Arbeitsrecht

Kostenfestsetzung im Asylverfahren

Aktenzeichen  M 24 M 16.31571

Datum:
9.1.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 148915
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RVG § 30, § 33
AsylG § 24 Abs. 4
VwGO § 75

 

Leitsatz

1 Der gesetzlichen Regelung in § 30 Abs. 1 RVG liegt ein abstrakter, pauschalierter Gegenstandswert zu Grunde, der von einer Bewertung der verschiedenen Klagegegenstände nach dem Asylgesetz Abstand nimmt und auch keine Aufwandsbetrachtung des Rechtsanwalts für Mandate einer Art von Asylklagen anstellt. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Arbeitsbelastung des BAMF, so man sie nicht bereits als irrelevant angesichts der behördlichen Selbstorganisationspflicht betrachtet, kann nicht zu einer niedrigeren Gegenstandswertfestsetzung führen, denn hierin liegt nicht zugleich ein unbilliges Verhalten des obsiegenden Prozessgegners im Einzelfall. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Juni 2016 zum Verfahren M 24 K 16.30033 wird geändert.
Die Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Maßgabe dieses Beschlusses wird dem Urkundsbeamten / der Urkundsbeamtin des Gerichts übertragen.
II. Die Beklagte (Erinnerungsgegnerin) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Gegenstandswert des Verfahren M 24 K 16.30033 wird auf € 5.000 festgesetzt.
IV. Das Erinnerungsverfahren und die Gegenstandswertfestsetzung sind gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden erhoben. Kosten werden im Rahmen der Gegenstandswertfestsetzungsantrags nicht erstattet.

