Arbeitsrecht

Grenzen bei der Vereinbarung über die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung

Aktenzeichen  30 O 9806/16

Datum:
17.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 43865
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 138, § 305c, § 307 Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

1 Bei einem Anwaltsdienstvertrag liegt ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, wenn das vereinbarte Honorar das Fünffache der angemessenen gesetzlichen Vergütung übersteigt (Anschluss BGH NJW 2000, 2669) (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Vereinbarung einer Honoraruntergrenze in Höhe der dreifachen gesetzlichen Gebühr verstößt gegen § 305c Abs. 1 BGB. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Vereinbarung einer 15 Minutentaktklausel ist grundsätzlich mit den §§ 307 ff. BGB vereinbar. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.798,46 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.05.2016 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 729,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.07.2016 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Widerklage wird abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 12 % und der Beklagte 88 %zu tragen.
6. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
7. Der Streitwert wird auf 10.468,31 € festgesetzt.

Gründe

A. Die Klage und Widerklage sind zulässig, insbesondere ist das Landgericht München I nach den §§ 23, 71 GVG sachlich und nach den §§ 12, 13 ZPO örtlich zuständig.
B. Die Klage ist weitgehend begründet, da die Klägerin einen Anspruch auf Auskehrung von vereinnahmtem Fremdgeld nach den §§ 675, 667 BGB hat.
1. Allerdings ergibt sich ein Rückzahlungsanspruch weder aus den §§ 138, 812 I BGB noch aus § 3a RVG
a) Sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB ist die Vergütungsvereinbarung dann, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Mißverhältnis besteht und weitere Umstände hinzutreten, welche die Sittenwidrigkeit begründen (BGH NJW-RR 2017, 377). Bei besonders groben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht auch bei einer Vergütungsvereinbarung in einem Zivilrechtsstreit eine Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung (BGH a.a.O. Rz. 19). Die gesetzlichen Gebühren allein sind vielfach keine ausreichende Vergleichsgrundlage für ein den Schluss auf eine Sittenwidrigkeit ermöglichendes Missverhältnis, weil sie nicht in allen Fällen die marktangemessene, adäquate Vergütung für die aufgrund eines konkreten Mandats geschuldete Leistung des Anwalts abbilden sollen, sondern auf einer anderen Grundlage festgesetzt werden. Deshalb genügt für sich genommen auch das mehrfache Überschreiten der gesetzlichen Gebühren nicht, um den Schluss auf ein auffälliges oder gar besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung i.S.d. § 138 BGB ziehen zu können. Anders ist dies nur dann, wenn aufgrund der Höhe der gesetzlichen Gebühren im Allgemeinen davon ausgegangen werden muss, dass sie auch den erforderlichen Aufwand angemessen vergüten. Dabei ist stets der nach dem Anwaltsvertrag geschuldete tatsächliche Aufwand, insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, zu berücksichtigen. Gerade bei Sachen mit niedrigem oder mittlerem Streitwert kann auch ein Honorar, das die gesetzlichen Gebühren um ein Mehrfaches übersteigt, angemessen sein (BGH a.a.O. Rz. 20). Bei Anwaltsdienstverträgen ist in der Regel davon auszugehen, dass das auffällige Missverhältnis den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung desjenigen rechtfertigt, der sich die überhöhte Vergütung hat zusagen lassen (BGH NJW 2000, 2669) Übersteigt das vereinbarte Honorar das Fünffache der angemessenen gesetzlichen Vergütung, liegt ein besonders grobes Missverhältnis vor (BGH NJW 2000, 2669).
b) Bei der Berechnung der gesetzlichen Gebühren ist zunächst der Streitwert für den konkreten Fall zu ermitteln. Nach § 42 Abs. 2 GKG ist zunächst für die Bestandsstreitigkeit das Dreifache des Bruttomonatsgehalts in Ansatz zu bringen. Hinzugerechnet wird für das qualifizierte Arbeitszeugnis ein weiteres Monatsgehalt. Die in einem Vergleich zur Beilegung eines Kündigungsrechtsstreits vereinbarte Freistellung eines Arbeitnehmers ist regelmäßig nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. (LAG Köln Beschl. v. 15.9.2014 – 5 Ta 284/14, BeckRS 2014, 73370, beck-online). Ebenfalls nicht streitwerterhöhend wirkt die Turbo-Exit-Klausel, wie sich bereits aus Ziffer 22.1.1 des Streitwertkatalogs der Arbeitsgerichte ergibt. Damit errechnet sich ein gesetzlicher Streitwert in Höhe von Euro 11.051,04.
c) Die Höhe der gesetzlichen Vergütung errechnet sich im vorliegenden Fall wie folgt: Unabhängig von der Richtigkeit und vor allem Angemessenheit des von dem Beklagten geltend gemachten Arbeitsaufwandes muss im vorliegenden Fall zumindest von einer überdurchschnittlichen Angelegenheit ausgegangen werden. Gegen eine Erhöhung der Schwellengebühr sprechen zwar zunächst insbesondere die durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin und der unstreitige Umstand, dass die Angelegenheit keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufwies. Für eine Erhöhung spricht, dass der Beklagte – unstreitig sind fünf Stunden – mehr als 3 Stunden und damit überdurchschnittlich viel Arbeitszeit für den Fall aufwendete, weiter, dass die Angelegenheit für die Klägerin eine überdurchschnittliche Bedeutung hatte und überdurchschnittliche Schwierigkeiten tatsächliche Art aufwies. Damit ist zumindest eine 1,8 Geschäftsgebühr Nr. VV 2003, Nr. 1008 VV RVG und eine 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG sowie Auslagen Nr. 7001, 7002 VV RVG in Ansatz zu bringen. Es errechnet sich damit eine gesetzliche Vergütung in Höhe von Euro 2.395,71. Das Fünffache der gesetzlichen Vergütung beträgt demnach Euro 11.978,55. Folglich liegt die vereinbarte Vergütung in Höhe von Euro 11.276,44 noch knapp unterhalb des Fünffachen der gesetzlichen Vergütung. Damit kann vorliegend weder eine Sittenwidrigkeit nach § 138 I BGB, noch eine unangemessene Höhe der Vergütung nach § 3a RVG angenommen werden.
