Arbeitsrecht

Kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Verschiebungsantrag

Aktenzeichen  14 B 18.1924

Datum:
15.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 30659
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SVG § 11 Abs. 6 S. 2, § 53 Abs. 9
RDGEG § 3, § 5

 

Leitsatz

1 Die tatbetandlichen Voraussetzungen des zum Ende des Dienstverhältnisses geltenden § 11 Abs. 6 S. 2 SVG 2011 liegen nicht vor, so dass kein Ermessen eröffnet ist. (Rn. 28 – 43) (redaktioneller Leitsatz)
2 Nur wenn durch eine Verschiebung der Zahlung von Übergangsgebührnissen Nachteile für eine Eingliederung eines ausgeschiedenen Soldaten vermieden werden können findet § 11 Abs. 6 S. 2 SVG 2011 Anwendung. Eine Verschiebung ist also nur dann anzunehmen, wenn Nachteile durch eine konkrete Eingliederungsmaßnahmen vorliegen. Nachteile, die sich dadurch ergeben, dass im Anschluss an die Dienstzeit zunächst keine Eingliederungsmaßnahme durchgeführt, sondern – wie im Fall des Klägers – sogleich mit der bereits vorhandenen Qualifikation Geld verdient wird – sind keine Nachteile in diesem Sinne.  (Rn. 36 – 42) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Entscheidung zur unmittelbaren Aufnahme einer Tätigkeit stand dem Kläger frei, eröffnet aber nicht ein Verschiebungsermessen der Beklagten iSv § 11 Abs. 6 S. 2 SVG 2011, und zwar selbst dann nicht, wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass das Promotionsstudium seine Chancen auf dem privaten Arbeitsmarkt erhöhen würde. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 21 K 14.2441 2016-12-02 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 2. Dezember 2016 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht vorher die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Verschiebungsantrag, weswegen die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufzuheben ist.
1. Als denkbare Anspruchsgrundlage in Betracht kommt vorliegend allein § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG in seiner ursprünglichen Fassung gemäß Art. 1 Nr. 2 Buchst. a und Art. 9 des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes – EinsatzVVerbG – vom 5. Dezember 2011 (BGBl I S. 2458; SVG 2011). § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG 2011 ist am 13. Dezember 2011 in Kraft getreten und war in dieser Fassung in Kraft, als das Dienstverhältnis des Klägers am 31. Juli 2013 endete.
Dabei richtet sich die in § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG vorgesehene Möglichkeit einer Verschiebung von Übergangsgebührniszahlungen – nicht anders als die Höhe von Übergangsbeihilfen und Versorgungsbezügen im allgemeinen – nach denjenigen Vorschriften, die im Zeitpunkt des Versorgungsfalls, vorliegend also der Beendigung des Dienstverhältnisses, gelten (BVerwG, U.v. 23.2.1983 – 6 C 125.80 – DVBl 1983, 805). Deshalb sind spätere Änderungen des Gesetzes nur dann zu berücksichtigen, wenn der Gesetzgeber dies explizit gerade auch für den zurückliegenden Versorgungsfall angeordnet hat. Ob etwas anderes gilt, wenn der Verschiebungsantrag erst später gestellt wird und zwischenzeitlich das Gesetz geändert worden ist, kann offenbleiben.
Zu keiner Änderung im oben genannten Sinn hat das Bundeswehrreform-Begleitgesetz – BwRefBeglG – vom 21. Juli 2012 (BGBl I S. 1583; SVG 2012) geführt, weil dort § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG keinerlei Änderung unterworfen worden ist. Zwar betraf Art. 14 Nr. 9 Buchst. d BwRefBeglG den § 11 Abs. 6 SVG, jedoch innerhalb des Absatzes 6 gerade nicht dessen Satz 2. Deshalb konnte sich auch die Einfügung des § 102 SVG 2012 durch Art. 14 Nr. 20 BwRefBeglG (Unterabschnitt 14 – Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes) nicht auf § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG 2011 auswirken.
Auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist – im Hinblick auf die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Versorgungsfalls, hier also der Beendigung des Dienstverhältnisses (s.o.) – die gemäß Art. 10 Nr. 2 Buchst. b und Art. 13 Abs. 1 des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes – BwAttraktStG – vom 13. Mai 2015 (BGBl I S. 706; SVG 2015) zum 23. Mai 2015 in Kraft getretene geänderte Fassung des § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG 2015. Daran ändert sich auch nichts durch die im Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz vorgenommene Fortschreibung des § 102 SVG 2015, die auf einen Vorschlag des Verteidigungsausschusses zurückgeht. Aus der zugehörigen Begründung geht insbesondere hervor, dass der jetzige § 102 Abs. 1 Satz 4 SVG 2015 dem früheren § 102 Abs. 2 SVG 2012 (in der Fassung des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes) entspricht und gegenüber diesem jedenfalls keine inhaltlichen Änderungen im Hinblick auf § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG 2011 enthält (BT-Drs. 18/4119 S. 14).