Gründe

I.
1. Zwischen den Verfahrensbeteiligten wurde mit Urteil vom 19. Mai 2016 (Az. M 24 K 16.30033) ein Klageverfahren, gerichtet auf Mitteilung gemäß § 24 Abs. 4 AsylG, bis wann voraussichtlich über den Asylantrag des Klägers entschieden wird, dahingehend entschieden, dass die Beklagte zu dieser Mitteilung binnen 1 Monat ab Rechtskraft des Urteils verpflichtet wurde und der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden. Auf Seiten des Klägers war der Bevollmächtigte tätig. Das Urteil erging als Entscheidung des Berichterstatters als Einzelrichter, nachdem ihm durch die Kammer der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen wurde (§ 76 Abs. 1 AsylG).
2. Mit Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 25. Mai 2016, eingegangen am 1. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht München, beantragte die Klagepartei, die Kostenfestsetzung gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. § 103 ff. ZPO gegenüber der Beklagten auf der Grundlage des Urteils vom 19. Mai 2016 (Az. M 24 K 16.30033) vorzunehmen. Es wurde – bei einem Gegenstandswert von € 5.000,00 -, unter Angabe der fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers, im Kostenfestsetzungsantrag in Ansatz gebracht:
◦ 1,3 Verfahrensgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG € 393,90
◦ 1,2 Verfahrensgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG € 363,60
◦ Pauschale für Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG € 20,00
◦ Zzügl. 19% Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG € 147,73 ergibt gesamt € 925,23.
3. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Juni 2016 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts München unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von € 2.500,00 die Gebühren – ihrer Art nach dem Antrag entsprechend, bei entsprechender Minderung der anfallenden Mehrwertsteuer – als vom Verfahrensgegner zu erstattende notwendige Aufwendungen auf gesamt € 621,78 fest. In der Begründung wird ausgeführt, der Gegenstandswert sei vorliegend aus Billigkeitsgründen gemäß § 30 Abs. 2 RVG mit der Hälfte des Regelstreitwerts nach § 30 Abs. 1 RVG festzusetzen. Die vorliegende Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO sei auf Fortführung des Verfahrens gerichtet und enthalte nicht die Verpflichtung zur Einräumung bestimmter inhaltlicher Positionen. Dies mindere den Aufwand für den Klägerbevollmächtigten und rechtfertige die Herabsetzung des Gegenstandswerts (VG Ansbach, B.v. 7.9.2015 – AN 1 K 15.30313 – juris Rn. 7-9).
Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 13. Juni 2016 zugestellt.
4. Mit Eingang am 27. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht München beantragte der Kläger (Erinnerungsführer) die Entscheidung des Gerichts über den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Juni 2016 unter gleichzeitiger Beantragung, den Gegenstandswert auf € 5.000,00 festzusetzen. In – nicht weiter benannten – Parallelverfahren sei der Gegenstandswert nicht gemindert worden. Der Aufwand für die Erstellung der entschiedenen Klage unterscheide sich nicht von dem bei anderen Klagen; er sei mitnichten geringer. Auch die Bedeutung eines solchen Klageverfahrens sei nicht geringer als das eines Klageverfahrens, das auf eine Entscheidung im Asylverfahren gerichtet ist.
Die Beklagte (Erinnerungsgegnerin) trat den Ausführungen des Erinnerungsführers nicht entgegen.
5. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts München half der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Juni 2016 nicht ab und legte ihn zur Entscheidung des Gerichts vor. In ihrer Nichtabhilfebegründung verweist sie auf die Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten wurde der Rechtsstreit wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte und die vorstehend angeführten weiteren Gerichtsakten verwiesen.
II.
1. Da die vorliegende Kostenerinnerung nicht gegen den Kostenansatz nach § 19 Gerichtskostengesetz –GKGgerichtet ist, richtet sich die funktionale Zuständigkeit nicht nach § 66 Abs. 1, Abs. 6 GKG. Für die Entscheidung über die Kostenerinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nach §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO ist funktionell zuständig, wer die zugrundeliegende Kosten(grund)-entscheidung getroffen hat (§ 165 S. 2, § 151 S. 1 VwGO).
Die funktionelle Zuständigkeit für die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung richtet sich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 76 Abs. 1 AsylG. Im Ausgangsverfahren (M 24 K 16.30033) war der Berichterstatter nach Übertragung des Rechtsstreits zur Entscheidung auf ihn als Einzelrichter zuständig; nachdem nunmehr die Entscheidung dieses Rechtsstreits (Erinnerungsverfahren) nach vorheriger Anhörung auf die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung der diesem Rechtsstreit zugrundeliegenden Rechtsfrage der zutreffenden Gegenstandswertfestsetzung (rück)übertragen wurde, ist die Kammer zur Entscheidung über das Kostenerinnerungsverfahrens zuständig. Gleiches gilt für die Festsetzung des Gegenstandswerts (§ 76 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 5 Abs. 3 S. 2 VwGO; § 33 Abs. 1, Abs. 8 RVG).