2. Die Klägerin kann dem Anspruch des Beklagten auf Zahlung des Stundenhonorars keinen Schadensersatzanspruch §§ 611, 675, 280 BGB wegen Verletzung einer anwaltlichen Hinweispflicht entgegenhalten.
a) Grundsätzlich ist ein Rechtsanwalt nicht verpflichtet, dem Mandanten die Höhe der voraussichtlichen Kosten mitzuteilen, es denn, dieser fragt ausdrücklich nach und eine Benennung der Kosten ist dem Rechtsanwalt zumutbar. In diesem Fall hat der Mandant einen Schadensersatzanspruch und der Mandant kann geltend machen, dass er bei entsprechendem Hinweis einen für ihn kostengünstigeren Weg gewählt hätte. Dabei ist der Mandant darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass er konkret nach der Höhe der voraussichtlichen Kosten gefragt hat und dass der Rechtsanwalt hierauf eine nicht zutreffende Antwort gegeben hat. Maßstab für eine richterliche Entscheidungsbildung im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität ist § 286 ZPO. Dieser fordert nach ständiger Rechtsprechung einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Einhalt gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 286 Rn. 2-4a). Der Beklagte hat die entsprechenden Angaben der Klägerin bestritten. Das Gericht hat beide Parteien angehört und den Ehemann der Beklagten als Zeugen einvernommen. Dieser hat die Angaben der Klägerin bestätigt. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Angaben ergeben sich keine durchgreifenden Einwände gegen die Aussage des Zeugen. Allerdings ist die Glaubwürdigkeit des Zeugen dadurch eingeschränkt, dass er als Ehemann der Klägerin naturgemäß ein erhebliches Interesse an einem für sie positiven Ausgang des Verfahrens hat. Weitere Indizien, die für die Richtigkeit der einen oder anderen Darstellung sprechen, sind nicht vorhanden. Das Gericht kann – auch unter Zugrundelegung des persönlichen Eindrucks vom Zeugen in der Hauptverhandlung – nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass der Zeuge mit seiner Aussage seiner Ehefrau helfen wollte und dazu bereit war, den Ablauf des Gesprächs mit dem Beklagten unzutreffend wiederzugeben. In Zusammenschau der Zeugenaussage einerseits und der Einlassungen der Parteien im Rahmen ihrer Anhörung gemäß § 141 Abs. 1 ZPO andererseits kann auch nicht von einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Angaben der Klägerin ausgegangen werden; vielmehr stehen sich die Angaben von Kläger und Beklagten gleichwertig gegenüber. Die Angaben der Klägerin sind damit auch nicht anbewiesen im Sinne von § 448 ZPO.
b) Viel spricht hier jedoch dafür, dass der Beklagte die Klägerin jedoch auch ohne ausdrückliche Nachfrage nach den Kosten über die Höhe einer sich voraussichtlich errechnenden Mindestvergütung nach § 242 BGB aufklären hätte müssen. Dem Beklagten als Verfasser der streitgegenständlichen Vergütungsvereinbarung und Fachanwalt für Arbeitsrecht musste nach den Angaben der Klägerin zu ihrem Bruttoeinkommen von 2451 Euro zuzüglich Gratifikationen und der bereits vom Arbeitgeber angebotenen Abfindung in Höhe 6000 Euro und dem Angebot eines qualifizierten Arbeitszeugnisses eigentlich bewusst sein, dass die sich bereits zu diesem Zeitpunkt errechnende Mindestvergütung dazu führt, dass die Mandatsübernahme für die Klägerin unwirtschaftlich ist. Die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da der Klägerin, was unter Nr. 5. noch näher dargestellt wird, insoweit kein Schaden entstanden ist.
3. Auch ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB kann nicht nachgewiesen werden. Die Klägerin hat vorgetragen, dass der Beklagte sie zur Unterzeichnung der Vergütungsvereinbarung auch dadurch verleitet habe, dass er ihr Hoffnungen auf eine höhere Abfindung gemacht habe, wobei man den in Aussicht gestellten Mehrerlös für einen „schönen Urlaub“ hätte verwenden können. Dies würde – die Aussage als zutreffend unterstellt – den Tatbestand des Betrugs erfüllen, da dem Beklagten bewusst sein musste, dass der Klägerin nach Unterzeichnung der Vergütungsvereinbarung ein 6000 Euro übersteigender Abfindungsbetrag mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zusätzlich zur Verfügung stehen würde. Auch hier haben sich die Klägerin und der Beklagte konträr eingelassen und auch der Zeuge Stauber hat die Angaben der Klägerin bestätigt. Auch hier kann ein Beweis mit dem Maßstab des § 286 ZPO nicht geführt werden. Insoweit wird auf die Bewertung der Einlassungen der Parteien und des Zeugen unter Ziffer 2. Bezug genommen.
4. Auch ein Anspruch aus §§ 123 Abs. 1, 142, 812 ff BGB aufgrund einer arglistigen Täuschung aufgrund des Inhalts der Vergütungsvereinbarung ist nicht gegeben. Insoweit ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Beklagte alleine durch die Verwendung der streitigen Klausel arglistig handelte. Insbesondere sind dem Gericht – abgesehen vom Parallelfall 30 O 10072/16 – keine weiteren Fälle bekannt, in denen diese Vergütungsvereinbarung verwendet wurden und in denen sich Mandanten arglistig getäuscht fühlten.
