Aktenzeichen 1 BvR 1782/09
§ 37 Abs 2 S 2 RVG
Verfahrensgang
vorgehend BVerfG, 16. März 2019, Az: 1 BvR 1782/09, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 30.000 Euro (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
1
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG. Unter Berücksichtigung der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG maßgeblichen Umstände, insbesondere der subjektiven Bedeutung der Verfassungsbeschwerde, ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen auf 30.000 Euro festzusetzen.