Aktenzeichen 3 ZB 16.999
BayBesG Art. 3, Art. 51 Abs. 1 Nr. 3, Art. 66, Art. 67
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5
Leitsatz
1 Einem bei der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern als Mitarbeiter im Außendienst für den Vertrieb von Hard- und Software an Kommunalverwaltungen im Amt eines Verwaltungsrats (BesGr A13g BBesO) mit Amtszulage Beschäftigten steht kein Anspruch auf Zahlung gesetzlich nicht geregelter Provisionszahlungen bzw. Zulagen zu. (redaktioneller Leitsatz)
2 Bietet der Dienstherr dem Beamten mehrfach an, unter Verzicht auf die Amtszulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 3 BayBesG in ein „Vertragsbeamtenverhältnis“ mit Provisionszahlung zu wechseln, liegt hierin gleichzeitig die Ermessensentscheidung über die (Nicht-)Gewährung einer sog. „Leistungsprämie“ nach Art. 66, 67 BayBesG. (redaktioneller Leitsatz)
3 Dem öffentlichen Interesse an der Beendigung rechtswidriger Leistungen mit Wirkung für die Zukunft ist idR der Vorrang gegenüber dem Interesse des Beamten an der Aufrechterhaltung der Zahlungen beizumessen, wenn der unrechtmäßige dauerhafte Bezug von Besoldungsleistungen in Frage steht (stRspr BayVGH BeckRS 2018, 8593). (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RO 1 K 14.1985 2016-04-05 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 27.081,16 € festgesetzt.
Gründe
Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind nur zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die Beklagte, eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Dienstherreneigenschaft (vgl. § 1 der Verordnung über die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) vom 1.1.1983 BayRS 2020-9-I), unter Aufhebung ihres Bescheids vom 30. September 2014 zu verurteilen, an den Kläger, der als Mitarbeiter im Außendienst für den Vertrieb von Hard- und Software an Kommunalverwaltungen im Amt eines Verwaltungsrats (BesGr A13g BBesO) mit Amtszulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 3 BayBesG beschäftigt war und der auf der Grundlage der „Richtlinien für die Gewährung einer Abschlussprovision für Verkäufer“ vom 1. Juli 1998, die ab 1. Januar 2008 von der „Provisionsregelung für den Vertrieb“ abgelöst wurden, von 1997 bis Ende 2007 Provisionszahlungen erhielt, Leistungsprämien in Höhe von insgesamt 22.081,16 € für den Zeitraum 2008 bis 2014 zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch zukünftig bis zu einer Änderung seiner Tätigkeit bzw. zum Pensionsbezug eine Leistungsprämie zu zahlen, abgewiesen, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gebe.
Für die Zeit ab 2011 bestehe kein Anspruch auf Zahlung gesetzlich nicht geregelter Provisionszahlungen bzw. Zulagen (Art. 3 Abs. 2 BayBesG). Das bis 2008 geltende Zulagensystem, das auf einem Punktesystem beruht habe, habe Vertriebsleistungen berücksichtigt, die über einem zu erreichenden Mindestumsatz gelegen hätten. Aus der Mindestpunktzahl von 60% ergebe sich, dass zwar nur gute Leistungen honoriert werden hätten sollen, herausragende besondere Leistungen seien allerdings nicht erforderlich gewesen. Gleiches gelte für das 2008 eingeführte Provisionssystem. Hinsichtlich der Vertriebstätigkeit des Klägers komme eine Zulage gemäß Art. 67 BayBesG nicht in Betracht, da diese nur für besondere Einzelleistungen gewährt werde. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Zulage nach Art. 66 BayBesG. Die Vertriebsleistungen des Klägers könnten zwar nach den bis 2008 bzw. ab 2008 geltenden Regelungen Grundlage einer Leistungsfeststellung nach Art. 66 Abs. 2 BayBesG sein. Mit dem angewandten Punktesystem würden aber nur honorierungsfähige gute Leistungen nach § 18 Abs. 4 TVöD festgestellt. Hierbei handle es sich um tarifvertragliche Regelungen für Angestellte, die nicht auf Beamte anwendbar seien. Die Beschränkung der Zulagen in Art. 66 BayBesG auf herausragende besondere Leistungen verstoße weder gegen das Alimentations- noch das Gleichbehandlungsgebot. Da der Kläger eine Zulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 3 BayBesG erhalte, werde er gegenüber Angestellten nicht schlechter gestellt. Der Kläger habe aufgrund der von ihm ausgeübten Tätigkeit keinen Anspruch auf Gewährung einer Leistungsstufe. Dies werde nicht nur ausdrücklich in Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBesG ausgeschlossen, die von ihm erbrachten Leistungen seien auch nicht derart herausgehoben, dass das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert sei. Dem Anspruch des Klägers auf ermessenfehlerfreie Entscheidung sei die Beklagte dadurch nachgekommen, dass sie ihm angeboten habe, in ein Vertragsverhältnis mit Versorgungsbezügen, aber ohne Amtszulage zu wechseln. