Arbeitsrecht

Fiktive Vorverlegung des Diensteintritts, Förderliche hauptberufliche Tätigkeit, Anerkennungsfähigkeit von Ausbildungszeiten (verneint), Ausschluss der Anerkennung der beiden ersten Jahre einer an sich förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit wegen Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBesG

Aktenzeichen  AN 1 K 20.00503

Datum:
2.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 9849
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBesG Art. 31 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
4. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 27. September 2019 und der Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2020 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, den Diensteintritt des Klägers nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG um den Zeitraum vom 10. Januar 2014 bis 30. April 2008 als für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten fiktiv vorzuverlegen. Auch besteht kein Anspruch auf eine erneute fehlerfreie Entscheidung über die Anerkennung dieser Beschäftigungszeiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
1. Nach § 30 Abs. 4 BayBesG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 BayBesG wird bei Versetzung, Übernahme oder Übertritt eines Beamten oder einer Beamtin aus dem Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder einer vergleichbaren statusrechtlichen Änderung als maßgeblicher Diensteintritt der Zeitpunkt der Ernennung beim früheren Dienstherrn für die Stufenzuordnung herangezogen. Gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG), der gemäß Art. 31 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. 30 Abs. 4 Satz 1 BayBesG entsprechend bei Versetzung, Übernahme oder Übertritt eines Beamten oder einer Beamtin aus dem Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder einer vergleichbaren statusrechtlichen Änderung gilt, kann jedoch der Zeitpunkt des Diensteintritts auf Antrag mit Wirkung vom Ersten des Antragsmonats um sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten fiktiv vorverlegt werden.
Da es sich vorliegend um eine Verpflichtungsklage handelt, ist auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist (VG Ansbach, U.v. 7.3.2017 – AN 1 K 14.01169 – juris Rn. 39; Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, § 113 Rn. 57).
2. Zuständig über die Entscheidung über die Anerkennung sonstiger für die Beamtentätigkeit förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten ist gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 5 BayBesG i.V.m. §§ 9, 1 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über beamten-, richter-, besoldungs-, reisekos-ten-, trennungsgeld- und umzugskostenrechtliche Zuständigkeiten für Staatsbeamte im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration und über die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Versagung der Aussagegenehmigung für Kommunalbeamte (StMI Zuständigkeitsverordnung Beamtenrecht – ZustV-IM) vom 2. März 2007 (GVBl. S. 216), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2019 (GVBl. S. 514), das Polizeipräsidium Mittelfranken im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.
3. Der Beklagte ist zurecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung sonstiger für die Beamtentätigkeit förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten im Sinne des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG nicht vorliegen.
a) Der Kläger beansprucht für folgende Zeiten eine fiktive Vorverlegung des Zeitpunktes des Diensteintrittes:
10. Januar 2004 – 30. April 2004
hauptberufliche Tätigkeit als Groß- und Außenhandelskaufmann bei der …
1. Mai 2004 – 30. Juli 2004
Ausbildung bei der Wachpolizei …
1. August 2004 – 30. April 2006
Angehöriger der Wachpolizei …
1. Mai 2006 – 30. April 2008
Polizeimeisteranwärter beim Freistaat Sachsen
b) Hinsichtlich der Zeiten vom 1. Mai 2004 bis 30. Juli 2004 und vom 1. Mai 2006 bis 30. April 2008 fehlt es bereits an der Hauptberuflichkeit der ausgeübten Tätigkeit.