5. Jedoch ist weder die Vereinbarung einer Untergrenze des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung noch die Klausel über die modifizierte Streitwertberechnung nach § 305c BGB Vertragsbestandteil geworden.
a) Es handelt es sich bei der Vergütungsvereinbarung um vorformulierte Vertragsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB, die auch einer Inhaltskontrolle unterliegen, siehe Geroldt/Schmidt/Mayer, § 3a Rn. 61 ff.
b) Zunächst ist die Klausel hinsichtlich der dreifachen Untergrenze und der modifizierten Streitwertberechnung objektiv ungewöhnlich im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB. Dem Gericht als Mitglied einer für Anwaltsvergütungssachen spezialisierten Kammer sind aus seiner beruflichen Tätigkeit nur zwei Anwälte bekannt, die diese Klausel verwenden; einer davon ist der Beklagte. Auch nach Einschätzung der Anwaltskammer München ist bereits die Vereinbarung des Zweifachen der gesetzlichen Vergütung als Untergrenze unüblich (so zitiert im Urteil des OLG München vom 30.11.2016, Az. 15 U 1298/16, NJW 2017, 2127). Auch dies spricht deutlich dafür, dass die Vereinbarung des im Ergebnis fast das Fünffachen der gesetzlichen Vergütung als Untergrenze objektiv ungewöhnlich ist.
c) Die Klausel ist auch überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB. In der Vergütungsvereinbarung vorangestellt ist eine Vergütung, die mit 290,00 Euro netto und damit 345,10 Euro brutto auf dem Gebiet des Arbeitsrechts auch für den Bereich München sehr hoch bemessen ist. Hinzu kommt eine sogenannte Sekretariatspauschale in Höhe von 60,00 Euro pro Stunde, die entsprechend der Vereinbarung pauschal pro geleisteter Anwaltsstunde in Höhe von 15,00 Euro (wohl brutto) hinzuaddiert werden darf. Es ergibt sich somit ein Stundensatz in Höhe von 360,10 Euro. Es liegt mehr als nahe, dass ein anwaltsunerfahrener Mandant sich angesichts eines solchen Stundensatzes alleine auf die Frage fokussiert und auch ohne Verstoß gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten in eigenen Angelegenheiten fokussiert sein darf; es spricht auch die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass ein durchschnittlicher Mandant sich nicht vorstellen kann, dass trotz des hohen Stundensatzes eine noch höhere Untergrenze zum Tragen kommt.
d) Die Regelung ist darüber hinaus auch intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, da die Abfolge des hohen, auch noch aufgesplitteten Stundenhonorars und der später vereinbarten Untergrenze – zudem kombiniert mit einer stark modifizierten, für die Klägerin nachteiligen Streitwertberechnung – zumindest gegenüber einem anwaltsunerfahrenen Durchschnittsverdiener an Unübersichtlichkeit kaum zu überbieten ist. Das Gericht ist sogar der Auffassung, dass eine solche Vergütungsvereinbarung sogar von einem Juristen, der keine praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts besitzt, nicht auf Anhieb verstanden werden würde.
e) Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Umstände des Abschlusses der Vergütungsvereinbarung. Insoweit hat die Klägerin unbestritten vorgetragen, dass sie mit einem Aufhebungsvertrag konfrontiert wurde und ihr eine kurze Frist von 4 Tagen zur Annahme gesetzt wurde, anderenfalls sie eine Kündigung erhalten werde und sie deswegen im Zustand des Schocks am Tag des Auslaufens der Frist beim Beklagten vorsprach. Dass die aus einer solchen existenzielle Angelegenheit resultierende psychische Verfassung und auch der Zeitdruck geeignet war, die Urteilsfähigkeit einzuschränken, musste dem Beklagten als Fachanwalt für Arbeitsrecht bekannt sein. Hinzu kommt der Umstand, dass der durchschnittliche Bürger einem Rechtsanwalt wie etwa einem Arzt oder Seelsorger besonderes Vertrauen entgegen bringt, schließlich sucht der Mandant den Rechtsanwalt zu dem Zweck auf, dass ihm in einer schwierigen Lage geholfen wird. Vor diesem Hintergrund kann man nicht erwarten, dass der Mandant per se vorgelegte Vertragsunterlagen seines (!) Rechtsanwalts misstrauisch überprüft. Damit würde der Mandant zugleich seine eigene Entscheidung, sich dem Rechtsanwalt anzuvertrauen, in Frage stellen müssen, was aus psychologischen Gründen nicht naheliegt; der Mandant wird in der Lage, in der er sich befindet, nicht geneigt sein, dies zu tun. In diesem Zusammenhang erscheint die im Tatbestand dargestellt Art und Weise bedenklich, mit der Beklagte in seiner Klageerwiderung Zweifel an der intellektuellen Leistungsfähigkeit seiner ehemaligen Mandantin, die einen Migrationshintergrund hat, andeutet. Anders würde es sich eventuell es im konkreten Fall dann verhalten, wenn der Beklagte vor Abschluss der Vergütungsvereinbarung die Bedeutung und Tragweite der Vergütungsvereinbarung dem Mandanten konkret erläutert hätte. Die Frage kann hier dahingestellt bleiben, da der Beklagte hierzu lediglich angegeben hat, dass er auf die streitwertabhängige Untergrenze hingewiesen habe. Der Beklagte hat nicht dargelegt, in welcher Form er diesen Hinweis erteilt hat. Im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast wäre er jedoch verpflichtet gewesen, die von der Klägerseite vorgetragene Behauptung einer unterbliebenen Darlegung der streitwertabhängigen Untergrenze substantiiert zu bestreiten.
