Arbeitsrecht

Kostenentscheidung

Aktenzeichen  Au 2 V 17.30773

Datum:
8.3.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 151765
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Antragspartei hat am 8. März 2017 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hat am 25. Februar 2016 der Erledigung zugestimmt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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