Arbeitsrecht

Kostenentscheidung nach Vergleich, Streitwertfestsetzung

Aktenzeichen  M 10 K 19.4048

Datum:
29.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 38307
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1
GKG § 52 Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 4/5, die Beklagte zu 1/5 zu tragen.
II. Der Streitwert wird auf 87.838,07 EUR festgesetzt.

Gründe

Das Verfahren ist durch den zwischen den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 15. Juli 2021 geschlossenen Vergleich beendet. Die Beklagte hat von der ihr eingeräumten Widerrufsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Da die Beteiligten im Vergleich nur die Hauptsache geregelt und die Verteilung der Verfahrenskosten ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt haben, ist nicht die Kostenregelung des § 160 VwGO maßgebend; vielmehr hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden (BayVGH, B.v. 19.9.2006 – 23 B 06.1080 – BeckRS 2009, 40406).
Billigem Ermessen entspricht es regelmäßig, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre oder der die Erledigung des Rechtsstreits aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt bzw. sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (BVerwG, B.v. 2.2.2006 – 1 C 4/05 – BeckRS 2006, 21285). Wegen des kursorischen Charakters der Entscheidung sind in ihrem Rahmen Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts nicht veranlasst (BVerwG, B.v. 7.1.1974 – I WB 30.72 – BVerwGE 46, 215; vgl. auch BayVGH, B.v. 11.11.2016 – 15 B 16.1239 – juris RdNr. 2 m.w.N.). Auch schwierige Rechtsfragen sind nicht mehr zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall ist es unter Zugrundelegung des gebotenen summarischen Prüfungsmaßstabs ermessensgerecht, der Klägerin die Kosten des Verfahrens zu 4/5 aufzuerlegen. Die Beklagte ermäßigte die in den angefochtenen Bescheiden vom 2. Dezember 2016 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2019 festgesetzten Herstellungsbeiträge in dem vor der Kammer geschlossenen Vergleich insgesamt um etwa 1/5. Insoweit hätte die Klage voraussichtlich Erfolg gehabt. Die Klägerin erkannte die herabgesetzten Herstellungsbeiträge an und begab sich damit im Übrigen in die Rolle der Unterlegenen. Es erweist sich als ermessengerecht, dieses Verhältnis auch im Rahmen der Kostenverteilung beizubehalten.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.


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