Aktenzeichen S 14 R 1193/15
SGB V SGB V § 117 Abs. 2, Abs. 1
Leitsatz
Der Umstand, dass eine Psychotherapeutin aufgrund der fehlenden Krankenkassenzulassung zwingend der Mitwirkung des Praxisinhabers und damit Inhabers der Kassenzulassung bedurfte, lässt auf ein Abhängigkeitsverhältnis schließen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2015 wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf € 5.000,00 festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da die Beklagte zu Recht das Vorliegen eines abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses der Beigeladenen zu 1) beim Kläger festgestellt hat mit der Folge, dass Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung besteht.
Nach § 7 a Abs. 2 SGB IV entscheidet die Beklagte im Rahmen eines Anfrageverfahrens auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Nach Auffassung des BSG (siehe BSG, Urteil vom 11.03.2009, Az.: B 12 R 11/07 R) findet dabei keine isolierte Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung, sondern zugleich eine Entscheidung über die Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung statt.
Gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, in der gesetzlichen Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig.
Ausgangspunkt für die Beurteilung des Vorliegens einer Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (vgl. BSG Urteil vom 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R, Rn. 23 juris, m.w.N.). Ob eine wertende Zuordnung zum Typus der Beschäftigung gerechtfertigt ist, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (vgl. BSG SozR 4-2400, § 7 Nr. 21 Rn. 14; SozR 4-2400, § 7 Nr.17, Rn. 16 m.w.N).
Die jeweilige Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, das heißt den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 15 Rn 25 ff.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte aus Sicht der Kammer zutreffend entschieden, dass im Falle der Beigeladenen zu 1) hier die typusbildenden Merkmale überwiegen, die für das Vorliegen einer abhängigen, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sprechen. Dies sind vorliegend insbesondere die rechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses, die Eingliederung in den Betrieb des Klägers und sowie das fehlende Unternehmerrisiko. Zwar liegen auch zahlreiche Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit vor, die Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände spricht jedoch aus Sicht der Kammer für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
1.) Der zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem Kläger geschlossene Honorarertrag enthält keine Vorgaben in Bezug auf die Arbeitszeit. So suchte sich die Beigeladene zu 1) aus der Anmeldekartei des Klägers die Patienten aus, vereinbarte Termine mit den jeweiligen Patienten eigenverantwortlich und führte ein eigenes Terminbuch. Sie konnte frei entscheiden, ob sie überhaupt Patienten annahm. Im Falle krankheits- oder urlaubsbedingter Verhinderung oblag es der Beigeladenen zu 1) die Termine mit den jeweiligen Patienten selbst abzusagen oder zu verlegen. Anträge an Gutachter, Berichte an behandelnde Ärzte usw. schrieb die Beigeladene zu 1) zu Hause am PC. Insoweit war sie in der Zeiteinteilung zunächst frei von Weisungen des Klägers, was gegen eine abhängige Beschäftigung spricht.
Gleiches gilt in Bezug auf die Vergütung. So erhielt die Beigeladene zu 1) keinen festen Stundensatz, sondern eine prozentuale Vergütung abhängig von der Anzahl der von ihr behandelten Patienten.
2.) a.) Unabhängig hiervon gilt es vorliegend aber auch zu berücksichtigen, dass die Beigeladene zu 1) – wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat – sowohl vertraglich als auch faktisch in der Gestaltung der Arbeitszeit begrenzt war durch die Verfügbarkeit der Räume, die über den Raumbuchungskalender des Klägers zu buchen waren, sowie durch die Rahmenzeit von 7 bis 22 Uhr. Hinzu kommt, dass ausweislich Ziff. 2.3 und 2.4 der Regeln Termine mit Patienten spätestens von 20 bis 21 Uhr stattfinden und im Zweifelsfall in den Abendstunden keine Erstgespräche erfolgen sollten. Dieser Umstand der faktischen Begrenzung der Arbeitszeit spricht daher wiederum für eine abhängige Beschäftigung.
b.) Auch infolge der Eingebundenheit der Beigeladenen zu 1.) in die betriebliche Organisation des Klägers liegt hier eine abhängige Beschäftigung nahe:
Der Erstkontakt zu den Patienten fand ausschließlich über den Kläger statt. Weder bei der Terminsvergabe noch bei der konkreten Behandlung war es für einen außenstehenden Dritten erkennbar, dass die Beigeladene zu 1) selbstständig am Markt aufgetreten sein soll. So meldeten sich die Patienten jeweils direkt beim Kläger zur Behandlung an, ohne dass vorher entsprechender Kontakt mit der Beigeladenen zu 1) bestand. Dies bestätigt auch der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte Flyer, den der Kläger auf seiner Homepage veröffentlicht hat. Auch während der Behandlungen trug die Beigeladene zu 1) ein Namensschild wie alle in den Räumen des Klägers in Zusatzausbildung tätigen Personen. Insoweit konnte auch objektiv keine Unterscheidung zwischen den beim Kläger tätigen Auszubildenden und der Beigeladenen zu 1) erfolgen.
