Arbeitsrecht

Kostenerstattung, Bescheid, Gemeinde, Leistungen, Friedhof, Ermessen, Ersatzvornahme, Unterhaltspflicht, Erstattung, Bestattungskosten, Verfahren, Verletzung, Vollstreckung, Klinikum, Kosten des Verfahrens, Sinn und Zweck, Interesse der Allgemeinheit

Aktenzeichen  Au 7 K 19.143

Datum:
9.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 50158
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 2019 wird aufgehoben, soweit eine Kostenerstattung in Höhe von mehr als 80.- EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Im Einvernehmen mit den Parteien konnte über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Die zulässige Klage führt auch in der Sache weitestgehend zum Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 VwGO), soweit von der Beklagten mehr als nur die für Leistungen der Klinik und des Standesamts verauslagten Kosten geltend gemacht werden.
1. Der Kläger ist nicht verpflichtet, der Beklagten die Kosten für die Überführung der Leiche seiner verstorbenen Mutter nach … in Höhe von insgesamt 814,56 EUR zu erstatten. Die Beklagte hat insoweit keinen Anspruch auf Kostenersatz gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Bestattungsgesetzes (BestG), sie kann lediglich die für Leistungen der Klinik und des Standesamts verauslagten Kosten vom Kläger verlangen.
a) Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG kann eine Gemeinde vom Bestattungspflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten verlangen, wenn diese für die Bestattung und/oder die einer Bestattung vorausgehenden notwendigen Verrichtungen sorgen musste (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG), weil der nach § 15 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung – BestV) Bestattungspflichtige seiner Bestattungspflicht nicht nachgekommen ist und Anordnungen nach Art. 14 Abs. 1 BestG nicht möglich, nicht zulässig oder nicht erfolgversprechend gewesen sind.
b) Die Beklagte durfte daher grundsätzlich Kostenersatz vom Kläger als Bestattungs pflichtigen verlangen.
Die Beklagte war als Gemeinde, in der der Sterbeort lag, zunächst örtlich für die Veranlassung der unaufschiebbaren Maßnahmen für die Bestattung (Leichenschau, Kühlung, Standesamtliche Todesbescheinigung) zuständig, da diese Maßnahmen der Bestattung vorausgehende notwendige Verrichtungen waren. Sie kann insoweit vom Kläger Kostenersatz verlangen. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger bestattungspflichtig war und somit für die Bestattung seiner Mutter sorgen musste, bzw. falls er dieser Pflicht nicht nachkam, der Gemeinde gegenüber zum Ersatz der notwendigen Kosten verpflichtet ist (hierzu im Folgenden unter aa).
Das Gericht geht jedoch davon aus, dass die Kosten der Überführung der Leiche an den früheren Wohnort zur Beisetzung nicht zu den notwendigen Kosten der Bestattung gehörten, und insoweit keine Erstattung verlangt werden kann (hierzu im Folgenden unter bb, cc).
aa) Als Sohn der Verstorbenen ist der Kläger bestattungspflichtig im Sinne von Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BestG, § 15 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b) der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung – BestV). Diese öffentlichrechtliche Bestattungspflicht besteht in erster Linie aus Gründen der Gefahrenabwehr, so dass, anders als z.B. bei der Beurteilung von Unterhaltspflichten, die persönlichen Verhältnisse des Bestattungspflichtigen ebenso wie eine etwaige Zerrüttung der Familienverhältnisse grundsätzlich bei der Bestimmung des Bestattungspflichtigen unbeachtlich sind und es auch nicht darauf ankommt, ob der Bestattungspflichtige ein etwaiges Erbe ausgeschlagen hat (ständ. Rechtsprechung; vgl. z.B. VG Ansbach, U.v. 7.7.2005 – AN 4 K 05.02104; VG Augsburg, U.v. 26.7.2013 – Au 7 K 13.216; BayVGH, B.v. 9.6.2008 – 4 ZB 07.2815; B.v. 12.9.2013 – 4 ZB 12.2526 – alle juris).
Der Kläger kann sich also weder darauf berufen, dass er das Erbe seiner Mutter ausgeschlagen hat, noch darauf, dass die Verstorbene sich um ihn und auch seine Geschwister seit ihrer Kinderzeit nicht mehr gekümmert habe.