f) Die Mindesthonorarvereinbarung stellt auch eine unangemessene Benachteiligung des Mandanten nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, da sie unvereinbar mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, ist. Die Regelung des § 42 GKG stellt eine gesetzgeberische Wertentscheidung dar, die Kosten für arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen in einem vertretbaren Rahmen zu halten. Diese in § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG enthaltene Streitwertregelung beschränkt das dem Gericht sonst nach § 3 ZPO zustehende Ermessen und zugleich sonstige für Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen in den Gesetzen enthaltene Wertmaßstäbe. Diese Sonderregelung verfolgt den sozialen Zweck, diejenigen Streitigkeiten, bei denen es regelmäßig um die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Arbeitnehmers geht, kostenmäßig besonders günstig zu gestalten. Dieser sozialpolitische Schutzgedanke ist auch bei der Bewertung eines Vergleichs in einer Bestandsschutzstreitigkeit zu berücksichtigen (LAG Köln 3. März 2009 – 4 Ta 467/08 – NZA-RR 2009, 503; LAG Köln 22. Januar 2014 – 5 Ta 369/13 – juris (LAG Köln Beschl. v. 15.9.2014 – 5 Ta 284/14, BeckRS 2014, 73370, beck-online). Sicherlich mag es auch im Bereich des Arbeitsrechts Fälle geben, in denen die gesetzliche Vergütung eine unangemessene Bezahlung für anwaltliche Tätigkeit darstellt, und es kommt es bei einer Bewertung hier auch auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vergütungsvereinbarung an. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte jedoch seine angemessene Vergütung für die in vielerlei Hinsicht durchschnittliche arbeitsrechtliche Angelegenheit bereits durch die Vereinbarung eines hohen Stundensatzes sichergestellt, so dass es kein rechtlich billigenswertes Bedürfnis für eine im Verhältnis zu den gesetzlichen Gebühren in etwa fünffach gehebelte Vergütung gab. Das muss zumindest für den hier vorliegenden Fall gelten, wo es sich bei der Mandantin um eine anwaltsunerfahrene Durchschnittsverdienerin handelte und Gegenstand des Mandatsverhältnisses eine einfach gelagerte und nach standardisiertem Muster abzuarbeitende arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeit handelte. Zudem befand sich die Klägerin unstreitig in einer psychischen Ausnahmesituation und es war ihr vom Arbeitgeber eine kurze Frist gesetzt worden, die am Tag der Besprechung mit dem Beklagten auch bereits ablief.
g) Entgegen der Ansicht des Beklagten weicht das Gericht mit seiner Entscheidung auch nicht von der Entscheidung des OLG München a.a.O. ab. Zwar ist dem Beklagten Recht zu geben, dass sich der Aufbau und auch die Kombination von Stundenhonorar und Untergrenze des Honorars gleichen. Allerdings errechnet sich hier im Ergebnis die knapp fünffache Untergrenze, wohingegen im Fall des OLG München lediglich eine zweifache Untergrenze vereinbart war. Zudem handelte es sich im Fall des OLG München um einen Geschäftsführer vor einem Karrieresprung, der einen Geschäftsführervertrag vor Unterzeichnung überprüfen ließ und dem auch die Vergütungsvereinbarung in Textform zuvor zugeleitet worden war. Die persönlichen Voraussetzungen der Klägerin im hiesigen Fall unterscheiden sich hiervon ganz entscheidend, wie bereits ausführlich dargestellt wurde.
h) Somit kann die Vergütungsvereinbarung unter Anwendung der §§ 305 ff. BGB nur insoweit Bestand haben, als ein Stundenhonorar vereinbart wurde. Die Höhe des Stundensatzes ist mit 290,00 Euro netto nicht unangemessen, Geroldt/Schmidt/Mayer, 22. Aufl., § 3a Rn. 28. Die vereinbarte Sekretariatspauschale scheitert jedoch ebenfalls an den §§ 307 ff. BGB, da angesichts des auch für den Bereich München beachtlichen Stundensatzes davon ausgegangen werden muss, dass mit Zahlung des Stundensatzes für den Rechtsanwalt auch sämtliche Sekretariatskosten abgegolten sind. Ansonsten könnte ein auf „Honorarmaximierung bedachter Rechtsanwalt“ (siehe dazu das obiter dictum des OLG München a.a.O. in Rz. 49) zukünftig auch noch auf die Idee kommen, Pauschalen für Büromiete und -ausstattung in sein Stundenhonorar aufzunehmen. Die vereinbarte 15- Minutentaktklausel ist nach der Rechtsprechung des OLG München im Grundsatz mit den §§ 307 ff. BGB vereinbar.