2. Die Kostenerinnerung ist zulässig; insbesondere wurde sie vom Erinnerungsführer innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 13. Juni 2016 bei Gericht eingelegt (§§ 165, 151 VwGO). Die Kostenerinnerung ging am 26. Juni 2016 bei Gericht ein.
3. Die Kostenerinnerung ist begründet.
3.1. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO werden auf Antrag durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des ersten Rechtszugs die zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits untereinander zu erstattenden Kosten festgesetzt (§ 164 VwGO). Die im Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO zu erstattenden Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig (§ 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO).
3.2. Grundlage des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 164 VwGO ist die jeweilige vorangegangene Kostenentscheidung (Kostengrund- oder Kostenlastentscheidung) in einem Urteil, in einem Beschluss oder in einem gerichtlichen Vergleich, zu dem das Kostenfestsetzungsverfahren nur die zahlenmäßige Ergänzung bildet. Nach § 161 Abs. 1 VwGO trifft das Gericht die Entscheidung über die Verteilung der Kosten des Gerichtsverfahrens zwischen den Beteiligten des Gerichtsverfahrens als Grundlage für das gegenüber dem Prozessgegner als Drittem durchzuführende Kostenerstattungsverfahren nach § 164 VwGO. Von der Kostenerstattungsfähigkeit werden nur die in § 162 VwGO genannten Kosten erfasst.
3.3. Das Kostenerstattungsverfahren erfolgt auf der Grundlage des Gegenstandswerts in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz (§ 30 Abs. 1, § 2 i.V.m. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG [VV], § 13 RVG i.V.m. Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG).
In Klageverfahren nach dem AsylG beträgt der Gegenstandswert € 5.000 (§ 30 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 RVG). Ist der nach Abs. 1 bestimmte Wert nach dem besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen (§ 30 Abs. 2 RVG).
Eine abweichende niedrigere Festsetzung des Gegenstandswerts im vorliegenden Einzelfall vom gesetzlich vorgesehenen Gegenstandswert von € 5.000 bei der vorliegenden Klage nach dem Asylgesetz (des vorliegend einzelnen Klägers) widerspricht der Gesetzeslage, denn es liegen keine besonderen Umstände des Einzelfalls vor, die eine Unbilligkeit begründen könnten. Weder die Differenzierung nach den verschiedenen asylrechtlichen Arten von Klagen, noch eine pauschalierende abstrakte Betrachtung des Arbeitsaufwands des bevollmächtigten Rechtsanwalts mit der Mandatserfüllung für Mandate einer Art von Asylklagen, noch die pauschalierende ab-strakte Bewertung einer asylrechtlichen Klageart erfüllen die Voraussetzung der auf besonderen Umständen des Einzelfalls beruhenden Unbilligkeit, so dass eine Herabsetzung des regulär nach § 30 Abs. 1 RVG anzusetzenden Gegenstandswerts ausgeschlossen ist.
Der vorliegende Rechtsstreit betraf eine Klage auf Mitteilung basierend auf dem Rechtsanspruch gemäß § 24 Abs. 4 AsylG.
3.3.1. § 30 Abs. 1 S.1 Hs. 1 RVG erfasst unterschiedslos alle Klagen basierend auf dem AsylG – ungeachtet, ob sie als Verpflichtungsklagen auf Zuerkennung einer materiell-rechtlichen Rechtsstellung gerichtet sind, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungssituation betreffend der Verteilung / Unterbringung eines Asylbewerbers gemäß §§ 44ff. AsylG oder Rechte des Aufenthalts während des Asylverfahrens (§§ 55ff. AsylG) zum Gegenstand haben, oder aber – wie vorliegend – asylverfahrensrechtliche Rechtspositionen des Asylbewerbers zum Fortgang seines Asylverfahrens, hier § 24 Abs. 4 AsylG – betreffen. Da der Gesetzgeber keine Differenzierung nach den möglichen, verschiedenen asylrechtlichen Arten von Klagen vorgesehen hat, sie vielmehr bewusst entfallen hat lassen, kann eine solche auch nicht im Wege einer Unbilligkeit nach den besonderen Umständen des Einzelfalls eingeführt werden. Insoweit liegt bereits kein Einzelfall vor, noch liegen besondere Umstände des Einzelfalls vor (vgl. Begründung zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, BT-Drs. 17/11471, zu Nr. 16 (§ 30 RVG), S. 268f.).
