausdrücklich „…für den Fall, dass … kein Vergleich geschlossen wird“ angekündigt worden. Da das Verfahren durch Vergleich endete, erging über ihn keine Entscheidung.
Der Weiterbeschäftigungsantrag fiel wertmäßig auch nicht wegen der Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich gem. § 45 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 GKG an. Denn ihn betreffend haben die Parteien im Vergleich keine Vereinbarung getroffen, die mit einer gerichtlichen Entscheidung im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG vergleichbar wäre (vgl. BAG v. 13.08.2014 – 2 AZR 871/12). Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein über den Entlassungstermin der angegriffenen Kündigung hinausgehender Bestand des Arbeitsverhältnisses verabredet worden wäre (vgl. LAG Nürnberg a.a.O.). Nach Ziffer 1 des Vergleichs wurde das Arbeitsverhältnis jedoch durch die angegriffene Kündigung zum 31.08.2020, dem beabsichtigten Entlassungstermin, beendet.
2. Ein Mehrwert für den Vergleich war lediglich in Höhe von 620, -€ festzusetzen.
Eine Einigungsgebühr für die anwaltliche Tätigkeit fällt gem. Nr. 1000 VV RVG (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages an, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis oder einen Rechtsanspruch beseitigt wird. Dem tragen die Regelungen für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts in Ziffer I Nr. 25.1 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit Rechnung, wonach ein Vergleichsmehrwert nur festzusetzen ist, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden. Dabei muss gerade über die Frage eines Anspruchs oder Rechts in Bezug auf die jeweilige Regelung zwischen den Parteien Streit und/oder Ungewissheit bestanden haben; keine Werterhöhung tritt ein, wenn es sich lediglich um eine Gegenleistung zur Beilegung des Rechtsstreits handelt. Abzustellen ist auf die Umstände zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses. Dies vorausgeschickt gilt folgendes:
a. Für Ziffer 2 des Vergleichs hat das Arbeitsgericht zu Recht einen Wert von 120,- € angesetzt. Dies entspricht in etwa 5% des für Juni abzurechnenden Betrags (Ziff. 3 Streitwertkatalog). Nach übereinstimmenden Angaben der Parteivertreter war eine Nachberechnung strittig.
b. Die Einigung auf die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses mit inhaltlicher Festlegung führt vorliegend nicht zur einer Erhöhung des Vergleichswerts. Aus dem Sachvortrag der Beschwerdeführer ergibt sich nicht, dass durch die Vereinbarung in Ziffer 5 des Vergleichs ein drohender außergerichtlicher Streit der Parteien über den Inhalt eines qualifizierten Arbeitszeugnisses beigelegt oder zumindest eine diesbezügliche Ungewissheit zugunsten der Klägerin beseitigt worden ist. Vielmehr legen die Parteien durch die in den Vergleich aufgenommenen Inhalte des zu erteilenden Arbeitszeugnisses den bereits anhängigen Zeugnisrechtsstreit bei.
Hieran ändert sich nichts dadurch, dass im Rahmen des geführten Bestandsstreits der Parteien vom Kläger nur hilfsweise die Erteilung eines „endgültigen Zeugnisses“ eingeklagt worden ist. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass bei festgestelltem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses vom Kläger nur die Erteilung eines Zwischenzeugnisses begehrt werden kann und wurde. Gleichwohl kann in der Leistungsklage bereits die Geltendmachung des Anspruchs auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis i.R.d. § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO für den Fall gesehen werden, dass der Bestandsstreit ohne Erfolg bleibt. Nachdem die Parteien im Vergleich die Vertragsbeendigung zum 31.08.2020 vereinbart haben, war von der Arbeitgeberin die Erteilung eines Endzeugnisses geschuldet. Insoweit stellt sich die Regelung in Ziffer 5 des Vergleiches als Beilegung des anhängigen Zeugnisrechtsstreits dar und nicht eines außergerichtlichen Streits der Parteien (so auch Hessisches LAG 22.07.2015 – 1 Ta 248/15; 15.12.2015 – 1 Ta 445/15; zitiert in Juris; LAG Nürnberg 26.06.2017 – 4 Ta 88/17). Dies erlaubt nicht die Festsetzung eines überschießenden Vergleichswertes von einem Bruttomonatseinkommen gem. Ziffer I Nr. 25 des Streitwertkatalogs, da der Zeugnisrechtsstreit der Parteien bereits bei der Bemessung des Verfahrenswertes berücksichtigt worden ist. Der Einigung auf einen bestimmten Inhalt im Rahmen eines Rechtsstreits über die Erteilung kommt regelmäßig kein eigener höherer Wert zu. Denn es ist schon nicht ersichtlich, dass die Erteilung eines Zeugnisses an sich streitig gewesen ist.