Nicht anwendbar ist im Fall des Klägers schließlich die jüngste Änderung des § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG, die auf Art. 10 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 5. Januar 2017 (BGBl I S. 17; SVG 2017) zurückgeht. Diese Änderung ist gemäß Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 am 11. Januar 2017 in Kraft getreten und vom Gesetzgeber nicht mit Rückwirkung versehen worden, insbesondere findet sich in diesem Gesetz keine Fortschreibung des § 102 SVG oder eine andere Überleitungsvorschrift zu § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG.
2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG 2011 für einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung liegen nicht vor.
2.1. Nachteile für die Umsetzung eines Förderplans (§ 11 Abs. 6 Satz 2 Alt. 1 SVG 2011) scheiden aus, weil ein einvernehmlicher Förderplan (vgl. § 3a Abs. 2 SVG) gerade nicht zustande gekommen ist und – wie von der Beklagten zutreffend vorgetragen – gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 der Berufsförderungsverordnung (BFöV) auch nicht zulässig wäre.
2.2. Es liegen aber auch keine Nachteile für die Eingliederung des Klägers vor, die i.S.v. § 11 Abs. 6 Satz 2 Alt. 2 SVG 2011 durch die begehrte Verschiebung der Zahlung von Übergangsgebührnissen vermieden würden.
2.2.1. Während vor dem Inkrafttreten des § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG 2011 Verschiebungen des Auszahlungszeitpunkts mangels entsprechender gesetzlicher Ermächtigung ausgeschlossen waren (BVerwG, U.v. 28.7.2011 – 2 C 42.10 – FamRZ 2011, 1942), ermöglicht § 11 Abs. 6 Satz 2 Alt. 2 SVG 2011 der Verwaltung nur dann die Zahlung von Übergangsgebührnissen zu verschieben, wenn dadurch Nachteile für die Eingliederung vermieden werden können. Die Worte „dadurch“ und „Nachteile für die Eingliederung“ sind aufeinander bezogen. Es geht um Nachteile „für die Eingliederung“ und außerdem nur um solche, die gerade „dadurch“, also durch die Verschiebung, vermieden werden. Schon diese Verknüpfung der einzelnen im Wortlaut angelegten Tatbestandsmerkmale spricht dafür, die Möglichkeit einer Verschiebung nur bei solchen Nachteilen anzunehmen, die im Zusammenhang mit der Verfolgung konkreter Eingliederungsmaßnahmen durch den ausgeschiedenen Soldaten drohen, nicht aber bei Nachteilen, die sich dadurch ergeben, dass im Anschluss an die Dienstzeit zunächst gerade keine Eingliederungsmaßnahme durchgeführt, sondern – wie im Fall des Klägers – sogleich mit der bereits vorhandenen Qualifikation Geld verdient wird, ohne dass damit die beabsichtigte Eingliederungswirkung eines Promotionsstudiums verbunden wäre.
Dieser im Wortlaut angelegte Befund wird durch die historische Auslegung bestätigt. Der Gesetzesbegründung zu § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG 2011 lässt sich entnehmen, dass mit einer Verschiebung des Anspruchszeitraums nur solche Nachteile vermieden werden sollen, welche trotz der Verfolgung von Eingliederungsmaßnahmen durch den ausgeschiedenen Soldaten drohen, also auf objektiven Notwendigkeiten beruhen (vgl. VG München, U.v. 3.2.2017 – M 21 K 14.2677 – UA S. 16). Zwar sollte durch § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG 2011 den Soldatinnen und Soldaten auf Zeit eine größere Flexibilität für die Planung ihrer Wiedereingliederung eingeräumt werden (vgl. BT-Drs. 17/7143 S. 15). Allerdings hat schon die Begründung zur ursprünglichen Fassung des § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG 2011 im Regierungsentwurf des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes die Konstellationen umschrieben, die der Gesetzgeber bei der Einführung des § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG im Auge hatte. Dort wird unter anderem ausgeführt (BT-Drs. 17/7143 S. 15):
„Teilweise beginnen die im Förderungsplan vorgesehenen Maßnahmen jedoch nicht unmittelbar nach der Beendigung der Wehrdienstzeit oder müssen verschoben oder unterbrochen werden. Dies hat zur Folge, dass Ausbildungs- oder Qualifizierungszeiträume nicht oder nicht mehr vollständig von den Übergangsgebührnissen abgedeckt werden können.“
Aus diesen Formulierungen, insbesondere den Wendungen „müssen“ und „nicht…können“, lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Gesetzgeber Konstellationen im Blick hatte, bei denen im Anschluss an die Dienstzeit Maßnahmen „zur Wiedereingliederung“ geplant sind, deren Umsetzung aber aus objektiven Notwendigkeiten heraus Erschwerungen oder Verzögerungen unterliegt, und dass – abweichend von der Regel der Entstehung des Zahlungsanspruchs im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst (BT-Drs. 17/7143 S. 15) – gerade diese objektiven Nachteile durch eine Verschiebung vermieden werden sollen.
