Arbeitsrecht

Freistellung vom militärischen Dienst im Rahmen der beruflichen Förderung nach alter Rechtslage, keine nachträgliche Inanspruchnahme der Wandeloption, keine Pflicht zur Verständigung aller Betroffenen über Antragserfordernis im Rahmen der Fürsorgepflicht

Aktenzeichen  M 21a K 19.5122

Datum:
11.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 14048
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SVG § 5, § 12, § 102
SG § 31

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 

Gründe

Die Klage, über die mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Übergangsbeihilfe in Höhe des Achtfachen (anstatt des Sechsfachen) der berücksichtigungsfähigen Dienstbezüge des letzten Monats. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 9. September 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den Bescheid zur Festsetzung der Höhe der Übergangsbeihilfe war die zum Zeitpunkt des Dienstzeitendes des Klägers am 31. März 2019 geltende Fassung der Übergangsvorschrift des § 102 Abs. 2 SVG (Fassung vom 13.5.2015) in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SVG in der Fassung vom 5. Dezember 2011.
Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 SVG (Fassung vom 13.5.2015) gilt für Soldaten, die – wie der Kläger – vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes zum 26. Juli 2012 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, weiterhin das bisherige Recht. Die Übergangsbeihilfe nach dem bisherigen Recht ist in § 12 SVG in der Fassung vom 5. Dezember 2011 geregelt und beträgt nach dessen Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 das Sechsfache der Dienstbezüge des letzten Monats. In dieser Höhe wurde die Übergangsbeihilfe für den Kläger in dem streitgegenständlichen Bescheid festgesetzt.
Keine Anwendung findet hingegen im vorliegenden Fall § 102 Abs. 2 SVG (Fassung vom 13.5.2015), wonach für Soldaten auf Zeit, die vor dem 26. Juli 2012 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, abweichend von Absatz 1 das Soldatenversorgungsgesetz in der ab 26. Juli 2012 geltenden Fassung gilt, wenn
1. ihr Dienstverhältnis nach dem 23. Mai 2015 nach § 40 Abs. 2 SVG verlängert wird oder
2. sie dies beantragen, ihre Wehrdienstzeit mindestens auf 6 Jahre festgesetzt ist und die Weiterverwendung zur Sicherstellung der Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist (sog. Wandeloption).
Diese Voraussetzungen treffen im Falle des Klägers nicht zu, da zum einen die letzte Verlängerung seines Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit über den … März 2015 hinaus aufgrund seiner Weiterverpflichtung vom … Januar 2012 erfolgte (§ 102 Abs. 2 Nr. 1 SVG) und er den Antrag auf Anwendung des ab … Juli 2012 geltenden Rechts (§ 102 Abs. 2 Nr. 2 SVG – Wandeloption) erst nach dem Ende seines Dienstverhältnisses und nach Inanspruchnahme der Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einer Berufsbildungsmaßnahme gemäß § 5 SVG in der bis zum … Juli 2012 geltenden Fassung gestellt hat.
Die Inanspruchnahme der Wandeloption durch den Kläger mit dem Ziel, eine höhere Übergangsbeihilfe in Höhe des Achtfachen der Dienstbezüge gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 SVG in der ab dem … Juli 2012 geltenden Fassung zu erhalten, ist nach dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung des § 102 Abs. 2 SVG nach Inanspruchnahme der insoweit günstigeren alten Rechtslage des § 5 Abs. 5 SVG, der noch eine Freistellung vom militärischen Dienst am Ende der Wehrdienstzeit vorsah, nicht mehr möglich. Denn die Erhöhung der Übergangsbeihilfe vom Sechsfachen auf das Achtfache der Dienstbezüge des letzten Monats durch das Bundeswehrreform-Begleitgesetz ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass der Rechtsanspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst zur Förderung der beruflichen Bildung am Ende der Wehrdienstzeit in § 5 Abs. 5 SVG abgeschafft wurde und die Förderung seit dem … Juli 2012 nur noch nach der Wehrdienstzeit stattfindet.
Somit hat der Kläger bereits, wie § 102 Abs. 1 Satz 1 SVG dies als Regelfall vorsieht, die Regelungen der vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes geltenden Rechtslage in Anspruch genommen und wurde gemäß § 5 Abs. 5 SVG in der bis zum … Juli 2012 geltenden Fassung am Ende seiner Wehrdienstzeit vom 1. September 2017 bis zum … Juli 2018 vom militärischen Dienst freigestellt. Wie sich aus § 102 Abs. 2 Nr. 2 SVG (Fassung vom 13.5.2015) ergibt, beinhaltet die Wandeloption demgegenüber die Weiterverwendung des Soldaten auf Zeit bis zum Ende seiner Verpflichtungszeit zur Sicherstellung der Deckung des Personalbedarfs. Dieser Zweck konnte durch die bereits erfolgte Freistellung vom militärischen Dienst im Falle des Klägers nicht mehr erreicht werden.