Zudem verfügte die Beigeladene zu 1). auch nicht über eigene Betriebsräume bzw. über eine eigene Betriebsstätte. Arbeitsmittel schaffte sie sich zwar ausweislich ihrer Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nach und nach selbst an, nutzte jedoch auch diverse Materialien im Anmeldebereich des I.. Im Rahmen der Behandlungen konnte sie die Küche nutzen und den dort bereit gestellten Kaffee für sich zubereiten. Die Räume des Klägers waren mit Sesseln und einem kleinen Tisch ausgestattet. Hinzu kamen ein Diktiergerät für Audioaufnahmen, ein DIN-A3-Zeichenblock und eine Packung Papiertaschenhandtücher (vgl. auch Ziff. 4.3 der Regeln), wobei seitens der Beigeladenen zu 1) von der Möglichkeit der Nutzung des Diktiergerätes kein Gebrauch gemacht wurde. Im Rahmen der durchgeführten Behandlungen konnten die Beigeladene zu 1) und die Patienten die Sanitäranlagen des Klägers benutzen, wenngleich dies laut den Ausführungen der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung mit der Miete von € 15,00 pro Sitzung mit abgegolten war. Auch nahm die Beigeladene zu 1) die zur Verfügung stehende Fachbibliothek in Anspruch.
Daneben verpflichtete sich die Beigeladene zu 1) unter § 2 Nr. 1 des Vertrages „die schriftlich formulierten „Regeln für die Ambulanzen des I.“ (nachfolgend nur als „Regeln“ bezeichnet) einzuhalten“, die unter Punkt 4.2, 4.4 und 4.5 Vorgaben zur Nutzung der Räumlichkeiten enthielten.
Auch wenn diese Regeln nach den Ausführungen des Vertreters des Klägers in der mündlichen Verhandlung als eine Art Hausordnung eigentlich nur für die Ausbildungsteilnehmer Geltung beanspruchen sollten, gilt es vorliegend dennoch zu beachten, dass sie ausweislich der Regelung des § 2 Nr. 1 des Honorarvertrages vertraglich zum Gegenstand der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) gemacht und zusätzlich auch tatsächlich gelebt wurden Soweit im Fall einer Behandlung in den Räumen des Klägers eine Miete von € 15,00 pro Behandlungsstunde von Seiten der Beigeladenen zu 1) zu zahlen war, fällt dies gegen die dargestellte Einbindung in die Organisationsstruktur des Klägers aus Sicht der Kammer insoweit nicht entscheidend ins Gewicht.
Gleiches gilt in Bezug auf das klägerische Vorbringen, wonach die Beigeladenen zu 1) die Möglichkeit hatte, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen. Dies kann zwar als Indiz für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit gesehen werden, weil die Beigeladene damit den Umfang ihrer Tätigkeit selbst bestimmen kann. Doch sind im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung solche Vertragsgestaltungen nicht unüblich, die es weitgehend den Beschäftigten überlassen, wie sie im Anforderungsfall tätig werden wollen oder ob sie einen Auftrag ablehnen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2013, a.a.O.). Wird allerdings der Auftrag angenommen, so wird die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit in einem fremden Betrieb und damit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt und stellt nicht allein wegen der vorhandenen Ablehnungsmöglichkeit eine selbständige Tätigkeit dar. Es ist aus Sicht der Kammer im vorliegenden Einzelfall kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit, wenn zwar die Annahme bestimmter Aufträge abgelehnt werden kann, aber bei der Annahme eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation erfolgt. Denn es findet dabei lediglich eine freie Entscheidung bezüglich des „ob“ des Vertragsabschlusses statt. Die Statusbeurteilung wird aber erst vorgenommen, wenn der Vertrag bereits zu Stande gekommen ist.
Damit beschränkte sich das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) nicht auf die bloße Abrechnung der Leistungen gegenüber den Krankenkassen (dazu siehe 3.). Vielmehr ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen zur Überzeugung der Kammer von einer festen Eingliederung in den Betrieb des Klägers auszugehen.
c.) Ferner ist ein die Beigeladene zu 1) treffendes Unternehmerrisiko nicht ersichtlich. So trat die sie im Zusammenhang mit der vorliegend allein zu beurteilenden Tätigkeit beim Kläger nicht in rechtlich relevantem Maße nach außen unternehmerisch am Markt auf. Es war aus Sicht der Kammer für die Patienten nicht wahrnehmbar, dass die Beigeladene zu 1) selbstständige Psychotherapeutin gewesen sein soll. Sie beschäftigte kein eigenes Personal, erbrachte ihre Leistung nur in eigener Person und ließ sich nicht durch andere Psychotherapeuten vertreten. Sie musste kein eigenes Kapital einsetzen und konnte eine Vielzahl an Dingen in den Räumen des I. nutzen (s.o, zum Beispiel Sessel, Tisch, Diktiergeräte usw.). Hinzu kommt, dass sie im Falle von Terminsabsagen jederzeit auf den „Patientenpool“ in der Anmeldekartei des Klägers zurückgreifen konnte, um so den insoweit entgehenden Verdienstausfall durch einen Ersatzpatienten ohne Weiteres kompensieren konnte.