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Zulage von 2008 bis 2010, da auch nach § 42a BBesG a.F. sowie § 2 BayLPZV Zulagen nur für herausragende Leistungen gewährt werden hätten können. Im Übrigen wären diese Ansprüche im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung 2014 bereits verjährt. Da auch bis 2007 kein Anspruch auf Gewährung von Zulagen ersichtlich sei, könne sich der Kläger auch nicht unter Vertrauensschutzgesichtspunkten auf die Beibehaltung der Provisionszahlungen berufen. Der Kläger besitze schließlich auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung aufgrund der „Dienstvereinbarung für die erfolgsorientierte Entgeltfindung im Service-Center Personalwirtschaft 2005“, da sich diese auf eine andere Tätigkeit beziehe.
Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat dem Urteil zu Recht zugrunde gelegt, dass Besoldungsleistungen nur gewährt werden dürfen, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (Art. 3 Abs. 1 BayBesG, vgl. BVerwG, U.v. 27.3.2014 – 2 C 2.13 – juris Rn. 18), so dass Vereinbarungen, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, unwirksam sind (Art. 3 Abs. 2 BayBesG, vgl. BVerwG, U.v. 7.4.2005 – 2 C 5.04 – juris Rn. 32). Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass bereits für die vom Kläger bis 2007 bezogenen Provisionszahlungen keine Rechtsgrundlage vorhanden war und er sich daher nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen kann. Zwar wird in der Provisionsregelung 1998 in Nr. 2 und 4 ausdrücklich auf § 42a Abs. 2 Satz 1 und 4 BBesG (i.d.F.d.Bek. vom 16.5.1997 [BGBl I. S. 1065]) Bezug genommen. Jedoch geht diese über die nach § 42a Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. erlassene Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für herausragende besondere Leistungen (Leistungsprämien- und Leistungszulagenverordnung – BayLPZV) vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 1020) hinaus. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Beklagte nach Angaben der Beteiligten 1998 ein Provisionssystem eingeführt habe, das zwar gute Leistungen mit einem bestimmten Mindestumsatz honoriert habe, das jedoch die Erbringung herausragender besonderer Leistungen nicht vorausgesetzt habe. Hierunter sind nur Spitzenleistungen zu verstehen, die das üblicherweise zu Erwartende in ganz erheblicher Weise übersteigen (Möller in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, § 42a BBesG Rn. 17), wofür lediglich wenige Beamte in Frage kommen. Demgemäß hat die Beklagte durch die Provisionsregelung 2008 auch zu Recht Beamte zukünftig von Zahlungen ausgeschlossen (vgl. § 2 Abs. 2). Diese (wohl aufgrund von § 18 TVöD) erlassene Regelung erstreckt sich vielmehr nur auf Angestellte. Darin liegt weder ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Kläger, der neben dem Grundgehalt eine Amtszulage erhält, kann nicht verlangen, zusätzlich eine Zulage zu bekommen, die nur Angestellte ohne Amtszulage erhalten. Im Übrigen ist der Dienstherr nicht verpflichtet, eine strikte Parallelität der Bezüge von Beamten und Angestellten herbeizuführen (vgl. BVerfG, NB.v. 24.9.2007 – 2 BvR 1673/03 u.a. – juris Rn. 51). Auch eine Zulagengewährung auf der Grundlage der Art. 66, 67 BayBesG kommt nicht in Betracht, da hierfür ebenfalls herausragende Leistungen erforderlich wären, von denen nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht auszugehen ist, so dass es mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen nicht auf die Ermessensausübung ankommt.
Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
(1) Soweit der Kläger moniert, das Erstgericht habe „entgegen den entsprechenden gesetzlichen Regelungen“ die Gründe, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen seien, im Rahmen der Urteilsbegründung nicht angegeben, benennt er schon keine konkrete Rechtsvorschrift, gegen die das Verwaltungsgericht verstoßen haben soll, so dass bereits deshalb keine ernstlichen Zweifel gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt werden. Selbst wenn man jedoch insoweit zugunsten des Klägers unterstellen wollte, dass er eine Verletzung der formellen Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO bzw. des § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rügen wollte, legt er damit keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils dar. In der Sache rügt er Verfahrensfehler. Eine Verletzung der formellen Begründungspflicht vermag aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen, weil sich § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf das Ergebnis der Entscheidung und nicht auf das Verfahren bezieht (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2017 – 3 ZB 16.195 – juris Rn. 3). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auch die Gründe, die für seine Überzeugung leitend gewesen sind, in einer den §§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO entsprechenden Weise im Urteil angegeben. Die die Entscheidung tragenden Schlussfolgerungen müssen auf der Grundlage des durch das Gericht festgestellten Sachverhalts sowie der dazu angestellten Erwägungen – ggf. auch in Verbindung mit dem in Bezug genommenen Akteninhalt und der Niederschrift – nachvollziehbar sein. Maßstab ist die – wenn auch möglicherweise unzutreffende – Rechtsauffassung des Gerichts, weil es nur darauf ankommt, ob diese begründet wurde. Dies ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat (UA S. 7) nachvollziehbar dargelegt, wie es zu dem Ergebnis kommt, dass hinsichtlich des bis 2008 praktizierten Zulagensystems nur Leistungen berücksichtigt wurden, die über einem zu erreichenden Mindestumsatz lagen, und die Überzeugung, wonach die Erbringung herausragender Leistungen nicht erforderlich gewesen sei, damit begründet, dass der Kläger – wie ein Großteil seiner angestellten Kollegen – bis 2008 stets Zulagen erhielt. Damit steht zugleich fest, dass im Zusammenhang mit der zu erreichenden Mindestpunktzahl von 60% die Erbringung von herausragenden Leistungen gerade nicht erforderlich war und dass die Leistungen des Klägers vor diesem Hintergrund auch nicht derart herausgehoben i.S.d. Art. 66, 67 BayBesG waren, weil hierunter nur sog. „Spitzenleistungen“ fallen.
Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang auch die inhaltliche Richtigkeit der vom Erstgericht gezogenen Schlussfolgerungen in Frage stellt, hat er nicht substantiiert dargelegt, weshalb die formell ordnungsgemäß begründete und nachvollziehbare Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein sollte, sondern postuliert lediglich, dass dieses bei einer entsprechenden Bewertung seiner Leistungen zu dem Ergebnis kommen hätte müssen, dass insoweit herausragende Leistungen des Klägers vorliegen würden. Damit stellt der Kläger aber weder einen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage, sondern wendet sich lediglich gegen die Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, ohne aufzuzeigen, dass diese augenscheinlich unzutreffend bzw. beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Widersprüche ernstlich zweifelhaft wäre (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2018 – 3 ZB 16.434 – juris Rn. 18). Wenn er diesbezüglich weiter rügt, dass das Erstgericht die konkreten Leistungen des Klägers keiner Bewertung zugeführt habe, übersieht er, dass dieses aufgrund der von ihm vertretenen und nachvollziehbar begründeten Rechtsansicht auch im Rahmen der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) keinen Anlass dazu hatte. Aus dem – von der Beklagten auch substantiiert bestrittenen – Vorbringen des Klägers ergibt sich lediglich, dass dieser nach seinen eigenen, von ihm nicht näher belegten Angaben unter Zugrundelegung des Punktesystems sowie der Berechnungsmethode der Beklagten von 2008 bis 2014 aufgrund der von ihm behaupteten erreichten Punktzahlen die errechneten „Leistungsprämien“ erhalten hätte können. Damit wird aber lediglich die Behauptung aufgestellt, dass der Kläger auch von 2008 bis 2014 – wie bereits in den Jahren 1998 bis 2007 – Leistungen, denen ein Mindestumsatz zugrunde gelegen habe, erbracht habe, was nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts aber nicht als besonders herausragende Leistung anzusehen ist. Der Kläger legt nicht zugleich substantiiert dar, weshalb die von ihm von 2008 bis 2014 erbrachten Leistungen entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts als besonders herausragende Leistung i.S.d. § 42a BBesG a.F., Art. 66, 67 BayBesG anzusehen sein sollten. Unabhängig davon hat es der bereits vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene Kläger auch vorwerfbar unterlassen, einen hierauf gerichteten förmlichen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu stellen, um dadurch die Rechtsfolge des § 86 Abs. 2 VwGO auszulösen. Eine Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) dient aber nicht dazu, Versäumnisse eines Beteiligten in der Vorinstanz zu korrigieren (vgl. BayVGH, B.v. 25.7.2018 – 3 ZB 15.2645 – juris Rn. 7).
