Aktenzeichen W 4 M 18.30890
Leitsatz
Tenor
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Der Erinnerungsführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Gründe
Die vom Erinnerungsführer erhobene Erinnerung ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Der Urkundsbeamte hat zu Recht von der beantragten Festsetzung der Dokumentenpauschale abgesehen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen des Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Dezember 2017, sowie auf die Entscheidung des Urkundsbeamten vom 8. Mai 2018, der Erinnerung nicht abzuhelfen und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe insoweit ab.
Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es angesichts der Tatsache, dass die elektronische Aktenbearbeitung mittlerweile in weiten Teilen der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung und auch bei den Gerichten immer mehr zum Alltag gehört und den gezielten Zugriff auf bestimmte Informationen, gerade bei umfangreichem Verfahrensstoff, wie vorliegend, erheblich erleichtert, einem Rechtsanwalt zuzumuten ist, sich zunächst mit Hilfe der E-Akte in den Sachverhalt einzuarbeiten und erst auf dieser Grundlage zu entscheiden, welche zentralen Akten Bestandteile für die weitere Sachbearbeitung und für den weiteren Vortrag auch in Papierform benötigt werden. Ein grundsätzlicher „Anspruch“ auf Ausdruck der kompletten E-Akte zum Zwecke der sachgerechten Bearbeitung eines Asylfalls ist daher nicht anzuerkennen.
Die vom Urkundsbeamten vorgenommene Nichtberücksichtigung der vom Klägerbevollmächtigten angesetzten Dokumentenpauschale kann deshalb, zumal eine Glaubhaftmachung im Einzelnen nicht erfolgt ist, auch nicht beanstandet werden.
Die Kostenentscheidung des Erinnerungsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Erinnerung war demgemäß zurückzuweisen.