Arbeitsrecht

Keine höhere Witwenrente bei Klage gegen eine Rentenanpassungsmitteilung

Aktenzeichen  S 16 R 559/19

Datum:
11.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 40576
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB X § 31

 

Leitsatz

1. Rentenanpassungsmitteilungen enthalten selbständig anfechtbare Verwaltungsakte, nämlich die wertmäßigen Fortschreibungen eines bereits zuerkannten Werts des Rechts auf Rente durch Feststellung des Veränderungsfaktors. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Diese Feststellungen stehen rechtlich und faktisch neben den Feststellungen des jeweiligen Geldwerts eines Rechts oder Anspruchs, denn insoweit wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
3. Enthält eine Rentenanpassungsmitteilung keinen weitergehenden Regelungsgehalt als den geänderten Rentenwert, kann allein deshalb schon nicht die Nichtanrechnung einer bezogenen Erwerbsminderungsrente auf eine zu gewährende große Witwenrente verlangt werden. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreites sind nicht zu erstatten. 

Gründe

Die gemäß §§ 51, 78, 90, 92 SGG form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig.
In der Sache ist sie aber unbegründet, da die Klägerin unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten einen Anspruch darauf hat, dass ab 01.07.2019 die von ihr bezogene Erwerbsminderungsrente nicht auf die ihr zu gewährende große Witwenrente aus der Versicherung ihres Ehemannes, geb. 1954, verst. 2017, angerechnet wird.
Rentenanpassungsmitteilungen enthalten selbstständig anfechtbare Verwaltungsakte, nämlich die wertmäßigen Fortschreibungen eines bereits zuerkannten Werts des Rechts auf Rente durch Feststellung des Veränderungsfaktors (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, vgl. z. B. Urteil vom 23.03.1999 – B 4 RA 41/98 R = juris). Diese Feststellungen stehen rechtlich und faktisch neben den Feststellungen des jeweiligen Geldwertes eines Rechts oder Anspruchs, denn insoweit wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 24.07.2003 – B 4 RA 62/02 R = juris). Demgemäß enthält die vorliegend gegenüber der Klägerin ergangene und von ihr angefochtene Rentenanpassungsmitteilung nach ihren Verfügungssatz lediglich eine Regelung hinsichtlich der Rentenanpassung, die aufgrund des § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte und zur Bestimmung weiterer Werte zum 01.07.2019 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2019 – RWBestV2019) vom 13.06.2019 geänderten aktuellen Rentenwerts vorzunehmen war.
Anhaltspunkte dafür, dass das Rechenwerk der Beklagten insoweit unzutreffend sein könnte bzw. dass die Beklagte von falschen Rechenwerten ausgegangen ist, sind weder von der Klägerin dargetan worden noch sonst erkennbar.
Da der Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2019 kein weitergehender Regelungsgehalt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X zukommt und sie über ihren eigentlichen Regelungsgehalt hinaus nicht anfechtbar ist, kann die Klägerin schon allein aus diesem Grund im vorliegenden Verfahren nicht mit ihrem Begehren auf Nichtanrechnung der von ihr bezogenen Erwerbsminderungsrente auf die ihr aus der Versicherung ihres Ehemannes, geb. 1954, verst. 2017, zu gewährende große Witwenrente durchdringen.
Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher gehört wurden.


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