2.2.2. Im Fall des Klägers geht es allerdings nicht um die Vermeidung von derartigen durch objektive Notwendigkeiten entstandenen Nachteilen für eine Wiedereingliederungsmaßnahme. Vielmehr geht in seinem Fall die Problematik, das von ihm beabsichtigte Promotionsstudium nicht im unmittelbaren Anschluss an das Ende seiner Dienstzeit aufgenommen zu haben, allein auf seine eigene Entscheidung zurück, zunächst sein privatrechtliches Arbeitsverhältnis bei der NETMA fortzuführen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger auch nur versucht hätte, im Anschluss an das Ende seiner Dienstzeit (31.7.2013) das von ihm begehrte Promotionsstudium zum Wintersemester 2013/2014 aufzunehmen oder sich auch nur für ein solches Promotionsstudium zu bewerben. Vielmehr hat er es vorgezogen, zunächst Einkünfte aus der Anschlussbeschäftigung bei der NETMA zu erwirtschaften. Dass der Kläger während der Dauer dieser Tätigkeit für die NETMA gehindert war, ein Promotionsstudium aufzunehmen, ist nicht Folge objektiver Notwendigkeiten, sondern ganz im Gegenteil Folge der eigenen wirtschaftlichen Entscheidung des Klägers. Diese Entscheidung stand dem Kläger frei, eröffnet aber nicht ein Verschiebungsermessen der Beklagten i.S.v. § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG 2011, und zwar selbst dann nicht, wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass das Promotionsstudium seine Chancen auf dem privaten Arbeitsmarkt erhöhen würde.
2.2.3. Weil schon aus den besagten Gründen beide Alternativen des § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG 2011 ausscheiden, kann vorliegend offenbleiben, ob das vom Kläger in Aussicht genommene Promotionsstudium begrifflich überhaupt eine Maßnahme zur „Eingliederung“ i.S.v. § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG 2011 wäre. Zwar ist zu sehen, dass auch im Zusammenhang mit Förderansprüchen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SVG in der seit dem 13. April 2013 geltenden Fassung (Gesetz v. 8.4.2013, BGBl I S. 730) gerade nicht die Fachausbildung und diesbezügliche Studiengänge als Eingliederungsmaßnahmen gelten, sondern nur solche Maßnahmen, die unmittelbar der Aufnahme eines bereits gewählten Berufs dienen (vgl. BayVGH, U.v. 31.3.2009 – 14 B 06.3143 – juris Rn. 14 m.w.N.), zumal innerhalb des Förderungsrechts die tatbestandlichen Differenzierungen des § 5 SVG (vgl. insbesondere § 5 Abs. 9 SVG) nicht umgangen werden dürfen. Allerdings ist zu sehen, dass das Gesetz in § 3 SVG gerade die Berufsförderung (§ 3 Abs. 2 i.V.m. §§ 3a-10 SVG) systematisch von der Dienstzeitversorgung (§ 3 Abs. 4 SVG), zu der auch die Übergangsgebührnisse gehören, unterscheidet.
3. Mangels Erfüllung der tatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG 2011 war und ist auf der Rechtsfolgeseite ein Ermessen der Verwaltung nicht eröffnet. Es bestand von vornherein kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, so dass sich die Frage, ob im Bereich des § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG 2011 ein „intendiertes Ermessen“ bestehen kann, ebenso wenig stellt wie die Frage, ob infolge etwaiger Ermessensfehler der Beklagten ein Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung unerfüllt geblieben sein könnte.
4. Die klägerische Kritik, die Beklagte habe ihre ursprüngliche Verwaltungspraxis, Dienstzeitverlängerungen mit den NETMA-Tätigkeiten abzustimmen verändert, und würde bei anderen NATO-Agenturen – anders als bei der NETMA – nach wie vor derart abgestimmte Dienstzeitverlängerungen vornehmen, ist nicht geeignet, einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den klägerischen Verlängerungsantrag zu begründen. Denn die Frage, ob aus Fürsorge- oder Gleichbehandlungsgründen eine Dienstzeitverlängerung zu gewähren ist, ist schon vom Streitgegenstand her zu unterscheiden von der vorliegend allein streitgegenständlichen Frage einer Verschiebung der Zahlung von Übergangsgebührnissen. Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt würde, dass eine derartige Ungleichbehandlung stattgefunden hat, wäre dies nicht geeignet, über die – hier wie gezeigt nicht gegebenen (s.o.) – gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG 2011 hinaus, einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Verschiebung der Übergangsgebührniszahlung zu begründen. Vielmehr würde sich insoweit allein die Frage stellen, ob der Kläger einen Anspruch auf Verlängerung der Dienstzeit gehabt haben könnte, was vorliegend aber nicht streitgegenständlich und deshalb nicht weiter zu untersuchen ist, zumal – wie gezeigt – ein Verwaltungsermessen nach § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG 2011 hier schon nicht eröffnet ist.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 ZPO.
6. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 VwGO, § 127 BRRG).


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