(2) Soweit der Kläger meint, es sei ermessensfehlerhaft (Art. 40 BayVwVfG, § 114 VwGO), dass die Beklagte ihm 2008 lediglich angeboten habe, unter Verzicht auf die Amtszulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 3 BayBesG in ein „Vertragsbeamtenverhältnis“ mit Provisionszahlung zu wechseln, aber nicht geprüft habe, ob ihm nicht wenigstens ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung einer sog. „Leistungsprämie“ nach Art. 66, 67 BayBesG zustehe (Ermessensausfall), legt er schon nicht substantiiert dar, welche Belange die Beklagte diesbezüglich bei einer Ermessensentscheidung berücksichtigen hätte sollen. Im Übrigen hat der Kläger vor Klageerhebung nicht – wie erforderlich – einen hierauf gerichteten Antrag gestellt. Weder die e-mail des Klägers vom 3. Juli 2008 noch das anwaltliche Schreiben vom 9. April 2014 enthalten einen auf § 42a BBesG a.F. bzw. auf Art. 66, 67 BayBesG bezogenen Antrag. Vielmehr bezieht sich der Klägerbevollmächtigte unter Hinweis auf die Provisionsregelung 2008 ausdrücklich allein auf einen angeblichen Anspruch wegen ungerechtfertigter Ungleichbehandlung bzw. aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Deshalb hatte die Beklagte auch keinen Anlass, über die Gewährung einer Leistungsstufe (Art. 66 BayBesG) bzw. Leistungsprämie (Art. 67 BayBesG), auf die kein Anspruch besteht (Art. 66 Abs. 2 Satz 4, Art. 67 Abs. 1 Satz 2 BayBesG), zu entscheiden. Einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung im Hinblick auf Zahlung einer „Provision“ nach Art. 66 bzw. 67 BayBesG hat der Kläger vielmehr erstmals in der Klageschrift vom 30. Oktober 2014 geltend gemacht. Darüber hinaus hat die Beklagte das ihr zustehende Ermessen im Hinblick auf Art. 66, 67 BayBesG mit Bescheid vom 30. September 2014 dahingehend ausgeübt, dass sie den Kläger erneut auf die Möglichkeit hingewiesen hat, in ein „Vertragsbeamtenverhältnis“ mit Provisionszahlung zu wechseln, und ihm mitgeteilt hat, dass vergleichbaren Beamten in der Vergangenheit keine Leistungen nach Art. 66, 67 BayBesG gewährt worden seien. Dies ist vor dem Hintergrund, dass die Leistungen des Klägers und seiner Kollegen im Vertrieb nach dem Ausgeführten nicht als besonders herausragende Leistungen i.S.d. § 42a BBesG bzw. Art. 66, 67 BayBesG anzusehen sind, auch sachgerecht und hält sich im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes, so dass weder ein Ermessensausfall noch ein sonstiger Ermessensfehler ersichtlich ist. Einen solchen hat der Kläger auch nicht substantiiert dargelegt. Unabhängig hiervon kommt es im Ergebnis auch nicht darauf an, ob die Beklagte ihr Ermessen überhaupt bzw. ordnungsgemäß ausgeübt hat, da mangels besonders herausragender Leistungen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage auf der Grundlage von Art. 66, 67 BayBesG zu verneinen sind.