Diese Auslegung der Übergangsvorschrift des § 102 Abs. 2 SVG findet ihre Stütze auch in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Verteidigungsausschusses des Bundestages (BT-Drs. 18/4119) zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 18/3697), worin ausgeführt wird:
„Die Anwendung der im Bundeswehrreform-Begleitgesetz vorgesehenen Regelungen des Soldatenversorgungsgesetzes auf dem Gebiet der Berufsförderung und der Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit – Wegfall des Anspruchs auf Freistellung am Ende der Wehrdienstzeit verbunden mit der Erhöhung der Ansprüche auf Übergangsgebührnisse, Übergangsbeihilfe und Förderung der schulischen und beruflichen Bildung – soll in bestimmten Fallgestaltungen auch für die Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit verfügbar gemacht werden, deren Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes begonnen hat. Eine Anwendung des neuen Rechts erfolgt nach Nummer 1 generell im Fall der Weiterverpflichtung nach § 40 Absatz 2 des Soldatengesetzes, soweit sie nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt oder nach Nummer 2 im Einzelfall auf Antrag, wenn die Wehrdienstzeit mindestens auf sechs Jahre festgesetzt ist und die Sicherstellung der Deckung des Personalbedarfs es erfordert, dass die Soldatinnen und Soldaten anstelle der Freistellung vom militärischen Dienst bis zum Ende der Verpflichtungszeit ihre Aufgaben wahrnehmen.“
Schließlich kann sich ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Übergangsbeihilfe in Höhe des Achtfachen der Dienstbezüge im Wege der Inanspruchnahme der Wandeloption auch nicht aus der Behauptung der Klägerseite ergeben, die Beklagte wäre unter dem Gesichtspunkt ihrer Fürsorgepflicht verpflichtet gewesen, den Kläger auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Wandeloption nach § 102 Abs. 2 Nr. 2 SVG hinzuweisen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt dem Dienstherrn keine aus der in § 78 BBG normierten beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Bediensteten über alle für sie einschlägigen Vorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich um Vorschriften handelt, deren Kenntnis bei dem Beamten vorausgesetzt wird oder sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. Demgegenüber gebietet die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, dass der Dienstherr seine Beamten von sich aus auf die Möglichkeit eines Antrags, der für sie in Betracht kommen könnte, aufmerksam macht. Abweichend von diesem Grundsatz können besondere Fallgestaltungen eine Belehrungspflicht auslösen. Als solche hat das Bundesverwaltungsgericht anerkannt die ausdrückliche Bitte des Beamten um eine Auskunft, ferner den vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie eine bestehende allgemeine Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren. Auch auf Fristen für die Wahrnehmung bestimmter Rechte, zum Beispiel eine befristete Antragsmöglichkeit, muss hiernach der Dienstherr grundsätzlich nicht hinweisen (z.B. BVerwG, B.v. 6.3.2002 – 2 B 3/02 – u. U.v. 15.12.1980 – 6 C 58/78 – jeweils juris m.w.N.). Das kann hinsichtlich der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SG vergleichbar bestehenden Fürsorgepflicht des militärischen Dienstherrn gegenüber einem aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ausscheidenden Anspruchsberechtigten nicht anders gesehen werden.
Auch im vorliegenden Fall war der Kläger durch das Antragserfordernis zur Inanspruchnahme der Wandeloption nicht über Gebühr belastet, da ihm mannigfaltige Möglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, sich über die gesetzlichen Voraussetzungen und Folgen der beruflichen Förderung zum bzw. nach dem Ende seiner Verpflichtungszeit zu informieren (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1980 – 6 C 58/78 – juris m.w.N.). Es sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine Belehrungspflicht der Beklagten speziell gegenüber dem Kläger begründet hätten.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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