Der Kläger befand sich im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 30. Juli 2004 in der Ausbildung zum Wachpolizisten bei der Polizeidirektion … Im Zeitraum von 1. Mai 2006 bis 30. April 2008 leistete er als Polizeimeisteranwärter den Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Voraussetzung für die Zulassung der Fachlaufbahn Polizeivollzugsdienst in der zweiten Qualifikationsebene ab. Die Tätigkeiten in beiden Zeiträumen stellen sich damit für den Kläger als Ausbildungszeiten dar. Ausbildungszeiten stellen jedoch nach Ziff. 31.2.1 Abs. 1 Satz 4 BayVwVBes sowie nach ständiger Rechtsprechung (BayVGH, B.v. 24.10.2018 – 3 ZB 15.2216 – juris Rn. 5 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 14.12.2017 – 2 C 15.16 – juris) keine hauptberuflichen Tätigkeiten im Sinne des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG dar, da sie erst den Kompetenzerwerb für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit ermöglichen.
c) Nicht zu beanstanden ist des Weiteren die Entscheidung des Beklagten, die Tätigkeit als Groß- und Außenhandelskaufmann bei der … im Zeitraum von 10. Januar 2004 bis 30. April 2004 nicht als sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeit im Sinne des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG anzuerkennen.
Unstreitig stellt die Tätigkeit eine hauptberufliche Beschäftigungszeit im Sinne des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG dar. Eine Hauptberuflichkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit in dem anzurechnenden Zeitraum den Schwer- oder Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit dargestellt hat, ein Entgelt gewährt wurde und mindestens in dem nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zulässigen Umfang geleistet wurde (Kuhlmey in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Art. 31 Rn. 15, 44).
Die „Förderlichkeit“ unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Kontrolle und eröffnet keinen Beurteilungsspielraum (BayVGH, U.v. 14.12.2020 – 3 B 19.1558 – juris Rn. 16 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 14.12.2017 – 2 C 25.16 – juris Rn. 15; VGH BW, U.v. 18.3.2014 – 4 S 2129/13 – juris Rn. 20; OVG NW, U.v. 17.8.2018 – 1 A 1044/16 – juris Rn. 38). Für die Beurteilung der Förderlichkeit nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG ist maßgeblich darauf abzustellen, ob die Beschäftigungszeit für die Tätigkeiten eines Beamten der jeweiligen Qualifikationsebene innerhalb der angetretenen Fachlaufbahn und des jeweiligen Geschäftsbereiches seiner obersten Dienstbehörde förderlich ist (BayVGH, U.v. 14.12.2020, a.a.O., Rn. 25 ff.). Maßgeblich ist deshalb vorliegend das Tätigkeitsspektrum eines Beamten der zweiten Qualifikationsebene des Polizeivollzugsdienstes (Art. 5 Abs. 2 Nr. 4 LlbG, § 1 Satz 1 Nr. 1 FachV-Pol/VS).
Der Kläger trug im Wesentlichen vor, dass die Tätigkeit als Groß- und Außenhandelskaufmann im Hinblick auf sein Auftreten und seine Fähigkeit, offen auf fremde Menschen zuzugehen, förderlich gewesen sei, er dadurch Nervosität und Berührungsängste habe abbauen können und sich die Fähigkeit angeeignet habe, deren Probleme zielstrebig anzugehen und einer zufriedenstellenden Lösung zuzuführen. Zusätzlich ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 22. Februar 2021 darauf hinweisen, dass er während seiner kaufmännischen Tätigkeit auch mit Personalplanung und -führung, Disposition und Materialbeschaffung sowie Verwaltungstätigkeiten befasst gewesen sei.