Wenn der Kläger sich weiter dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht nicht nur hinsichtlich der Zulagen für 2008 und 2009, sondern auch für 2010 vom Eintritt der Verjährung ausgegangen sei, obwohl Ansprüche auf Gewährung von Zulagen nach den Regelungen der Beklagten grundsätzlich erst mit dem Ablauf des Folgejahres entstünden, so dass der Anspruch auf Zulagen für 2010 im Jahr 2014 rechtzeitig geltend gemacht worden sei, finden die Provisionsregelungen der Beklagten, denen im Übrigen die vom Kläger behauptete Vorschrift nicht entnommen werden kann, auf gesetzliche Besoldungsansprüche nach § 42a BBesG a.F. keine Anwendung. Auf diese finden vielmehr – ebenso wie gemäß Art. 13 BayBesG auf Ansprüche nach Art. 66 und 67 BayBesG – die Bestimmungen der §§ 195,199 BGB entsprechende Anwendung, so dass etwaige Ansprüche aus 2010 bereits 2014 verjährt wären.
(3) Soweit der Kläger rügt, dass das Erstgericht nicht begründet habe, weshalb unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kein Anspruch auf Beibehaltung der Provisionszahlungen bestehen solle, legt er ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils dar. Das Verwaltungsgericht hat (UA S. 9) vor dem Hintergrund, dass die Leistungen des Klägers nicht als besonders herausragend anzusehen seien, rechtsfehlerfrei bereits für die Zeit bis 2007 einen Anspruch auf Zulagengewährung und demgemäß auch einen diesbezüglichen Vertrauensschutz verneint. Es ist zu Recht davon ausgegangen, dass bereits für die vom Kläger bis 2007 bezogenen Provisionszahlungen keine Rechtsgrundlage vorhanden war und er sich daher nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen kann. Auch wenn infolge der Provisionsregelung 1998 von 1998 bis 2007 Gelder in erheblicher Höhe an den Kläger gezahlt wurden und er in dieser Hinsicht auf den Fortbestand der Zahlungen vertraut haben sollte, ist sein diesbezügliches Vertrauen nicht schützenswert, weil die Zahlungen zu Unrecht erfolgt sind, so dass die Beklagte die Provisionszahlungen an den Kläger jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft einstellen konnte. Nach st. Rspr. ist dem öffentlichen Interesse an der Beendigung rechtswidriger Leistungen mit Wirkung für die Zukunft i.d.R. der Vorrang gegenüber dem Interesse des Beamten an der Aufrechterhaltung der Zahlungen beizumessen, wenn der unrechtmäßige dauerhafte Bezug von Besoldungsleistungen in Frage steht (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2018 – 3 B 17.1256 – juris Rn. 43). Im Übrigen kommt auch aufgrund des im Besoldungsrecht geltenden strikten Gesetzesvorbehalts (Art. 3 Abs. 1 BayBesG) die Gewährung von Besoldungsleistungen außerhalb einer gesetzlichen Grundlage nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2013 – 3 ZB 09.531 – juris Rn. 29).
(4) Soweit der Kläger argumentiert, ein Anspruch auf Zahlung der „Leistungsprämie“ ergebe sich jedenfalls aus der entsprechenden Anwendung der „Dienstvereinbarung für die erfolgsorientierte Entgeltfindung im Service-Center Personalwirtschaft 2005“, da diese ausdrücklich auch auf Beamte Anwendung finde, hat das Erstgericht zu Recht darauf abgestellt, dass diese – wovon auch der Kläger ausgeht – sich auf eine andere Tätigkeit beziehe. Schon deshalb verbietet sich eine analoge Anwendung auf die vorliegende Fallkonstellation. Wenn der Kläger demgegenüber einwendet, dass kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung der Beamten in verschiedenen Abteilungen bestehe, weil die Entgeltregelung jeweils der Steigerung der Motivation und Leistung der Mitarbeiter diene, legt er nicht dar, dass auch die jeweilige Tätigkeit miteinander vergleichbar wäre, was bei Tätigkeiten im Bereich Vertrieb einerseits und im Bereich Personalwirtschaft anderseits auch eher fernliegt. Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, ob Provisionszahlungen an Beamte aufgrund der o.g. Dienstvereinbarung überhaupt zulässig sind. Auf rechtswidrige Leistungen bestünde jedenfalls auch aus Gründen der Gleichbehandlung kein Rechtsanspruch („keine Gleichheit im Unrecht“, vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2013 – 3 ZB 09.531 – juris Rn. 29).
(5) Soweit der Kläger ergänzend auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen Bezug nimmt, erfüllt diese pauschale Bezugnahme schon nicht das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 24.6.2016 – 3 ZB 16.840 – juris Rn. 23).
2. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 und 3 GKG (wie Vorinstanz).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).