Auch das hier von Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG eingeräumte Ermessen im Hinblick auf die Entscheidung, ob vom Bestattungspflichtigen Kostenersatz verlangt wird, hat die Behörde hier rechtmäßig ausgeübt.
Behördliche Ermessensentscheidungen sind gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar (§ 114 VwGO). Das Gericht kann insoweit nur nachprüfen, ob das Vorliegen einer Ermessensvorschrift erkannt und ob also das Ermessen überhaupt ausgeübt wurde, ob seine Grenzen überschritten wurden oder ob vom Ermessen in einer dem Sinn und Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Das Gericht darf aber nicht eigene Zweckmäßigkeitserwägungen an die Stelle der behördlichen Erwägungen setzen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei der Ermessensvorschrift des Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG zudem um ein sogenanntes intendiertes Ermessen. In der Regel ist deshalb nur die Entscheidung für die Inanspruchnahme des Bestattungspflichtigen ermessensfehlerfrei. Nach der Zweckrichtung der Regelung in Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG entspricht es regelmäßig ohne Ansehung der tatsächlichen persönlichen Beziehung des Bestattungspflichtigen zum Verstorbenen dem Interesse der Allgemeinheit an der rechtmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Steuergeldern, die durch die Behörde verauslagten Bestattungskosten zurückzufordern. Die in Art. 15 Abs. 2 BestG und §§ 1 und 15 BestV aufgezählten Angehörigen eines Verstorbenen stehen diesem im Sinne einer Solidargemeinschaft allein schon auf Grund der familiären Verbundenheit regelmäßig näher als die Allgemeinheit. Auf die persönlichen Beziehungen im Einzelfall kommt es insoweit – wie bereits dargestellt – nicht an. Vorrangig muss es daher den Angehörigen obliegen, für eine Bestattung zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Bei der Bestattungspflicht und der hieraus resultierenden Kostenerstattungspflicht geht es vor allem um die Abgrenzung der privaten Verantwortungssphäre von derjenigen der Allgemeinheit. Es bedarf daher in der Regel einer ausführlichen Darlegung der Ermessenserwägungen nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigen könnten (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2008, a.a.O., Rn. 6 m.w.N.).
Diesen Anforderungen hält die Entscheidung des Beklagten stand. Insbesondere hat die Behörde ihre Ermessenserwägungen im angefochtenen Bescheid offengelegt und im Rahmen der Klageerwiderung zulässig (§ 114 Satz 2 VwGO) ergänzt. Entsprechend den obigen Ausführungen zum intendierten Ermessen durfte sie dabei zu Recht auf die fiskalischen Interessen der öffentlichen Hand abstellen.
Der Kläger ist somit verpflichtet, der Beklagten die geltend gemachten Auslagen für die Kühlung der Leiche, die Leichenschau und die standesamtliche Todesbescheinigung zu ersetzen.
bb) Nach Auffassung der Kammer hat die Beklagte jedoch keinen Anspruch auf Er stattung der Kosten für die Überführung der Verstorbenen an ihren ehemaligen Wohnort. Diese Kosten waren hier für eine ordnungsgemäße Bestattung der Verstorbenen nicht notwendig, so dass eine Erstattung gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG nicht in Betracht kommt, weil die Beklagte insgesamt für die Bestattung der Mutter des Klägers im Rahmen der Ersatzvornahme zuständig gewesen wäre. Auch wenn die Verstorbene gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt … (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 6. Dezember 2001 Anspruch darauf hatte, in … bestattet zu werden, wohingegen ein Anspruch auf Bestattung auf einem Friedhof der Beklagten gerade deswegen nicht bestand (§ 6 Abs. 1 Buchst. d der Satzung über die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen – Friedhofssatzung der Stadt Kaufbeuren – in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2007 i.V.m. Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BestG), war die Beklagte hier verpflichtet, für die Bestattung der Verstorbenen zu sorgen.
Zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Bestattungsgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen sind – soweit hier relevant – „die Gemeinden“ (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BestG). Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 Best G muss dementsprechend „die Gemeinde“ für die Bestattung sorgen, wenn der Bestattungspflichtige dies nicht tut.