6) Die vom Beklagten für die Mandatsbearbeitung geltend gemachten Stunden, die in der Höhe und auch hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit bis auf 5 Stunden bestritten sind, können nur in Höhe von sechs Stunden berücksichtigt werden. Bei der Bewertung des vom Beklagten vorgelegten Timesheets sowie seiner Erläuterungen in zwei Schriftsätzen orientiert sich das Gericht an dessen Gliederung. Unter den jeweiligen Buchstaben wird das Datum der behaupteten Tätigkeit aufgeführt. Es folgt unter Buchstabe aa) jeweils eine Zusammenfassung des (streitigen) Vortrags der behaupteten Tätigkeit durch den Beklagten, unter bb) die Bewertung des Gerichts und unter cc) die Darstellung des Zwischenergebnisses der berücksichtigungsfähigen Stunden
Dabei gelten allgemein folgende Erwägungsgründe:
Die Aufspaltung verschiedener Tätigkeiten in mehrere Bearbeitungsschritte pro Tag ist unbillig und führt zu einer Aufblähung der anwaltlichen Tätigkeit, wenn die ausnahmsweise Notwendigkeit eines mehrfachen Tätigwerdens nicht substantiiert dargetan ist; damit ist ein aus der Aufspaltung resultierender zusätzlicher Aufwand bei Anwendung des 15-Minuten-Takts nicht berücksichtigungsfähig
Die bloße Sichtung von kurz gehaltenen Nachrichten per Mail, von Telefonvermerken mit Rückrufbitten u.dgl. stellte keinen berücksichtigungsfähigen Aufwand dar. Wenn wie hier die Kommunikation in weiten Teilen über das E-Mailpostfach des Anwalts geführt wird, findet eine Vermischung von Anwalts- und Sekretariatstätigkeit statt. Die bloße Sichtung von wenig umfangreichen Unterlagen kann darüber hinaus auch nicht als Arbeitsaufwand angesetzt werden, wenn der Anwalt nicht sofort eine weitere anwaltliche Tätigkeit entfaltet; dann muss davon ausgegangen werden, dass bei einem weiteren Ansetzen des Anwalts an einem Folgetag die Sichtung wiederholt wird und damit dem Mandanten der Aufwand doppelt in Rechnung gestellt wird.
Fehlt es an der Angabe der konkreten Bearbeitungszeit für Tätigkeiten, die auch in kurzer Zeit erledigt werden können, ist der Vortrag des Anwalts insoweit unsubstantiiert. Der Anwalt kann beispielsweise nicht für ein Telefonat 15 Minuten bzw. 30 Minuten „unter Anwendung des 15-Minuten-Takts“ ansetzten, da die Billigkeitskontrolle nach den §§ 307 ff. durch das Gericht durchgeführt wird. In solchen Fällen setzt das Gericht für die Tätigkeiten maximal 5 Minuten an.
a) 09.09.2015.
aa) Beratungsgespräch und Vermerk zur Beratung 105 Minuten; Fertigung eines Entwurfs eines Schreibens an den Arbeitgeber (B 2) und E-Mail an Mandantin 30 Minuten, Überarbeitung und Diktat E-Mail an Mandanten 15 Minuten.
bb) Als plausibel erachtet das Gericht für die Erstellung eines Gesprächsvermerks für die Besprechung mit 10 Minuten. Für die sehr kurze E-Mail an die Klägerin sowie die Erstellung des ebenfalls sehr kurzen und äußerst inhaltsarmen E-Mail-Entwurfs an den Arbeitgeber waren insgesamt 5 Minuten plausibel. Die Aufteilung der Tätigkeiten in drei Arbeitsschritte benachteiligt die Klägerin unbillig und war nicht zu berücksichtigen. Für die Besprechung greift die Vergütungsvereinbarung nicht, da diese erst im Anschluss an diese abgeschlossen wurde.
cc) 15 Minuten.
b. 10.09.2015:
aa) Sichtung E-Mail der Klägerin von 09:05 15 Minuten; Übersendung der Mail an die Mandantin um 09:50 15 Minuten (B 4); Sichtung Telefonnotiz Frau … 11:28 Uhr 15 Minuten; Telefongespräch Frau … um 15.20 Uhr 15 Minuten; Fertigung und Übersendung eines E-Mail-Entwurfs an den Geschäftsführer der Gegenseite, Übersendung an Mandantin, Schreiben an Rechtsschutzversicherung (B 5) 30 Minuten.
bb) Bewertung: Die Aufspaltung verschiedener Tätigkeiten in mehrere Bearbeitungsschritte pro Tag ist unbillig und führt zu einer Aufblähung der anwaltlichen Tätigkeit; die ausnahmsweise Notwendigkeit eines mehrfachen Tätigwerdens ist nicht dargetan und damit nicht berücksichtigungsfähig. Der Beklagte trägt – abgesehen zum Schreiben an die Rechtsschutzversicherung – nicht substantiiert dazu vor, welche Tätigkeiten konkret er vorgenommen hat. Er trägt nicht dazu vor, wie lange er konkret für die Tätigkeit aufgewandt hat, sondern subsumiert seine Tätigkeiten lediglich unter die 15-Minutentaktklausel der Vergütungsvereinbarung. Der Anruf bei Frau … kann daher nur mit 5 Minuten angesetzt werden. Das sehr kurz gehaltene Schreiben B 5 kann mit lediglich 5 Minuten in Ansatz gebracht werden. Das Gericht geht daher von einer plausiblen Gesamtarbeitszeit von 20 Minuten aus.
cc) 20 Minuten
c) 11.09.2015:
aa) Überarbeitung Mail-Entwurf an die Gegenseite 15 Minuten; Überarbeitung Rechnungsentwurf Rechtsschutzversicherung 15 Minuten. Sichtung E-Mail der Gegenseite (B 8) 15 Minuten
bb) Sämtliche Tätigkeiten sind bereits mit Ziffer 2. abgegolten. Die Sichtung einer E-Mail der Gegenseite stellt keinen berücksichtigungsfähigen Aufwand dar, da die bloße Sichtung, die lediglich eine Entgegennahme von Schriftsätzen ist, Sekretariatsarbeit darstellt.
cc) 0 Minuten
d) 14.09.2015:
aa) Ausfertigung und Versendung des Anschreibens nebst Rechnung an Rechtschutzversicherung (B9) 15 Minuten; E-Mail an Klägerin 15 Minuten (B 10); Sichtung E-Mail der Klägerin (B11) 15 Minuten
bb) Die Ausfertigung und Versendung des Anschreibens stellt nicht berücksichtigungsfähige Sekretariatstätigkeit dar. Die Aufspaltung verschiedener Tätigkeiten in mehrere Bearbeitungsschritte pro Tag ist unbillig und führt zu einer Aufblähung der anwaltlichen Tätigkeit; die ausnahmsweise Notwendigkeit eines mehrfachen Tätigwerdens ist nicht dargetan und damit nicht berücksichtigungsfähig. Damit kann die E-Mail an die Klägerin und die Sichtung der Rückantwort nur mit 15 Minuten berücksichtigt werden.
