Arbeitsrecht

Kostenfestsetzung in Asylsachen

Aktenzeichen  Au 5 M 18.30018

Datum:
10.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 000018
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 165
VwGO § 151
VwGO § 155 Abs. 1 Satz 1
RVG § 45
RVG § 49

 

Leitsatz

Eine Kostenquotelung gemäß § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO bezieht sich in Asylsachen nicht auf den nach § 30 Abs. 1 RVG gebotenen Gegenstandswert, sondern auf den sich aus dem Gegenstandswert in Höhe von 5.000,00 EUR zu errechnenden Kostenbetrag. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Die Klägerin (Erinnerungsführerin und Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens) wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Dezember 2017.
Die Klägerin hatte im Verfahren Au 5 K 17.31489 zunächst mit Schriftsatz vom 17. März 2017 Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Asyl, hilfsweise die Flüchtlingseigenschaft, weiter hilfsweise subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen bzw. festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegt. Mit Schriftsatz vom 23. November 2017 hat die Klägerin die Klage auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes beschränkt und die Klage im Übrigen zurückgenommen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.
Der Klägerin wurde für die auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes beschränkte Klage Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung gewährt. Der weitergehende Antrag wurde abgelehnt.
Mit rechtskräftigem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg vom 28. November 2017 wurde das Verfahren, soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, eingestellt. Im Übrigen wurde die Beklagte unter Aufhebung der Nrn. 4 bis 6 des Bescheides vom 7. März 2017 verpflichtet, für die Klägerin festzustellen, dass für diese ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Irans vorliegt. In Ziffer III. des vorbezeichneten Urteils wurde bestimmt, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu ¾ und die Beklagte zu ¼ zu tragen hat.
Mit Schriftsatz vom 30. November 2017 beantragten die Bevollmächtigten der Klägerin ausgehend von einem Gegenstandswert von 1.250,00 EUR gemäß § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die Kostenfestsetzung mit einem Gesamtbetrag in der Höhe von 365,93 EUR.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Dezember 2017 setzte die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Augsburg gemäß § 164 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die außergerichtlichen Aufwendungen der Klägerin auf 197,10 EUR fest.
Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2017 beantragten die Bevollmächtigten der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss die Entscheidung des Gerichts.
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der mit Erinnerung angegangene Vergütungsfestsetzungsbeschluss weder nachvollziehbar noch rechtmäßig sei. Das Verfahren sei für die Klägerin unter einem eigenen Aktenzeichen geführt worden. Für die Gesamtklage sei ein Gegenstandswert von 5.000,00 EUR anzusetzen. Nachdem Prozesskostenhilfe für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 AufenthG (teilweise) bewilligt worden sei, sei ausgehend von einem Gegenstandswert von 1.250,00 EUR die hierfür vorgesehene Vergütung nach §§ 45, 49 RVG zutreffend beantragt worden. Der festgesetzte Teilbetrag in Höhe von lediglich 197,10 EUR sei nicht nachvollziehbar.
Auf den weiteren Vortrag im Schriftsatz vom 28. Dezember 2017 wird ergänzend Bezug genommen.
Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht mit Datum vom 2. Januar 2018 vor. Nach nochmaliger sachlicher und rechtlicher Überprüfung des angefochtenen Festsetzungsbeschlusses werde an der Entscheidung vom 13. Dezember 2017 festgehalten.
Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie auf die Akte des Ausgangsverfahrens Au 5 K 17.31489 und die Behördenakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Das Gericht entscheidet über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Besetzung, in der die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen wurde. Bei einer Entscheidung durch den Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG) ist dieser auch im Erinnerungsverfahren zuständig.
Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Dezember 2017 erhobene Erinnerung ist nach §§ 165, 151 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist mit Blick auf die allein relevanten kostenrechtlichen Fragen nicht zu beanstanden.
Der dem hier angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Dezember 2017 zugrunde liegende Antrag der Bevollmächtigten der Klägerin auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts vom 30. November 2017 geht fehlerhaft von einem Gegenstandswert in Höhe von lediglich 1.250,00 EUR aus. Richtigerweise hat die Berechnung jedoch von einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG aus zu erfolgen. Danach beträgt in Klageverfahren nach dem Asylgesetz der Gegenstandswert 5.000,00 EUR. Ausgehend von diesem Gegenstandswert ist zunächst die bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß §§ 45, 49 RVG angefallene Verfahrensgebühr gemäß dem Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) zu berechnen. Danach ergibt sich eine Verfahrensgebühr (Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses in Höhe von 1,3) in Höhe von 334,10 EUR sowie eine Terminsgebühr (Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses in Höhe von 1,2) in Höhe von 308,40 EUR. Bei Berücksichtigung der Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und der Umsatzsteuer auf die Vergütung errechnet sich eine Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts in Höhe von 788,38 EUR. Auf diesen Betrag ist die vom Gericht festgesetzte Kostenquote (Ziffer III. des Urteils vom 28.11.2017 in der Rechtssache Au 5 K 17.31489) anzuwenden, so dass sich unter Berücksichtigung der nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RVG gebotenen Aufrundung ein rechnerischer Betrag von 197,10 EUR ergibt. Dieser Betrag wurde im mit der Erinnerung angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Dezember 2017 rechnerisch richtig festgesetzt.
Die unterschiedlichen Rechnungsbeträge ergeben sich letztlich daraus, dass die Bevollmächtigten der Klägerin rechtsfehlerhaft in ihrem Antrag auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts vom 30. November 2017 von einem Gegenstandswert in Höhe von 1.250,00 EUR ausgegangen sind. Die Kostenquotelung gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO bezieht sich jedoch nicht auf den nach § 30 Abs. 1 RVG gebotenen Gegenstandswert in Asylsachen, sondern auf den sich aus einem Gegenstandswert in Höhe von 5.000,00 EUR zu errechnenden Kostenbetrag. Bei einem solchen in Höhe von 788,38 EUR wurde die nach dem Urteilsausspruch gebotene Kostenquote rechnerisch richtig ermittelt.
Demnach war die Erinnerung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung des Erinnerungsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Eine Festsetzung des Gegenstandswerts des Erinnerungsverfahrens nach § 33 RVG ist von Amts wegen nicht geboten (vgl. Schneider, Keine Bindungswirkung sinnloser Wertfestsetzungen, NJW Spezial 2012, 703).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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