Welche Gemeinde hier jeweils angesprochen wird, ist jedoch im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Für die Fälle, in denen Wohnsitz und Sterbeort auseinanderfallen ist eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nicht getroffen worden, es besteht soweit ersichtlich auch keine Regelung im Verordnungswege. Das Bayer. Staatsministerium des Innern hat in der Bekanntmachung über die Aufgaben der Gemeinden beim Vollzug des Bestattungsgesetzes vom 12. November 2002 (BestBek), auf die sich die Beklagte beruft, an die sie gebunden ist und nach der sie gehandelt hat, bestimmt, dass die Sterbegemeinde mit dem Eintritt eines Todesfalls die bestattungsrechtliche Pflicht hat, unverzüglich die Leichenschau zu veranlassen und innerhalb der 96-Stunden-Frist nach § 19 Abs. 1 BestV die Überführung in die Wege zu leiten. Zur Beisetzung der in ihrem Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, die nicht Gemeindeeinwohner sind, sei sie gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BestG nur verpflichtet, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung nicht anderweitig sichergestellt ist. Wenn die Wohnsitzgemeinde bekannt sei, könne die anderweitige Beisetzung als sichergestellt gelten, da in diesem Fall die Wohnsitzgemeinde gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BestG verpflichtet sei, die Beisetzung der verstorbenen Gemeindeeinwohner zu gestatten. Die bestattungsrechtliche Zuständigkeit der Sterbegemeinde ende mit der Übergabe der Leiche an die Wohnsitzgemeinde bzw. bei Feuerbestattungen mit dem Verbringen der Leiche in eine Feuerbestattungsanlage.
Die Wohnsitzgemeinde, die nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BestG zur Beisetzung verpflichtet ist, müsse die überführte Leiche übernehmen und habe daraufhin selbst die bestattungsrechtliche Pflicht, für die Bestattung zu sorgen. Im Falle einer Feuerbestattung ist die Einäscherung Teil der Bestattungspflicht der Wohnsitzgemeinde.
Dies ergebe sich aus dem Zusammenhang der Vorschriften des Bestattungsrechts.
cc) Eine wirksame Regelung dahingehend, dass die Zuständigkeit für die Bestattung bei der Wohnsitzgemeinde liegt, auch wenn der Sterbeort nicht zur Wohnsitzgemeinde gehört, lässt sich hieraus jedoch nicht entnehmen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr zur Zuständigkeit im Bereich des Bestattungsrecht bereits im Jahr 1993 – und unter Geltung einer früheren Fassung der BestBek – folgendes ausgeführt:
„Welche Gemeinde beim Auseinanderfallen von Sterbeort, Wohnsitz zum Zeitpunkt des Todes und Bestattungsort für die Maßnahmen nach Art. 14 Abs. 1 und 2 BestG zuständig ist, ist weder im Bestattungsgesetz noch in den dazu erlassenen Verordnungen ausdrücklich geregelt (vgl. dazu auch Klingshirn a.a.O., Erläuterungen XIX und VI RdNr. 14). Auch aus der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Aufgaben der Gemeinden beim Vollzug des Bestattungsgesetzes vom 17. September 1987 (MABl S. 687/694) lassen sich keine Hinweise auf nähere Regelungen der Zuständigkeit im Einzelfall entnehmen. Fehlt eine ausdrückliche Zuständigkeitsverteilung, so sind zur Bestimmung der zuständigen Stelle die Systematik und insbesondere Sinn und Zweck des Gesetzes heranzuziehen. Das Bestattungsgesetz ist seinem Kernbereich nach sicherheitsrechtlicher Natur. Die