Arbeitsrecht

Keine Reduzierung der Gerichtskosten durch Teilklagerücknahme

Aktenzeichen  M 31 M 18.5532

Datum:
19.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 35835
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 40, § 66 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Eine nachträgliche Änderung des im Zeitpunkt der einleitenden Antragstellung maßgeblichen Wertes (§ 40 GKG) erfolgt nur in Fällen der Klageerhöhung, der Widerklageerhebung oder in ähnlichen Fällen der Erweiterung des Streitgegenstandes (Rn. 8). (redaktioneller Leitsatz)
2. Anders als nach früheren Fassungen des Gerichtskostengesetzes führt eine Klagerücknahme nur dann noch zu einer Ermäßigung der Gerichtsgebühren (von drei auf eine Gebühr), wenn durch sie das gesamte Verfahren beendet wird; Teilklagerücknahmen sind folglich insoweit irrelevant (Rn. 8). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Wegen der Sachverhaltsdarstellung wird zunächst auf das zwischen denselben Beteiligten ergangene Urteil vom 21. Juni … (Az. M 15 K 15.3551) Bezug genommen, mit dem die Klage der Antragstellerin auf Verpflichtung des Antragsgegners auf Zahlung eines staatlichen Finanzierungsbeitrags bis zur Neuregelung der staatlichen Finanzierung der privaten Förderschulen abgewiesen worden ist. Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, wurde das Verfahren eingestellt. Der Streitwert wurde bis zur Klagerücknahme auf EUR 394.974,30, ab Klagerücknahme auf EUR 346.171,47 festgesetzt.
Mit Kostenrechnung vom 4. Oktober … wurde die Antragstellerin zur Zahlung einer Verfahrensgebühr KV 5110 (3-facher Satz) aus einem Streitwert von EUR 394.974,30 in Höhe von EUR 8.997,00 aufgefordert.
Hiergegen ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten Erinnerung einlegen.
Nachdem das Gericht den Streitwert ab der Klagerücknahme auf EUR 346.171,47 festgesetzt habe, sei es konsequent, dass sich die Urteilsgebühr nach diesem Streitwert und nicht nach dem ursprünglichen Streitwert von EUR 394.974,30 richte und mithin nicht EUR 2.999,00, sondern EUR 2.641,00 betrage.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie am 9. November … dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).
II.
Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1, HS 1 GKG, über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet. Die Kostenbeamtin hat zu Recht die Gerichtsgebühren aus einem Streitwert von EUR 394.974,30 errechnet.
Nach § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragsstellung, mithin in erster Instanz der Eingang der Klageschrift (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017, GKG, Rn. 3 zu § 40). maßgeblich. Eine nachträgliche Änderung des danach maßgeblichen Wertes erfolgt nur in Fällen der Klageerhöhung, der Widerklageerhebung oder in ähnlichen Fällen der Erweiterung des Streitgegenstandes (a.a.O.). Für eine Herabsetzung des Streitwerts nach bestimmten Verfahrensabschnitten besteht hingegen seit Abschaffung der sog. Urteilsgebühr im Kostenverzeichnis zum GKG und dem Inkrafttreten des KostRMoG vom 5. Mai 2004 kein Raum mehr, nachdem Teil-Klagerücknahmen und Teilerledigungen nicht mehr zu einer Reduzierung der anfallenden Gerichtsgebühren führen können. Anders als nach früheren Fassungen des Gerichtskostengesetzes führt eine Klagerücknahme nur dann noch zu einer Ermäßigung der Gerichtsgebühren (von drei auf eine Gebühr), wenn durch sie das gesamte Verfahren beendet wird (vgl. KV 5111 der Anlage 1 zu § 3 GKG). Teilrücknahmen sind folglich insoweit irrelevant (OVG Thüringen, B.v. 3.11.2015 – 3 VO 448/15 – juris Rn. 2; Zünkler in Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, Kostenrecht, 23. Aufl., Stand: 1.9.2018, Rn. 3 zu GKG KV 5111).
Da die Teilklagerücknahme keine Auswirkungen auf die Höhe der Gerichtsgebühren hat, ist sie bei der Festsetzung des Streitwertes nicht zu berücksichtigen. Eine gestaffelte Festsetzung des Streitwertes hat daher zu unterbleiben. Die mit Beschluss vom 21. Juni … vorgenommene gestaffelte Festsetzung des Streitwerts nach Teilklagerücknahme ging somit für die Festsetzung der Gerichtsgebühren ins Leere, da sie keine Aussage über den Gesamtwert trifft, der aber nach § 39 Abs. 1 GKG allein für die Gerichtsgebühren maßgebend ist (LG Stendal, B.v. 14.12.2018 – 25 T 116/18 – juris; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017, Rn. 68 zu § 63 GKG).
Für die von Seiten der Antragstellerin angeführte Anregung des Gerichts zur Teilklagerücknahme und Inaussichtstellung einer niedrigeren Urteilsgebühr finden sich in der Sitzungsniederschrift keine Hinweise.
Nach alldem war die Erinnerung zurückzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).


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