Arbeitsrecht

Keine Zustimmung zu einer personenbedingten, außerordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers

Aktenzeichen  M 15 K 19.4028

Datum:
9.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 42821
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SGB IX § 174
VwGO § 114 S. 1

 

Leitsatz

1. Die Ermessensentscheidung dss Integrationsamtes über die Erteilung der Zustimmung zur Kündigung oder deren Versagung (§ 174 Abs. 1 i.V.m. §§ 171 ff. SGB IX) unterliegt nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Dem Gericht ist es versagt, die behördlichen Ermessenserwägungen durch eigene zu ersetzen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist nicht die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung, sondern allenfalls der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ist. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2. Sinn und Zweck des Zustimmungsverfahrens nach §§ 168 ff. SGB IX ist es nicht, eine zusätzliche, zweite Kontrolle der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit der Kündigung zu schaffen. Bei der Entscheidung des Integrationsamtes, die Zustimmung zur Kündigung zu erteilen oder zu versagen, können vielmehr nur Erwägungen eine Rolle spielen, die sich speziell aus der Schwerbehindertenfürsorge herleiten. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die ordnungsgemäße Durchführung eines Präventionsverfahrens bzw. BEM ist zwar keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes, kann jedoch gegebenenfalls zulasten des Arbeitgebers berücksichtigt werden, wenn bei gehöriger Durchführung die Möglichkeit bestanden hätte, die Kündigung zu vermeiden. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.   