Dem Beklagten ist insoweit zuzustimmen, dass zwischen den jeweiligen Aufgabenbereichen eines Groß- und Außenhandelskaufmanns und dem Polizeivollzugsbeamten keine nennenswerten Schnittpunkte bestehen und es nicht erkennbar ist, dass die durch die Tätigkeit als Groß- und Außenhandelskaufmann erworbenen Fähigkeiten dem Kläger für die Aufgaben als Polizeivollzugsbeamter dienlich sein könnten. Bei den sozialen Kompetenzen hinsichtlich des Umgangs mit Mitmenschen und Kunden handelt es sich um grundlegende Fähigkeiten, die allgemein vorausgesetzt werden können und daher nicht spezifisch das Anforderungsprofil eines/r Polizeivollzugsbeamten/-in prägen. Der Erwerb sozialer Kompetenzen geht grundsätzlich mit jeder Tätigkeit einher, bei der Kontakt mit anderen Menschen besteht. Konsequenterweise müsste dann jede Tätigkeit mit Kontakt zu anderen Menschen als für den Polizeivollzugsdienst förderlich angesehen werden. Allerdings bliebe dabei außer Betracht, dass Tätigkeiten im Polizeivollzugsdienst als hoheitliche Tätigkeit regelmäßig von einem Über-/ Unterordnungsverhältnis geprägt sind, das gerade nicht vergleichbar ist mit dem Dienstleistungsverhältnis im Bereich des Groß- und Außenhandels. Entsprechend fehlt es an einem hohen Grad an Übereinstimmung hinsichtlich der Anforderungsprofile eines Groß- und Außenhandelskaufmanns und eines Polizeivollzugsbeamten – selbst wenn sowohl im Tätigkeitsfeld des Groß- und Außenhandelskaufmann als auch im Polizeivollzugsdienst zum (geringen) Teil ähnliche Tätigkeiten anfallen. Denn sowohl Zielsetzung als auch Handlungsmöglichkeiten der beiden Berufsfelder unterscheiden sich ganz wesentlich. So nimmt die Bayerische Polizei die Aufgabenbereiche Strafverfolgung und Gefahrenabwehr wahr. Der einzelne Beamte muss dabei u.a. Rechtsvorschriften zur Anwendung bringen sowie deren Einhaltung, ggf. auch durch Anwendung von Zwangsmaßnahmen, sicherstellen. Demgegenüber befasst sich der Kaufmann im Groß- und Außenhandel mit der Einholung und dem Vergleichen von Herstellerangebote, der Warenversendung, Kundenbetreuung, Rechnungserstellung, Durchführung von Marktanalysen, Personalaktenführung, Planung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und der Erstellung von Dienstplänen (vgl. z.B. https://www.ausbildung.de/berufe/kaufmann-gross-und-aussenhandelsmanagement/).
Da der Beklagte zutreffend davon ausgegangen ist, dass bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG nicht erfüllt sind, erübrigt sich eine Überprüfung der Ermessensbetätigung des Beklagten gem. § 114 VwGO.
d) Hinsichtlich der Beschäftigungszeit vom 1. August 2004 bis 30. April 2006 als Angehöriger der Wachpolizei … geht der Beklagte nachweislich des Ablehnungsbescheides vom 27. September 2019 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2020 davon aus, dass es sich grundsätzlich um berücksichtigungsfähige Zeiten im Sinne des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG handelt.
Allerdings steht einer Anerkennung die Regelung des Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBesG entgegen. Danach sind die ersten beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeit bei Beamten und Beamtinnen der Eingangsämter nach Art. 23 Satz 1 Nr. 2 BayBesG mit Ausnahme der Fachlaufbahnen mit einem fachlichen Schwerpunkt mit technischer Ausrichtung nach den Art. 34 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 2 LlbG nicht anzuerkennen.
Die Regelung des Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBesG gilt nach dem eindeutigen Wortlaut unabhängig von Zeitpunkt des Diensteintritts des jeweiligen Beamten. Zwar wurde entsprechend der Gesetzesbegründung zu § 2 des Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2015/2016 (Nachtragshaushaltsgesetz 2016 – NHG 2016) vom 15. September 2015 (LTDrs. 17/7866) die Regelung des Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBesG eingeführt, um eine Doppelberücksichtigung von Zeiträumen, die bereits Eingang in die im Rahmen des Neuen Dienstrechts geänderte und für bestimmte Besoldungsgruppen verbesserte Tabellenstruktur gefunden haben, zu vermeiden, der Gesetzgeber hat jedoch in Kenntnis der im Rahmen des Neuen Dienstrechts mit Wirkung ab 1. Januar 2011 eingetretenen Verbesserungen gerade keine Differenzierung nach dem Zeitpunkt des Diensteintritts vorgenommen bzw. eine Übergangsvorschrift zu Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBesG eingeführt.
