Arbeitsrecht

Kostenerinnerung

Aktenzeichen  M 7 M 19.4572

Datum:
13.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 49462
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 34 Abs. 1 S. 3, § 52 Abs. 2,§ 63, § 66
VwGO § 166, § 188
RDGEG §§ 3, 5

 

Leitsatz

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 14. August 2019 wird zurückgewiesen

Gründe

I.
Der Kläger erhob mit eigenem Schreiben am 6. August 2019 Klage beim Verwaltungsgericht München wegen „Leihfristüberschreitung/ Medienrückgabe 1. Mahnung“ für den Kläger „Ausweisnummer … – Schreiben Stadtbibliothek München vom 24. Juli 2019“ (M 7 K 19.4005). Über diese Klage ist bislang nicht entschieden. Mit Beschluss vom 8. August 2019 setzte das Gericht den Streitwert gemäß § 63 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 500,00 Euro vorläufig fest.
Mit Kostenrechnung vom 14. August 2010, BKZ-Nr. …, wurden hierfür Kosten in Höhe von 105,00 Euro in Rechnung gestellt. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Gerichtskosten gemäß §§ 6, 9 GKG sofort fällig und ungeachtet des Verfahrensverlaufs einzuziehen seien.
Am 20. August 2019 legte der Kläger Erinnerung gegen die Kostenrechnung ein. Der Kläger beruft sich auf die in § 188 VwGO geregelte Kostenfreiheit infolge seines Status als Schwerbehinderter mit Grad 100 sowie darauf, dass er als Studierender der LMU Mitarbeiter des Landes Bayern sei. Das GKG besage auch, dass Mitarbeiter von Bund, Ländern und Gemeinden keine Gerichtskosten zu leisten hätten.
Die Kostenbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Gerichts- und Kostenakte im Verfahren M 7 K 19.4005 Bezug genommen.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – zulässige Erinnerung ist unbegründet, da der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist.
Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter.
Kosten (Gebühren und Auslagen) werden gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.
Mit der Einreichung der Klage wird in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG die Verfahrensgebühr fällig. Aus diesem Grund hat das Gericht nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG den Streitwert (§ 3 Abs. 1 GKG) ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig festzusetzen, wenn der Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist.
Der Streitwert bestimmt sich in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 52 GKG. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen, § 52 Abs. 2 GKG. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Da der Antrag des Klägers in der von ihm vorgebrachten Form keine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betraf, konnte kein bezifferter Streitwert festgesetzt werden. Als unmittelbarer Streitgegenstand war ein Mahnschreiben der Münchner Stadtbibliothek vom 24. Juli 2019 wegen Leihfristüberschreitung angegeben. Darin wurde der Kläger aufgefordert, das ausgeliehene Medium umgehend zurückzugeben. Bis dahin werde sein Benutzerkonto mit Versäumnisgebühren in Höhe von 0,40 Euro (Erwachsene) pro Öffnungstag und Medium belastet. Eine erneute Entleihung sei erst nach Rückgabe der Medien und Begleichung der Gebühren möglich. Für den Bescheid wurden Verwaltungskosten in Höhe von 2,00 Euro erhoben, mit denen das Benutzerkonto des Klägers belastet werde.
Demzufolge wurde unter Berücksichtigung von § 52 Abs. 1 GKG vorläufig ein Streitwert am Ende der ersten Gebührenstufe (Streitwert bis 500,00 Euro, vgl. Tabelle der Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG) festgesetzt, da davon ausgegangen wurde, dass sich der Streitgegenstand im Wesentlichen auf (gegenwärtig und zukünftig) anfallenden Kosten beschränken dürfte.
Die Höhe der Gebühren richtet sich gemäß § 3 Abs. 1 GKG grundsätzlich nach dem Streitwert. Bei einem Streitwert von 500,00 Euro beträgt der Wert einer Gebühr gemäß § 34 Abs. 1 GKG i.V.m. der als Anlage 2 dem GKG beigefügten Gebührentabelle 35,00 Euro.
Nach Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) bemisst sich bei Verfahren des Verwaltungsgerichts, als Gericht 1. Instanz, die allgemeine Verfahrensgebühr nach dem 3-fachen (Gebühren-)Satz aus dem Streitwert. Im Verfahren M 7 K 19.4005 beträgt daher die Verfahrensgebühr insgesamt 105,00 Euro (3 x 35,00 Euro). Diesen Betrag hat die Kostenbeamtin dem Kläger rechtmäßig mit Kostenrechnung vom 14. August 2019 unter Hinweis auf die sofortige Fälligkeit nach §§ 6, 9 GKG in Rechnung gestellt.
Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG können Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten vorläufigen Streitwerts nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss geltend gemacht werden, durch den die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird. Dies ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht der Fall. Demnach kann lediglich die endgültige Streitwertfestsetzung angefochten werden.
Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass Einwendungen des Klägers bezüglich der Höhe des vorläufig festgesetzten Streitwerts bei der endgültigen Festsetzung des Streitwerts in der verfahrensabschließenden Entscheidung berücksichtigt werden können. Unabhängig davon wird sich auch eine geringere Streitwertfestsetzung ergeben, wenn sich der Streitwert konkret nach einer bezifferten Zahlungsverpflichtung des Klägers bemessen lassen sollte. So ergibt sich aus der Klageerwiderung vom 16. Oktober 2019, dass (zu diesem Zeitpunkt) insgesamt 6,80 Euro Mahn- und Versäumnisgebühren offen waren. Allerdings würde sich auch eine geringere Streitwertfestsetzung im Ergebnis nicht auf die Gebührenhöhe auswirken, da hieraus keine Änderung in der Gebührenstufe folgen würde.
Die Einwendungen des Klägers zur Kostenfreiheit greifen ebenfalls nicht durch. Da es sich vorliegend um eine kommunalrechtliche Streitigkeit (Nutzung einer öffentlichen Einrichtung) handelt, ist § 188 VwGO nicht einschlägig. Auch aus dem Gerichtskostengesetz folgt keine persönliche Kostenbefreiung für den Kläger (vgl. auch § 2 Abs. 4 GKG). Dem Kläger bleibt es im Übrigen unbenommen, einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. § 166 VwGO) zu stellen.
Da die Kostenrechnung vom 14. August 2019 nicht zu beanstanden war, war die Erinnerung zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da nach § 68 Abs. 8 GKG das Erinnerungsverfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.


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