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 11. Juli 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch darauf, über die vom Kläger beantragte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beigeladenen erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), denn die angegriffene Entscheidung, die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung nicht zu erteilen, leidet insbesondere nicht unter Ermessensfehlern.
1. Rechtsgrundlage für die erteilte Zustimmung ist § 174 Abs. 1 i.V.m. § 168 SGB IX. Danach bedarf die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Der Beigeladene ist mit einem GdB von 50 ein schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX und genießt damit den besonderen Kündigungsschutz nach §§ 168 ff. SGB IX.
2. Die Entscheidung des Beklagten war materiell rechtmäßig. Insbesondere sind vorliegend keine Ermessensfehler ersichtlich.
a) Über die Erteilung der Zustimmung zur Kündigung oder deren Versagung hat das Integrationsamt nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§ 174 Abs. 1 i.V.m. §§ 171 ff. SGB IX) und dabei das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers am Fortbestand seines Arbeitsplatzes mit dem Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerwG, U.v. 19.10.1995 – 5 C 24.93 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 12.8.2008 – 12 ZB 07.3029 – juris Rn. 8).
Die Ermessensentscheidung unterliegt nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO). Dem Gericht ist es versagt, die behördlichen Ermessenserwägungen durch eigene zu ersetzen. Es kann die Entscheidung nur auf Ermessensfehler hin überprüfen (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 31.1.2013 – 12 B 12.860 – juris Rn. 27 ff.), wobei maßgeblicher Zeitpunkt nicht die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung, sondern allenfalls der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ist (vgl. BVerwG, B.v. 10.11.2008 – 5 B 79.08 – juris Rn. 5). Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auch darauf, ob die Behörde von einem ausreichend ermittelten und zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.10.1995 – 5 C 24.93 – juris Rn. 15), ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet (§ 114 Satz 1 Alt. 1 VwGO) und von der ihr eingeräumten Entscheidungsbefugnis in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 Alt. 2 VwGO).
Die dem Beklagten durch § 20 SGB X auferlegte Aufklärungspflicht findet ihre Grenzen u.a. in der sich aus § 21 Abs. 2 SGB X ergebenden allgemeinen Mitwirkungspflicht des Betroffenen (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.1994 – 5 B 16.94 – juris Rn. 5), insbesondere bei fehlenden bzw. unsubstantiierten Angaben der Beteiligten (vgl. BayVGH, U.v. 18.6.2008 – 12 BV 05.2467 – juris Rn. 47). Die Behörde muss nur solchen Umständen nachgehen, die sich ihr bei vernünftiger Überlegung aufdrängen. Auskünften des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung, die mit den Zuständen im Betrieb vertraut sind, darf sie ein erhebliches Gewicht beimessen (vgl. a. VG Saarland, U.v. 10.11.2000 – 4 K 334/98 – juris Rn. 31) und grundsätzlich von der Richtigkeit der Angaben ausgehen (vgl. a. BayVGH, U.v. 5.10.2011 – 12 B 10.2811 – juris Rn. 62).
Der Gesetzgeber bezweckt mit dem Sonderkündigungsschutz den Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile schwerbehinderter Arbeitnehmer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und mutet insoweit dem Arbeitgeber Einschränkungen in seiner Gestaltungsfreiheit zu (BayVGH, B.v. 12.8.2008 – 12 ZB 07.3029 – juris Rn. 8). Nach der Zwecksetzung des Sonderkündigungsschutzes gewinnt der Schwerbehindertenschutz gegenüber der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers an Gewicht, wenn die beabsichtigte Kündigung auf Gründe gestützt wird, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben, sodass insofern an die Zumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber besonders hohe Anforderungen zu stellen sind (BVerwG, U.v. 19.10.1995 – 5 C 24.93 – juris Rn. 16). Entsprechend ist der Schutz umso geringer, je weniger ein Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Schwerbehinderung feststellbar ist (BayVGH, B.v. 12.8.2008 – 12 ZB 07.3029 – juris Rn. 8; U.v. 28.9.2010 – 12 B 10.1088 – juris Rn. 30).
Die Grenze des Zumutbaren ist für den Arbeitgeber jedenfalls dann erreicht, wenn eine Weiterbeschäftigung des Schwerbehinderten allen Grenzen wirtschaftlicher Vernunft widerspricht, insbesondere dem Arbeitgeber einseitig die Lohnzahlungspflicht auferlegt würde (vgl. BVerwG, U.v. 19.10.1995 – 5 C 24.93 – juris Rn. 16). Demnach kommt auch die Zustimmung des Integrationsamtes regelmäßig nur dann in Betracht, wenn alle anderen Möglichkeiten für den Erhalt des Arbeitsplatzes zuvor untersucht und ausgeschöpft wurden. Insoweit ist regelmäßig zu prüfen, ob die in der Schwerbehinderung wurzelnde personenbedingte Minderleistung nicht durch Inanspruchnahme von Mitteln des Integrationsamtes – etwa die Zahlung eines Minderleistungsausgleichs gemäß § 185 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e SGB IX i.V.m. § 27 SchwbAV – behoben und damit wirtschaftlich zumutbar gemacht werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 31.1.2013 – 12 B 12.860 – juris Rn. 29 f.).
Sinn und Zweck des Zustimmungsverfahrens ist es nicht, eine zusätzliche, zweite Kontrolle der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit der Kündigung zu schaffen (vgl. BayVGH, U.v. 28.9.2010 – 12 B 10.1088 – juris Rn. 30; VG Ansbach, U.v. 26.3.2009 – AN 14 K 08.01924 – juris Rn. 42 f.). Die §§ 168 ff. SGB IX sollen nach ihrer Regelungskonzeption erkennbar keinen umfassenden Schutz schwerbehinderter Arbeitnehmer vor einer Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bieten (vgl. BVerwG, B.v. 11.5.2006 – 5 B 24.06 – juris Rn. 10). Bei der Entscheidung des Integrationsamtes, die Zustimmung zur Kündigung zu erteilen oder zu versagen, können vielmehr nur Erwägungen eine Rolle spielen, die sich speziell aus der Schwerbehindertenfürsorge herleiten. Rechtfertigen solche Erwägungen eine Versagung der Zustimmung nicht, so hat die behördliche Zustimmung dem Kündigenden diejenige Rechtsstellung zurückzugeben, die er hätte, wenn es keinen besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte gäbe (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2004 – 5 B 90.03 – juris Rn. 3, U.v. 19.10.1995 – 5 C 24.93 – juris Rn. 18; B.v. 20.10.1994 – 5 B 19.94 – juris Rn. 2). Allerdings darf das Integrationsamt an einer offensichtlich unwirksamen Kündigung in dem Sinne, dass die Unwirksamkeit ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt und sich dem Kündigenden geradezu aufdrängt, nicht mitwirken (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2012 – 12 ZB 11.1063 – juris Rn. 11 m.w.N.).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Beklagte die streitgegenständliche Entscheidung, die Zustimmung zur Kündigung nicht zu erteilen, nicht ermessensfehlerfrei ausgeübt.
