Arbeitsrecht

Keine Kostenfreiheit der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Minijob-Zentrale

Aktenzeichen  1 M 2075/19

Datum:
22.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
DGVZ – 2020, 58
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Kelheim
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GvKostG § 2 Abs. 1 S. 1
SGB IV § 70 Abs. 3 Nr. 1, § 71 Abs. 3 S. 1
SGB X § 64 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

1. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Minijob-Zentrale ist weder aus persönlichen noch aus sachlichen Gründen von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. (Rn. 4 und 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auch wenn der Anspruch der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Minijob-Zentrale über einen kostenbefreiten Rechtsträger (Hauptzollamt) vollstreckt wird, bleibt sie als Gläubigerin der zu vollstreckenden Forderung Kostenschuldnerin.  (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Erinnerung vom 08.08.2019 gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Minijob-Zentrale hat mit Schreiben vom 08.08.2019 „sofortige Beschwerde gem. § 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 InsO“ gegen die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers Wachter vom 01.08.2019 eingelegt. Das Rechtsmittel wird als Erinnerung gemäß §§ 5, 7 GvKostG gewertet, da es sich dabei um das statthafte und zulässige Rechtsmittel handelt.
Der Gerichtsvollzieher hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und den Vorgang dem Bezirksrevisor vorgelegt, Nr. 4 Abs. 2 DB-GvKostG.
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Minijob-Zentrale hat die Rechtsmitteleinlegung damit begründet, dass sie als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 GvKostG von der Zahlung der Kosten befreit sei.
Eine persönliche Kostenfreiheit im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 GvKostG liegt vorliegend nicht vor.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GvKostG sind neben dem Bund und den Ländern die nach dem Haushaltsplan des Bundes- oder eines Landesverbands in öffentlichen Körperschaften oder Anstalten von Gerichtskosten befreit. Gem. § 70 Abs. 1 SGB IV wird der Haushaltsplan der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Minijob-Zentrale vom Vorstand aufgestellt. Dieser Haushaltsplan ist der Bundesregierung als Aufsichtsbehörde vorzulegen (§ 70 Abs. 3 Nr. 1 SGB IV) und von dieser zu genehmigen (§ 71 Abs. 3 S. 1 SBG IV). Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Minijob-Zentrale wird somit nach eigenen Haushaltsplänen und nicht nach denen des Bundes oder eines Landes verwaltet. Es ändert auch nichts daran, dass der Haushaltsplan unter dem Genehmigungsvorbehalt der Bundesregierung steht. Eine Kostenbefreiung nach § 2 Abs. 1 S. 1 GvKostG scheidet damit aus.
Auch eine sachliche Kostenbefreiung nach § 64 SGB X schiedet aus. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Minijob-Zentrale vollstreckt Beitragsrückstände. Dies dient weder der Beantragung, noch der Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung, § 64 Abs. 2 S. 1 SGB X. Für Verfahren nach der Zivilprozessordnung (ZPO) käme nur § 64 Abs. 3 S. 2 SGB X in Betracht. Danach sind Träger der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitssuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Minijob-Zentrale fällt dagegen nicht darunter.
Die Verpflichtung zur Zahlung eines Pauschalbetrages nach § 19 a Abs. 1 VwVG betrifft nur die in § 19 a Abs. 1 S. 1 VwVG genannten Behörden. Eine Kostenregelung im Gerichtsverfahren ist damit nicht gemeint. Auch wenn der Anspruch der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Minijob-Zentrale über einen kostenbefreiten Rechtsträger (Hauptzollamt) vollstreckt wird, bleibt dennoch derjenige Kostenschuldner, der Gläubiger der zu vollstreckenden Forderung ist, § 2 Abs. 2 S. 2 GvKostG.
Eine Kostenbefreiung der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Minijob-Zentrale ist damit abzulehnen. Die Erinnerung war damit als unbegründet zurückzuweisen
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.


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