Ferner war die Beigeladene zu 1) auch am wirtschaftlichen Erfolg der Praxis des Klägers nicht beteiligt. Allein der Umstand, dass jemand von seinem Vertragspartner keinen für Beschäftigte typischen sozialen Schutz zur Verfügung gestellt erhält, führt noch nicht zur Annahme eines unternehmerischen Risikos; einem solchen Risiko müssen vielmehr – um sozialversicherungsrechtliche Folgen auslösen zu können – auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen.
Auch aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R).
Schließlich begründet die Haftung der Beigeladenen zu 1) und die bestehende Haftpflichtversicherung aus Sicht der Kammer kein eigenes gesondert zu gewichtendes Unternehmerrisiko. Vielmehr ist das Bestehen der Haftpflichtversicherung weder für noch gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu werten. Gerade in den freien Berufen ist eine Haftpflichtversicherung üblich bzw. sogar vorgeschrieben. So verfügen beispielsweise in Kanzleien festangestellte Anwälte zwangsweise über eigene Haftpflichtversicherungen, deren Beiträge sie – je nach Arbeitsvertrag – selbst zahlen müssen. Aus dem Bestehen einer eigenen Haftpflichtversicherung kann daher aus Sicht der Kammer kein gesondertes Indiz für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos entnommen werden.
3.) Ferner ist der Umstand, dass ausschließlich der Kläger aufgrund der entsprechenden Zulassung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen durfte, zwar nicht zwingend für eine abhängige Beschäftigung zu werten (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24.03.2016, Az. B 12 KR 20/14 R), denn die Regelungen des Zulassungsrechts betreffen ausschließlich das Verhältnis zwischen Krankenkasse und (zugelassenem) Leistungserbringer, vorliegend also Verhältnis des Klägers zu den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung. Insoweit fehlt der Regelung des Leistungserbringungsrechts eine über das Leistungs- und Leistungserbringerrecht der GKV hinausgehende „übergeordnete“ Wirkung auch bezogen auf die sozialversicherungs- und beitragsrechtliche Rechtslage in Bezug auf die konkret tätig werdenden Personen (vgl. BSG, aaO).
Unabhängig hiervon gilt es aus Sicht der Kammer dennoch zu beachten, dass die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die Abrechnungsmodalitäten – so wie sie zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) gelebt wurden – auf das Verhältnis dieser beiden Beteiligten insofern durchschlugen, als dass die Beigeladene zu 1) aufgrund der fehlenden Krankenkassenzulassung zwingend der Mitwirkung des Klägers bedurfte und sich somit faktisch in einem entsprechenden Abhängigkeitsverhältnis zu diesem befand.
4.) Unter Abwägung aller Merkmale führt das Gesamtbild der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1.) für den Kläger zum Vorliegen einer abgängigen Beschäftigung. Insoweit ist für die Kammer wie oben aufgezeigt in erster Linie der Grad der Einbindung in die Arbeitsabläufe und die Organisationsstruktur des Klägers und das fehlende Unternehmerrisiko maßgebend.
Die angefochtenen Bescheide sind daher rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, da die Beklagte zu Recht das Vorliegen eines abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses der Beigeladenen zu 1) beim Kläger festgestellt hat.
I)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko auf sich genommen hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre Kosten selbst trägt.
II)
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
Der Streitwert ist nach Ermessen anhand der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG), da die Voraussetzungen für die Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 3 GKG nicht vorliegen. Der Klageantrag betraf weder eine bezifferte Geldleistung noch einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt.
Wird über die Versicherungspflicht, nicht aber über eine Beitragsforderung in bestimmter Höhe gestritten, kann regelmäßig lediglich der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde gelegt werden. Für eine Bestimmung des Streitwertes in hiervon abweichender Höhe nach der wirtschaftlichen Bedeutung fehlen in der Regel hinreichende Anhaltspunkte (BSG, Urteil vom 24.09.2008, Az. B 12 R 10/07 R; siehe dazu auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 07.07.2015, Az. L 7 R 4/15 B und vom 27.11.2015, L 7 R 759/15 B m.w.N.).
Da vorliegend über das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und die hieraus letztlich folgende Sozialversicherungspflicht gestritten wurde, aber noch keine Sozialversicherungsbeiträge von der Beklagten festgesetzt wurden, liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwertes in abweichender Höhe nach der wirtschaftlichen Bedeutung für den Kläger vor. Für eine pauschale Verdreifachung des Auffangwertes oder ähnliche Werte fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (siehe BSG, Urteil vom 05.03.2010, Az. B 12 R 8/09). Der Streitwert war daher auf 5.000,00 EUR festzusetzen.