(1) Die ermessenslenkende Norm des § 174 Abs. 4 SGB IX war vorliegend nicht einschlägig, sodass der Beklagte sein Ermessen frei auszuüben hatte. Der Beklagte hat vorliegend zu Recht angenommen, dass ein Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Behinderung nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen war.
(2) Die Behörde hat vorliegend die Umstände, die nach der Zweckrichtung des behindertenrechtlichen Sonderkündigungsschutzes in die Interessenabwägung einzustellen waren (vgl. BVerwG, U.v. 19.10.1995 – 5 C 24.93 – juris Rn. 15), im gebotenen und – vor dem Hintergrund der Zwei-Wochen-Frist des § 174 Abs. 3 Satz 1 SGB IX, nach deren Ablauf eine Zustimmung nach § 174 Abs. 3 Satz 2 SGB IX fingiert worden wäre – auch ausreichenden Umfang ermittelt.
Durch Anhörung von Kläger, Beigeladenem, Personalrat und Schwerbehindertenvertretung erhielt der Beklagte eine ausreichende Tatsachengrundlage für die spätere Abwägungsentscheidung und hat den Sachverhalt insoweit hinreichend ermittelt. Insbesondere ist der Beklagte seiner Pflicht, bei einem auf krankheitsbedingte Fehlzeiten gestützten Antrag des Arbeitgebers die Richtigkeit dieser Angaben zu überprüfen und Ursachen und Folgen der Erkrankung aufzuklären (vgl. VG München, U.v. 18.12.2014 – M 15 K 12.1048 – juris Rn. 39), durch Anforderung medizinischer Atteste, Gutachten und Befundberichte beim Kläger nachgekommen, zumal dem Beklagten die durch den Beigeladenen übersandten ärztlichen Atteste seiner behandelnden (Fach-)Ärzte vorlagen, die dem Kläger auch mit Schreiben vom 3. Juli 2019 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt wurden. Eine schriftliche Stellungnahme des Betriebsarztes wurde nicht bzw. nicht im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt vorgelegt. Auch gab es keine Anhaltspunkte, an der Aussagekraft der im Wesentlichen übereinstimmenden, auf nachvollziehbare Tatsachengrundlagen gestützten ärztlichen Stellungnahmen der den Beigeladenen behandelnden (Fach-)Ärzte zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund und der kurzen Entscheidungsfrist von zwei Wochen ab Antragseingang nach § 174 Abs. 2 Satz 1 SGB IX war die Einholung weiterer ärztlicher Gutachten oder eine Befragung des Betriebsarztes nicht erforderlich, zumal der Betriebsarzt nach unbestrittener Aussage des Beigeladenen mit diesem nur etwa 15 Minuten geredet, Diagnosen und Unterlagen des Beigeladenen nicht begutachtet sowie die geführten BEM-Gespräche vorzeitig verlassen oder diese verspätet angetreten hat. Die Klagepartei macht diesbezüglich daher zu Unrecht eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend.
(3) Ermessensfehler ergeben sich auch nicht aus dem Ergebnis der Abwägungsentscheidung.
Dass der Beklagte erkannt hat, eine Ermessensentscheidung (und keine gebundene Entscheidung) zu treffen, und sein Ermessen auch ausgeübt hat, wird aus der Bescheidsbegründung offensichtlich. Er hat die Grenzen des Ermessens gewahrt und ist geleitet von Sinn und Zweck des schwerbehindertenrechtlichen Sonderkündigungsschutzes unter Abwägung der für und gegen die Erteilung der Zustimmung streitenden Gesichtspunkte zu dem vertretbaren Ergebnis gekommen, dass die Ermessensentscheidung zugunsten des Beigeladenen ausfalle.
Der Beklagte nahm dabei zugunsten des Beigeladenen einen Zusammenhang zwischen der anerkannten Behinderung und dem Kündigungsgrund an und ist folgerichtig von einem hohen schwerbehindertenrechtlichen Schutzniveau ausgegangen. Ausweislich der Begründung des Bescheids hat sich der Beklagte sodann mit sämtlichen, nach der gebotenen Sachverhaltsermittlung ersichtlichen und von den Beteiligten im Ausgangsverfahren geltend gemachten Belangen auseinandergesetzt. Indem er zugunsten des Beigeladenen die nicht mit der erforderlichen Sicherheit vorliegende negative Gesundheitsprognose aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils von sog. einmaligen Ursachen (Fahrradunfälle mit Folgewirkungen, langwierige Viruserkrankung), dessen Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, ein erschwertes Finden einer Anschlussbeschäftigung sowie ein mögliches Absinken des Lebensstandards in die Abwägung einstellte, hat er hinsichtlich des Beigeladenen keine sachfremden Erwägungen in die Abwägung eingestellt.
Auch hinsichtlich der zugunsten des Klägers einbezogenen und gewichteten Umstände hat der Beklagte keine ersichtlichen, nach dem Gesetzeszweck relevanten Belange außer Acht gelassen. Insoweit berücksichtigte der Beklagte ein nicht unbeachtliches Lösungsinteresse des Klägers, die durchgeführten BEM-Gespräche und Wiedereingliederungsmaßnahmen sowie eventuelle hohe Entgeltfortzahlungskosten. Dass der Beklagte die Nichtdurchführung eines Präventionsverfahrens bzw. die fehlende Hinzuziehung des Integrationsfachdienstes bei den BEM-Gesprächen zugunsten des Beigeladenen und damit im Ergebnis zulasten des Klägers berücksichtigte, stellt sich als ermessensfehlerfrei dar. Die ordnungsgemäße Durchführung eines Präventionsverfahrens bzw. BEM ist zwar keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes, kann jedoch gegebenenfalls zulasten des Arbeitgebers berücksichtigt werden, wenn bei gehöriger Durchführung die Möglichkeit bestanden hätte, die Kündigung zu vermeiden (BVerwG, B.v. 29.8.2007 – 5 B 77.07 – juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 5.10.2011 – 12 B 10.2811 – juris Rn. 67). Im vorliegenden Fall war nicht von vornherein ausgeschlossen, dass durch Einschaltung des Integrationsfachdienstes oder der Epilepsieberatung eine Kündigung vermieden worden wäre.
3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Hinsichtlich der Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat das Gericht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO eine Billigkeitsentscheidung zu treffen. Im Allgemeinen entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wenn der Beigeladene – wie hier – einen Sachantrag gestellt hat und damit wegen § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. BayVGH, B.v. 1.8.2011 – 2 C 11.1470 – juris Rn. 2). Ein Fall, in dem ausnahmsweise davon abzusehen wäre, liegt nicht vor.
Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.


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