cc) 15 Minuten
e) 15.09.2015:
aa) Telefonat mit Klägerin 15 Minuten; Fertigung Mailentwurf an Herr … und Weiterleitung an Mandantin 30 Minuten (B 12); Sichtung E-Mail Klägerin (B 13) 15 Minuten; E-Mail an Gegenseite 15 Minuten (B 14)
bb) Der Beklagte legt nicht die konkrete Länge des Telefonats dar. Angesetzt werden können daher nur 5 Minuten. Der Mailentwurf umfasst zwei Absätze mit insgesamt drei kurzen Sätzen. Plausibel sind daher 5 Minuten. Die Weiterleitung der E-Mail an die Klägerin enthält zwei kurze Sätze, daher plausibel 4 Minuten. Die Sichtung der E-Mail der Klägerin, die aus einem Wort besteht: 1 Minute. Zur Aufspaltung siehe oben.
cc) 15 Minuten
f) 16.09.2017
aa) Sichtung E-Mail der Klägerin (B 15) 15 Minuten; daraufhin folgendes Telefonat mit Klägerin 15 Minuten
bb) Gegenstand der E-Mail B 15 ist eine kurze Anfrage wegen einer Erkrankung des Vaters der Klägerin. Der Beklagte legt nicht die konkrete Länge des Telefonats mit der Klägerin dar. Im übrigen wäre es – in Ermangelung weiteren substantiierten Vortrags des Beklagten allenfalls eine kurze Antwort per Mail plausibel. Zur Aufspaltung s. o. Insgesamt – und auch nur bei Anwendung der 15-Minuten-Klausel – 15 Minuten
cc) 15 Minuten
g) 22.09.2015
aa) Sichtung E-Mail der Klägerin (B 16) 15 Minuten
bb) Zeitdauer der Sichtung: 1 Minute; Nicht berücksichtigungsfähig, siehe unter h)
cc) 0 Minuten
h) 23.09.2015
aa) E-Mail des Beklagten (B17) 15 Minuten; Sichtung E-Mail Klägerin (B 18) 15 Minuten; Telefonat mit Klägerin wegen Termin mit MDK 15 Minuten
bb) Die Mail B 17 bezieht sich auf die kurze Sachstandsanfrage der Klägerin B 16 und enthält eine kurze Frage des Beklagten zur Dauer der Krankschreibung und im übrigen die Mitteilung, dass sich nichts Neues ergeben habe: plausibel sind 5 Minuten; Sichtung der kurzen Mail der Klägerin: plausibel 1 Minute; hinsichtlich des Telefonats wird zur konkreten Dauer nichts vorgetragen: 5 Minuten; da der Beklagte keine nachvollziehbaren Gründe dazu vorträgt, weswegen er am 22.09. keine weiteren Tätigkeiten entfaltet hat, sind die beiden Tage zusammenzufassen; insgesamt bei Anwendung des 15 – Minuten-Taktes: 15 Minuten
cc) 15 Minuten
i) 02.10.2015
aa) Sichtung E-Mail der Klägerin B 20 15 Minuten
bb) Die E-Mail enthält eine – bezogen auf den sonstigen Schriftverkehr – relativ ausführliche Sachstandsmitteilung der Klägerin, die immerhin 4 Absätze umfasst. Als plausible Lesezeit kann dennoch maximal 1 Minute veranschlagt werden. Am Ende stellt die Klägerin eine Frage, die der Beklagte nicht beantwortet. Das bloße Lesen einer Mail stellt noch keine berücksichtigungsfähige Tätigkeit dar, wenn der Anwalt lediglich Informationen entgegen nimmt und in der Folgezeit länger untätig bleibt.
cc) 0 Minuten
j) 22.10.2015
aa) Sichtung Mail der Klägerin B 21 15 Minuten
bb) Bedenklich stimmt hier, dass in der E-Mail B 21 die Klägerin Bezug auf die E-Mail B 20 nimmt und mitteilt, dass sie vom Beklagten lange nichts mehr gehört habe. Dennoch berühmt sich der Beklagte, der auch an diesem Tag nicht auf die Anfrage reagiert, eines Anspruchs auf Bezahlung weiterer 15 Minuten. Bedenklich stimmt in diesem Zusammenhang auch, dass der Beklagte noch im Schriftsatz vom 19.05.2017, Seite 5, behauptet, dass er mit einer E-Mail um 17:29 geantwortet habe, dies aber im Schriftsatz vom 13.07.2015, dort auf Seite 6, nicht mehr aufrechterhält. Eine Inanspruchnahme der Klägerin wäre hier grob unbillig, die bloße Sichtung kann nicht berücksichtigt werden (s.o.)