3.3.2. Der Gesetzgeber hat keine Unterscheidung in § 30 Abs. 1 RVG getroffen, weder in Bezug auf eine wie auch immer geartete Wertigkeit der verschiedenen möglichen asylrechtlichen Ansprüche (für eine Klagepartei) und ihrer gerichtlichen Verfolgung, noch in Bezug auf einen wie auch immer zu erfassenden oder zu bewertenden exakten oder vermuteten Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts im Rahmen der Bearbeitung des Mandats bei den verschiedenen Arten von Asylklagen. Insbesondere ist weder der gesetzlichen Regelung, noch ihrer Begründung zu entnehmen, dass letztlich dennoch eine Differenzierung der Höhe des Gegenstandswerts bei Verpflichtungsklagen danach zu erfolgen hätte, ob die Klage zulässigerweise – wegen der Berücksichtigung des gerichtlichen Durchentscheidens über materiell-rechtliche Rechtspositionen – als Verpflichtungsklage geführt werden kann (so VG Ansbach, B.v. 7.9.2015 – AN 1 K 15.30313 – juris Rn. 7ff.). Auch die nach § 30 Abs. 2 RVG vorgesehene Möglichkeit der vom nach § 30 Abs. 1 RVG vorgesehenen Gegenstandswert abweichenden Gegenstandswertfestsetzung lässt eine Abweichung aus den vorgenannten Wertigkeitsüberlegungen oder Aufwandsbewertungen, wie sie ersteres die Kostenbeamtin in der Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses anklingen lässt bzw. letzteres die Klägerbevollmächtigte in der Erinnerungsbegründung anführt, nicht zu, sondern setzt vielmehr tatbestandlich eine „Unbilligkeit nach den besonderen Umständen des Einzelfalls“, also des einzelnen konkreten Verfahrens, voraus.
Der gesetzlichen Regelung in § 30 Abs. 1 RVG liegt ein abstrakter, pauschalierter Gegenstandswert zu Grunde, der gerade von einer Bewertung der verschiedenen Klagegegenstände nach dem Asylgesetz Abstand nimmt und auch keine Aufwandsbetrachtung des Rechtsanwalts für Mandate einer Art von Asylklagen anstellt. Der Gesetzgeber legt – angesichts der Streitwerthöhe in Asylklagen – eine Querschnittsbetrachtung aller Asylklagemandate ungeachtet des einzelnen Asylklagegegenstandes und ungeachtet des einzelnen Arbeitsaufwandes in Bezug auf eine Art von Asylklagen der Gegenstandswertfestsetzung und damit der Rechtsanwaltsvergütung zu Grunde.
3.3.3. Eine Unbilligkeit nach den besonderen Umständen des Einzelfalls gemäß § 30 Abs. 2 RVG, die zu Gunsten der Beklagten bei der Gegenstandswertfestsetzung zu berücksichtigen ist, liegt nicht vor. Insbesondere wurde eine solche von der Beklagten nicht vorgetragen. Eine Unbilligkeitserwägung ist auch nicht der allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gegenüber den Verwaltungsgerichten vom 25. Februar 2016 zu entnehmen, die u.a. „zu allen auf Grundlage von § 75 VwGO erhobenen Klagen“ den Antrag des BAMF enthalten, „bei den letztlich zur Fortsetzung des Asylverfahrens gerichteten Klagen den Gegenstandswert gemäß § 30 Abs. 2 RVG herabzusetzen“, neben den weiteren Anträgen auf Aussetzung des Verfahrens unter Bestimmung einer der Arbeitsbelastung des Bundesamtes angemessenen Frist für die Entscheidung, sowie aufgrund Vorliegens eines zureichenden Grundes für die bisherige Nichtentscheidung der Klägerseite die Kosten aufzuerlegen. Die in diesem Zusammenhang vom BAMF angeführte Arbeitsbelastung kann allein, sofern sie überhaupt als zureichender Grund nach § 75 S. 1 VwGO trägt, im Rahmen der Länge der zu setzenden Nachfrist nach § 75 S. 3 VwGO Berücksichtigung finden; ungeachtet dessen bezieht sich die vorliegende Untätigkeitsklage nicht (wie bei § 75 VwGO erforderlich) auf einen Verwaltungsakt, sondern auf eine Mitteilung, d.h. auf eine auf einen Realakt gerichtete allgemeine Leistungsklage, für die § 75 VwGO nicht einschlägig ist.
Die Arbeitsbelastung des BAMF, so man sie nicht bereits als irrelevant angesichts der behördlichen Selbstorganisationspflicht betrachtet, kann hingegen nicht zu einer niedrigeren Gegenstandswertfestsetzung führen, denn hierin liegt nicht zugleich ein unbilliges Verhalten des obsiegenden Prozessgegners im Einzelfall. Die gerichtliche Geltendmachung des asylrechtlich vorgesehenen Auskunftsanspruchs nach erfolglosem Herantreten an das BAMF belegt gerade in Zeiten längerer Dauer von Asylverfahren die Relevanz dieses Auskunftsanspruchs.
4. Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 33 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 1, Abs. 8 S. 3 RVG.
5. Der Erinnerungsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Das Erinnerungsverfahren nach § 164 VwGO ist gerichtsgebührenfrei (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Anlage 1 Kostenverzeichnis), da dieses im Kostenverzeichnis in Teil 5 nicht aufgeführt ist. Ebenso ist die Gegenstandswertfestsetzung gerichtsgebührenfrei, § 33 Abs. 9 RVG. Kosten werden im Rahmen der Gegenstandswertfestsetzungsantrags nicht erstattet, § 33 Abs. 9 RVG. Die Auslagenpflichtigkeit des Erinnerungsverfahrens ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Anlage 1 Kostenverzeichnis, Teil 9.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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