Entsprechend ergibt sich auch gemäß Ziff. 31.2.8 Abs. 1 Buchstabe b) der Bekanntmachung des über die Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes) vom 22. Dezember 2010 (FMBl. 2011 S. 9, StAnz. 2011 Nr. 2), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 22. Oktober 2018 (FMBl. S. 186), für das nach aus Art. 31 Abs. 2 Satz 5 BayBes erforderliche Einvernehmen des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, dass dieses für die ersten zwei Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit nicht als erteilt gilt. Dass auch hier keine Differenzierung nach dem Zeitpunkt des Dienstantritts vorgenommen worden ist, bestätigt letztlich die uneingeschränkte Anwendbarkeit für alle der Regelung des Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBesG unterfallenden Beamten unabhängig von dem Dienstantritt.
Für den Kläger ist vorliegend auch die Ausnahme des Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBesG einschlägig. Als Beamten der Zweiten Qualifikationsebene ergibt sich für ihn das Eingangsamt aus Art. 23 Satz 1 Nr. 2 BayBesG, so dass die ersten beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit nicht anerkannt werden können. Da die Beschäftigungszeit vom 1. August 2004 bis 30. April 2006 mit 21 Monaten nicht über die ersten beiden Jahre hinausgeht, kann es dahinstehen, ob der Beklagte zutreffend davon ausgegangen ist, dass entsprechend Ziff. 31.2.1 Abs. 1 Satz 6 BayVwVBes Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die auf die Zeit der Ausbildung angerechnet werden können, nicht nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG berücksichtigt werden können, wenn dies statt in einer Fachverordnung in einem förmlichen Gesetz geregelt ist.
4. Der Beklagte war auch nicht bei seiner Entscheidung an die Festsetzung des Stufungsdatums auf den 1. Januar 2006 durch die … mit Bescheid vom 3. Februar 2011 gebunden.
Der Beklagte hat mit bestandskräftigem Bescheid des Landesamtes für Finanzen – Dienststelle … – vom 4. Dezember 2018 als Zeitpunkt des Diensteintritts den Diensteintritt beim früheren Dienstherrn (1.5.2008) festgesetzt. Dies entspricht der Regelung des Art. 30 Abs. 4 BayBesG.
Gemäß Art. 30 Abs. 4 Satz 3 BayBesG wird der Stufenein- und -aufstieg beginnend mit dem Diensteintritt beim früheren Dienstherrn dann nach den Vorschriften der Art. 30 und 31 BayBesG ermittelt. Die entsprechenden Lebenssachverhalte sind nach jeweils geltenden bayerischem Recht neu zu beurteilen und zu entscheiden. Entscheidungen und Feststellungen des vormaligen Dienstherrn sind grundsätzlich nicht bindend (Kuhlmey in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Art. 31 BayBesG Rn. 59).
Dieses Ergebnis widerspricht nicht dem Ziel des Gesetzgebers, den Wechsel aus einem anderen Bundesland nach Bayern zu erleichtern, da dem Beamten seine Dienstzeiten in vollem Umfang anerkannt werden und er auch im Hinblick auf den ersten Stufenaufstieg begünstigt wird (vgl. Art. 30 Abs. 4 Satz 4 BayBesG). Allerdings zielt das Gesetz nicht darauf ab, in jedem Fall eine Besoldung in gleicher Höhe wie bei dem früheren Dienstherrn zu gewähren. Der Beamte muss vielmehr damit rechnen, dass mit dem Systemwechsel Besoldungseinbußen genauso verbunden sein können wie Besoldungssteigerungen. Insofern besteht auch keine Belehrungspflicht des Dienstherrn, da ihn keine allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Bediensteten über die für sie einschlägigen Vorschriften trifft (VG Augsburg, U.v. 6.12.2012 – Au 2 K 12.369 – juris Rn. 17).
Entsprechend war die Klage als unbegründet abzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.


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