cc) 0 Minuten
k) 23.10.2015
aa) Zwei Telefonate mit der Klägerin zu jeweils 15 Minuten, um E-Mail B 21 zu besprechen
bb) Der Beklagte trägt nicht vor, wie lange die Telefonate tatsächlich waren, damit jeweils nur 5 Minuten plausibel. Zur Aufspaltung s.o. Bei Anwendung 15-Minuten-Takt 15 Minuten
cc) 15 Minuten
l) 12.01.2016
aa) Telefonat mit Klägerin; Sichtung Schriftverkehr 30 Minuten
bb) Der Kläger trägt nicht zur Dauer des Telefonats vor, somit 5 Minuten plausibel; die Angabe „Sichtung Schriftverkehr“ ist unsubstantiiert und damit nicht berücksichtigungsfähig; keine Aufspaltung, bei 15 Minuten-Takt-Klausel 15 Minuten
cc) 15 Minuten
m) 13.01.2016:
aa) Telefonat mit Klägerin 15 Minuten; Telefonat mit Frau … knapp 30 Minuten; Telefonat mit Klägerin folgend 15 Minuten; Durchsicht Mail Gegenseite (B 22) 15 Minuten; Mail an Mandantin 15 Minuten
bb) Nur zum Telefonat mit Frau … wird relativ substantiiert („knapp 30 Minuten“) vorgetragen. Hierfür können 29 Minuten in Ansatz gebracht werden. Telefonate mit Klägerin: 2 × 5 Minuten; für die kurze Durchsicht der Mail B 22 und der Mail der Klägerin B 23 kann nur jeweils 1 Minute in Ansatz gebracht werden. Dies ergibt insgesamt 41 Minuten, die aufgrund der 15 – Minuten – Klausel auf 45 Minuten aufzurunden sind
cc) 45 Minuten
n) 18.01.2016
aa) Zwei Telefonate mit RA … zu knapp 15 und 30 Minuten
bb) Beide sind berücksichtigungsfähig, auch hier trägt der Beklagte relativ substantiiert vor.
cc) 45 Minuten
o) 19.01.2016
aa) Abhören Sprachnachricht der Klägerin 15 Minuten; Telefonat mit Klägerin mehr als 16 Minuten 30 Minuten; weiteres Telefonat mit Klägerin wegen Arztbesuch 15 Minuten; Anruf Klägerin, um von weiterer Krankmeldung zu berichten 15 Minuten. Telefonat mit RA … wegen Aufhebungsvertrag länger als 16 Minuten; Telefonat mit Klägerin wegen Vergleichsschlusses 15 Minuten, nochmaliges Telefonat mit RA … 15 Minuten.
bb) Die Telefonate mit der Klägerin und RA … mit „mehr als 16 Minuten“ können, da nur teilweise substantiiert, nur in Höhe von 15 Minuten berücksichtigt werden. Im übrigen ist der Vortrag zur Länge unsubstantiiert, also jeweils nur 5 Minuten; zur Aufspaltung s.o., somit insgesamt 5 × 5 Minuten und 2 × 15 Minuten
cc) 55 Minuten
p) 19.01.2016
aa) Fertigung Entwurf Aufhebungsvertrag 30 Minuten; Telefonat mit Mandantin 15 Minuten;
bb) Der zweiseitige Aufhebungsvertrag K 3 enthält nur standardisierte Formulierungen bis auf wenige, in erster Linie organisatorische Anpassungsregelungen. Dafür erscheinen lediglich 25 Minuten plausibel. Der Beklagte trägt nichts zur tatsächlichen Dauer des Telefonats vor, somit nur 5 Minuten, zur Aufspaltung s.o.
cc) 30 Minuten
q) 23.01.2016.
aa) Sichtung E-Mail (B 25) der Klägerin 15 Minuten; Überarbeitung Aufhebungsvertrag, Versendung an gegnerischen Rechtsanwalt 15 Minuten
bb) Aufgrund der E-Mail B25 hat der Beklagte wohl die Anschrift und den Geschäftsführer des Arbeitgebers der Klägerin geändert. Das muss das Gericht aus der schwer verständlichen E-Mail B 25 schlussfolgern; der Beklagte trägt hierzu nichts vor. Dabei handelt es sich um redaktionelle Änderungen, die der Beklagte ohne weiteres z.B. durch geeignete Recherche selber eruieren hätte können. Die Weiterleitung des Vertragsentwurfes an den gegnerischen Anwalt hätte ohne weiteres bereits am 19.01.2016 erfolgen können; insoweit trägt der Beklagte nichts dazu vor, warum der standardisierte Vertragsentwurf nicht ohne (erneute) Rücksprache mit der Klägerin weitergeleitet werden konnte. Damit hat der Beklagte den Arbeitsaufwand durch überflüssige Tätigkeiten und Auspaltungen künstlich aufgebläht.
cc) 0 Minuten
r) 03.02.2016
aa) Übersendung E-Mail (B 27) an RA … 15 Minuten
bb) Die E-Mail stellt eine Sachstandsanfrage des Beklagten dar. Diese war jedoch verfrüht, da der Beklagte es in seinem Zuleitungsschreiben versäumt hatte, eine Frist zur Rückäußerung zu setzen und der Beklagte ohne ein Hinzutreten besonderer Umstände im Hinblick auf die Dauer der Auseinandersetzung nicht davon ausgehen konnte, dass eine Rückäußerung innerhalb einer Woche erfolgen würde.
cc) 0 Minuten
s) 04.02.2016
aa) Telefonat mit Landesverband 15 Minuten
bb) Es wurden bereits Telefonate mit dem Landesverband berücksichtigt. Der Beklagte trägt nichts zur Notwendigkeit eines weiteren Telefonats vor
cc) 0 Minuten
t) 05.02.2016
aa) Sichtung Aktennotiz aufgrund eines Telefonanrufs von RA … 15 Minuten
bb) Der Beklagte trägt nicht vor, welche Tätigkeit er aufgrund der Sichtung einer Mitteilung eines Telefonanrufs entfaltet hat. Es wäre deswegen im Hinblick auf die vereinbarte 15-Minuten-Klausel unbillig, die bloße Kenntnisnahme einer Aktennotiz über einen Anruf mit 15 Minuten in Ansatz zu bringen. Darüber hinaus fällt die Tatsache, dass er einen Anruf nicht entgegennehmen konnte, in den Organisationsbereich des Beklagten.
