Arbeitsrecht

Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Aktenzeichen  1 BvR 1155/18

Datum:
13.1.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200113.1bvr115518
Normen:
§ 90 BVerfGG
§ 14 Abs 1 RVG
§ 37 Abs 2 S 2 RVG
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend AG Braunschweig, 1. März 2018, Az: 112 C 427/17, Beschlussvorgehend AG Braunschweig, 7. Dezember 2017, Az: 112 C 427/17, Urteilvorgehend BVerfG, 20. Dezember 2018, Az: 1 BvR 1155/18, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 12.500 Euro (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.

Gründe

1
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG. Der dort genannte Mindestwert von 5.000 Euro war aufgrund des Erfolgs der Verfassungsbeschwerde und der Verfahrensförderung durch die anwaltliche Tätigkeit anzuheben, in Anbetracht der vergleichsweise geringen materiellen Beschwer aber nicht über 12.500 Euro hinaus.

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