Leichenschau ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Bestattungsverordnung (BestV) vom 9. Dezember 1970 (BayRS 2127-1-1-I) „unverzüglich“ durchzuführen. Das Betretungs- und Auskunftsrecht des Art. 3 BestG kann sinnvollerweise im allgemeinen nur von der Gemeindeverwaltung des Sterbeortes überwacht und durchgesetzt werden. Daraus ist zu folgern, daß für die Leichenschau nach Art. 14 BestG zuständig die Gemeinde ist, in welcher der Todesfall eingetreten ist. Ähnlich strenge zeitliche Anforderungen sind für die Bestattung und die dafür notwendigen Vorbereitungen nicht gegeben, so daß daraus allein eine Zuständigkeit des Sterbeortes nicht begründet werden könnte. Jedoch muß nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BestV eine Leiche dem Grundsatz nach spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet sein. Fallen Sterbeort und Gemeinde, in der die Bestattung durchgeführt werden soll, auseinander, so ist eine Überführung notwendig, deren Aufsicht sinnvollerweise bei der Gemeinde liegen sollte, in der die Überführung beginnt. Insbesondere ist aber beim Auffinden von Unbekannten oder von Personen, deren Wohnsitz nicht in kurzer Zeit sicher festgestellt werden kann, allein die Gemeinde des Sterbeortes zuständig. Ohne eine diesbezügliche gesetzliche Regelung ist nicht verständlich, daß die Zuständigkeit für sicherheitsrechtlich geprägte Anordnungen oder Maßnahmen allein deshalb wechseln sollte, weil der frühere Wohnsitz eines Verstorbenen gegebenenfalls nachträglich festgestellt werden kann. Hinzu kommt noch, daß zur Beurkundung des Todesfalles nach § 32 des Personenstandsgesetzes derjenige Standesbeamte befugt ist, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist. Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit des Sterbeortes sind auch Art. 149 Abs. 1 Satz 1 BV und dem Grundsatz der „Allzuständigkeit“ der Gemeinde in ihrem Gebiet zu entnehmen (vgl. Art. 83 Abs. 1 BV, Art. 28 Abs. 2 GG). Daraus ist zusammenfassend zu schließen, daß für Anordnungen und Maßnahmen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 und 2 BestG diejenige Gemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet der Sterbeort liegt. Der erkennende Senat ist sich bewußt, daß mit dieser Auslegung Gemeinden mit Einrichtungen, in denen statistisch gesehen eine größere Häufigkeit von Todesfällen zu verzeichnen ist als in anderen, wesentlich benachteiligt werden, insbesondere bei kleinen Gemeinden mit größeren derartigen Einrichtungen. Auch kann es sein, daß Ermittlungen über Art, Ort und Durchführung der Bestattung nach Art. 1 Abs. 2 BestG in der Wohnsitzgemeinde des Verstorbenen zum Zeitpunkt des Ablebens oder in der Gemeinde des voraussichtlichen Bestattungsortes häufig leichter und effektiver durchgeführt werden können als bei einem unter Umständen zufälligen Sterbeort. Die oben zitierten Verfassungsnormen stünden einer Zuständigkeitsverlagerung (auch) auf eine dieser Gemeinden wohl nicht entgegen. Wie dargelegt, würde aber eine solche Zuständigkeitsverlagerung eine eindeutige gesetzliche Regelung voraussetzen; daran fehlt es hier. Da der Kläger in dem hier zu beurteilenden Fall nicht Sterbeort war, ist eine Zuständigkeit für Maßnahmen nach Art. 14 Abs. 2 BestG somit zu verneinen“ (BayVGH, U. v. 21.6.1993 – 12 B 91.2999 -, Rn. 24 – 26, juris).
An einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung der Zuständigkeit für die Fälle des Versterbens außerhalb der Wohnsitzgemeinde fehlt es nach wie vor. Die Kammer geht nicht davon aus, dass die Regelung der Gestattung einer Beisetzung in einem gemeindlichen Friedhof (Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BestG) gleichzeitig als Regelung der örtlichen Zuständigkeit für die nach Art. 14 Abs. 2 BestG erforderlichen Maßnahmen angesehen werden kann, wie dies in der BestBek dargestellt wird. Dem Gesetzeswortlaut lässt sich ein solcher Regelungsgehalt nicht entnehmen. Hier ist nicht von der Durchführung der Beisetzung durch die Gemeinde, sondern von deren Gestattung auf einem gemeindeeigenen Friedhof die Rede. Auch finden sich die Bestimmungen des § 8 BestG in dem Abschnitt des Gesetzes, in dem es um die Bereitstellung von Bestattungseinrichtungen und die Anforderungen an diese geht; die Regelungen zur behördlichen Überwachung und ersatzweisen Durchführung von Maßnahmen findet sich hingegen erst im darauffolgenden Abschnitt des Gesetzes. Die derzeitige Fassung der BestBek hat, wie die Beklagte zutreffend ausführt, inzwischen die oben dargestellte Regelung für solche Fälle getroffen. Als Verwaltungsrichtlinie stellt diese Regelung jedoch gerade keine gesetzliche Regelung dar. Die Kammer geht auch nicht davon aus, dass das zitierte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dahingehend zu verstehen ist, dass eine Regelung der abweichenden Zuständigkeit in einer Richtlinie (wie sie nach dem und evtl. auf Grund des Urteils von 1993 erfolgt ist) ausreichend wäre, um eine Abweichung von dem gesetzlichen bzw. verfassungsmäßigen Grundsatz der Allzuständigkeit der Gemeinde festzulegen.
Obwohl die Beklagte sich richtlinienkonform verhalten hat, kann daher mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung der Zuständigkeit nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Zuständigkeit für Maßnahmen der Bestattung mit der Überführung der Leiche an die Gemeinde des letzten Wohnorts endete, sondern die Beklagte für die Durchführung der Bestattung insgesamt zuständig gewesen wäre, auch wenn im vorliegenden Fall schon von Anfang an feststand, dass die Leiche in … zu bestatten war. Die Identität und der frühere Wohnsitz der Verstorbenen waren bekannt, die einschlägige Friedhofssatzung der Stadt … gestattet die Beisetzung dort (s.o. unter bb), die Beklagte hätte hingegen die Bestattung auf einem ihrer Friedhöfe nur zulassen müssen, wenn dies nicht der Fall gewesen wäre. Wie oben bereits ausgeführt, beinhaltet diese Regelung jedoch keine Regelung der örtlichen Zuständigkeit für die Durchführung einer Bestattung.
c) Es ist daher nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass die Beklagte für die Durchführung der Bestattung in der Heimatgemeinde der Verstorbenen örtlich zuständig gewesen wäre. Sie hätte damit zunächst für die – gegenüber der Erdbestattung kostengünstigere – Einäscherung zur Feuerbestattung sorgen müssen. Dies hätte dazu geführt, dass die Leiche aus dem Klinikum der Beklagten direkt ins Krematorium überführt worden wäre, der Umweg über den Friedhof in der Wohnsitzgemeinde und damit die hierfür anfallenden Kosten, wären vermieden worden. Ebenso wäre dies im Übrigen der Fall gewesen, wenn die Leiche direkt von der Beklagten ins Krematorium verbracht worden wäre. Nach Nr. 3.3.1 Satz 4 Alt. 2 BestBek endet die Zuständigkeit der Sterbegemeinde bei Feuerbestattungen mit der Verbringung der Leiche in eine Feuerbestattungsanlage.
Die Kosten für die Bestattung im Übrigen wären ebenso angefallen, wie sie im vorliegenden Falle auch entstanden sind, nur nicht mehr bei der Beklagten, sondern bei der Stadt, die die Bestattung dann auch durchgeführt hat – und nach Auffassung der Kammer hierfür dann auch zuständig war, weil die Leiche dorthin überführt wurde, und die Stadt … nun ihrerseits aufgrund der gemeindlichen Allzuständigkeit des Art. 149 Abs. 1 Satz 1 BV sicherheitsrechtlich für die nicht aufzuschiebende Bestattung, die sonst niemand durchführen wollte, sorgen musste. Auf das Urteil der Kammer gleichen Datums, Az. Au 7 K 19.1759, (den Beteiligten bekannt) wird insoweit Bezug genommen. Die Kosten für die Überführung der Leiche in den Ort des letzten Wohnsitzes wären jedoch zu vermeiden gewesen und waren damit nicht notwendig im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können auch bei teilweisem Obsiegen und verlieren in einem Rechtsstreit die Kosten einer Partei zur Gänze auferlegt werden, wenn die andere Partei nur in geringem Umfang obsiegt, wie das hier der Fall ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
3. Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit zuzu lassen.


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