c. Die Vereinbarung hinsichtlich der Arbeitspapiere (Ziffer 6) und die Stillschweigensklausel (Ziffer 8) erhöhen den Wert des Vergleichs nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass hierdurch ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis erledigt worden wäre. Die bloße Behauptung ohne irgendwelche sonstigen Anhaltspunkte reicht nicht aus. Es handelt bei diesen beiden Punkten lediglich um Gegenleistungen zur Beilegung des Rechtsstreits.
a. Die Einigung über den Auskunftsanspruch nach DSGVO ist mit 500,- € zu bewerten. Der Streitwertkatalog enthält insoweit keine ausdrückliche Empfehlung. Das LAG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 16.12.2019 – 4 Ta 413/19 für den Normalfall einen Gegenstandswert von 500,- € für angemessen erachtet. Dem folgt die Beschwerdekammer auch in der Begründung (so bereits LAG Nürnberg 28.05.2020 – 2 Ta 76/20).
aa. Beim Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Hs. RVG (LAG Nürnberg 28.05.2020 – 2 Ta 76/20; LAG Düsseldorf 16.12.2019 – 4 Ta 413/19 juris). Er wurzelt im Persönlichkeitsrecht des Gläubigers. Der Anspruch dient nicht vordringlich wirtschaftlichen Interessen. Dass solche im gegebenen Fall existieren und mit dem Auskunftsbegehren durchgesetzt werden sollen und somit ausnahmsweise das wirtschaftliche Interesse des Gläubigers für die Bewertung des Streitgegenstands ausschlaggebend sein könnte, ist nicht ersichtlich.
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Hs. RVG ist in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen der Gegenstandswert mit 5.000,00 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 Euro anzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte werden für die Wertfestsetzung die materielle Bedeutung der Sache, deren Schwierigkeit und der Umfang als Maßstab herangezogen. Maßgeblich ist in erster Linie der Blickwinkel des Antragstellers. Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Begehrens und die rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten des Falles sind daneben angemessen zu berücksichtigen (vgl. etwa LAG Nürnberg 28.05.2020 – 2 Ta 76/20).
bb. Hiervon ausgehend ist der Wert eines Auskunftsbegehrens nach Art. 15 DSGVO mit 500,00 Euro zu bewerten, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (LAG Düsseldorf a.a.O. unter Verweis auf OLG Köln, 05.02.2018 – 9 U 120/17, juris [600,00 Euro]). Denn es ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, dass das Persönlichkeitsrecht des Auskunftsgläubigers in einer Weise berührt wäre, die über den schlichten, massenhaft gewährten Auskunftsanspruch hinausginge, der ein allgemeines Informationsinteresse befriedigen soll. Aus Schwierigkeit und Umfang der Rechtssache ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine höhere Wertfestsetzung, da es sich um einen einfachen, in der Sache nicht streitigen und schwierig zu beurteilenden Streitpunkt handelt. Werden zusätzlich die wirtschaftlichen Auswirkungen des Begehrens herangezogen, findet sich auf der Seite des Gläubigers, wie dargelegt, kein Anhaltspunkt für eine höhere Wertfestsetzung.
Wird zudem der auf Seiten des Schuldners zu tätigende Aufwand bei der Bemessung des Werts in angemessener Weise berücksichtigt, ergibt sich wiederum nichts Anderes. Der Aufwand ist mit Blick auf die durchgängig vorhandene EDV-Technik ausgesprochen geringfügig (LAG Nürnberg 28.05.2020 – 2 Ta 76/20; LAG Düsseldorf 16.12.2019 – 4 Ta 413/19; vgl. etwa zur Bewertung des sogenannten Abwehrinteresses eines zur Auskunftserteilung verurteilten Auskunftsschuldners BGH 07.11.2017 – II ZB 4/17, juris [400,00 Euro] und OLG Köln, 20.12.2018 – 19 U 169/18, juris [600,00 Euro]).
cc. Der Auskunftsanspruch war außergerichtlich geltend gemacht. Insofern diente die Einigung im Vergleich der außergerichtlichen Streitbeilegung.
3. Insgesamt ergibt sich somit ein Streitwert für das Verfahren von 9.916,- € (4 Monatsgehälter). Der Wert des Vergleichs ist auf 10.536,- € festzusetzen (weitere 120,- € Abrechnung Juni 2020, weitere 500,- € Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO).
C.
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden alleine ergehen, § 78 Satz 3 ArbGG.
Für eine Kostenentscheidung bestand kein Anlass, da das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und eine Kostenerstattung nicht stattfindet, § 68 Abs. 3 GKG.


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