cc) 0 Minuten
u) 08.02.2016
aa) Sichtung Telefonnotiz Klägerin (B 27a) 15 Minuten, Telefonate mit Mandantin und Gegenseite jeweils 15 Minuten; Sichtung Mail RA … (B 28) 15 Minuten; Weiterleitung Korrespondenz an Klägern 15 Minuten; Sichtung E-Mail Klägerin (B 29) 15 Minuten
bb) Die Sichtung der Telefonnotiz B 27a ist ein Nullum (s.o. t) bb)). Zur tatsächlichen Dauer der Telefonate wird nichts vorgetragen, damit jeweils 5 Minuten, Die Weiterleitung von Korrespondenz ist Sekretariatstätigkeit, zudem ist der Vortrag hierzu unsubstaniiert, für die Sichtung der E-Mail B 28 kann nur 1 Minute angesetzt werden. Bei Anwendung der 15-Minuten-Klausel:
cc) 15 Minuten
v) 11.02.2016
aa) Telefonat mit LGAD 15 Minuten; Telefonat mit RA … 15 Minuten
bb) Der Beklagte trägt nichts zum Notwendigkeit und zum Inhalt der Telefonate vor, zudem wurden am Folgetag ebenfalls Telefonate geführt, es handelt sich somit um künstliche Aufspaltung von Tätigkeiten
cc) 0 Minuten
w) 12.02.2016
aa) zwei Telefonate mit Klägerin je 15 Minuten; Telefonat mit RA … 15 Minuten; Telefonat mit Gegenseite 15 Minuten, jeweils wegen Aufhebungsvertrag
bb) Der Kläger trägt nicht konkret vor, warum, vor allem warum so häufig wegen des Aufhebungsvertrags telefoniert wurde. Auch zur Länge der jeweiligen Telefonate wird nichts vorgetragen. Vertretbar erscheint deswegen nur der Ansatz von 2 Telefonaten zu je 5 Minuten bei Anwendung 15-Minuten-Klausel:
cc) 15 Minuten
x) 13.02.2016
aa) Sichtung Schreiben Gegenseite (B 30); Überprüfung Aufhebungsvertrag, Fertigung Schreiben zur Auslösung Turboexitklausel, durch das das Arbeitsverhältnis vorzeitig zum 15.02.2016 beendet wurde, Gegenzeichnung Verträge, Telefonat mit Klägerin; Aufgeben des Beendigungsschreibens bei der Postfiliale als Einschreiben 120 Minuten
bb) Sichtung B 30 1 Minute; Zur Notwendigkeit einer erneuten Überprüfung des Aufhebungsvertrags wurde nicht substantiiert vorgetragen; zum Umfang Schreiben Auslösung Turboexitklausel wird nicht substantiiert vorgetragen: 5 Minuten Gegenzeichnung Verträge 1 Minute; Kein Vortrag zur Dauer Telefonat: 5 Minuten, Botentätigkeit ist Sekretariatstätigkeit; Aufspaltung s.o.; bei Anwendung 15 – Minuten-Klausel:
cc) 15 Minuten
y) 16.02.2016
aa) Telefonat mit …, um vom fristgerechten Zugang der Unterlagen zu vergewissern 15 Minuten; Telefonat mit Frau … 15 Minuten; Telefonat mit RA … 15 Minuten
bb) Da die Unterlagen per Einschreiben/Rückschein versandt wurde, bestand keine Notwendigkeit, sich über den Zugang durch „Hinterhertelefonieren“ zu vergewissern, zudem handelt es sich um Sekretariatstätigkeit; zur Notwendigkeit und zum Inhalt neuerlicher Telefonate mit Frau … und RA … wurde nichts vorgetragen
cc) 0 Minuten
17.02.2017
aa) Sichtung Telefaxschreiben RA … (B 31) vom 16.02.15 Minuten; E-Mail B 32 15 Minuten
bb) Sichtung des kurzen Schreibens B 31:1 Minute; E-Mail B 32 mit Vollmacht: 10 Minuten; keine Aufspaltung s.o., bei Anwendung 15-Minuten-Takt-Klausel:
cc) 15 Minuten
z) 01.03.2016 und 03.03.2016
aa) Sichtung Schreiben Gegenseite (B33) 15 Minute E-Mail an RA … B 34 (15 Minuten) Sichtung E-Mail RA … (B 35) (15 Minuten)
bb) Der Beklagte trägt nichts zur Notwendigkeit der weitergehenden Kommunikation mit RA … vor, die er, was der Kommunikation entnommen werden kann, von Asien aus geführt hat. Den Schreiben von RA … ist zu entnehmen, dass die Kommunikation aufgrund eines von RA … behaupteten Anwaltsfehlers der Beklagten ausgelöst wurde. Da der Beklagte insoweit nichts vorträgt, muss dies auch so stehen bleiben.
cc) 0 Minuten
Insgesamt berechnet sich folglich ein berücksichtigungsfähiger Zeitaufwand von 360 Minuten. Es errechnet sich ein Stundenhonorar von 6 × 290 = 1740 Euro netto und 2.070,60 Euro brutto. Abzüglich der von Rechtsschutzversicherung geleisteten 808,13 Euro errechnet sich eine Honorarforderung des Beklagten in Höhe von 1.262,47 Euro. Der Beklagte hatte Fremdgeld in Höhe von 9.051,93 Euro einbehalten. Da er zur Verrechnung nur in Höhe von 1.262,47 Euro berechtigt war, errechnet sich eine Forderung der Klägerin in Höhe von 7.798,46 Euro. In Höhe dieses Betrags war die Klage erfolgreich, im übrigen war die Klage zurückzuweisen. Die Widerklage war vollumfänglich zurückzuweisen.
B. Die Kosten wurden gemäß dem Obsiegen und Unterliegen gequotelt.
C. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.
D. Streitwert: Die Werte von Klage und Widerklage waren zu addieren, da sie verschieden Streitgegenstände betrafen.


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