Arbeitsrecht

Kostenfestsetzung, Verfahrenskostenhilfe

Aktenzeichen  M 3 M 15.5860

Datum:
12.9.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 143267
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 151, § 162 Abs. 1, § 165

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 925,23 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 Klage gegen einen Exmatrikulationsbescheid der Antragsgegnerin vom 2. Dezember 2013.
Nach einem Mediationsverfahren, in dem der Konflikt nicht beigelegt werden konnte, wurde die Verwaltungsstreitsache zur mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 2015 geladen.
Mit Schreiben vom 30. November 2015 nahm der Antragsteller die Klage zurück. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 1. Dezember 2015 (M 3 K 13.5595) eingestellt, die Kosten dem Antragsteller auferlegt und der Streitwert auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 beantragten die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin die Kostenfestsetzung. Beantragt wurden eine 1,3-fache Verfahrensgebühr nach § 13 RVG i.V.m Nr. 3100 VV-RVG i.H.v. 393,90 € sowie 1,2-fache Terminsgebühr nach § 13 i.V.m. Nr. 3104 VV-RVG (Vertretung im Mediationstermin) i.H.v. 363,60 €, Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 VV-RVG (pauschal) i.H.v. 20,- € sowie 19% Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV-RVG i.H.v. 147,73 €, insgesamt 925,23 €.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. Dezember 2015, zugestellt am 17. Dezember 2015, setzte die Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München die entstandenen notwendigen Aufwendungen auf insgesamt 925,23 € fest.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss beantragte der Antragsteller am 17. Dezember 2015, eingegangen am 21. Dezember 2015, sinngemäß die Entscheidung des Gerichts, hilfsweise beantragte er Prozesskostenhilfe.
Der von der Beklagtenpartei angeführte Betrag liege weit außerhalb seiner Möglichkeiten, da er nur über ein Einkommen verfüge, welches unterhalb der 450 €-Grenze liege. Des Weiteren hätte er noch aus dem Studium an der Fachhochschule der Beklagten einen nicht unerheblichen Betrag an Studienkredit zurückzuzahlen. Er könne daher den geforderten Betrag nicht zahlen.
Zudem sei es in der Sache zu keinerlei gerichtlichem Verfahren gekommen. Die erfolglos durchgeführte Mediation sei kein gerichtliches Verfahren.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Erinnerung zurückzuweise.
Eine fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers stelle keine zulässige Einwendung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens dar. Eine Beantragung von Verfahrenskostenhilfe könne im Übrigen nur bis zum Abschluss eines Verfahrens erfolgen.
Auch die Wahrnehmung eines Termins durch einen Rechtsanwalt im Rahmen eines Mediationsverfahrens vor einem Mediationsrichter des Verwaltungsgerichts löse eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses des RVG aus, die im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen sei.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.
II.
Der gemäß §§ 165, 151 VwGO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet. Der Kostenbeamte hat zu Recht bei der Festsetzung der dem Kläger zu erstattenden Kosten (§ 164, § 162 Abs. 1 und 2 VwGO) die diesem entstandenen notwendigen Aufwendungen antragsgemäß auf insgesamt 925,23 € festgesetzt.
Die Antragsgegnerin hat einen Anspruch auf Erstattung der durch die anwaltliche Vertretung entstandenen Gebühren und Auslagen ihres bevollmächtigten Rechtsanwalts in der geltend gemachten und festgesetzten Höhe von 925,23 €.
Gemäß § 162 Abs. 1 VwGO sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren u.a. erstattungsfähig die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig, so also auch die hier geltend gemachte 1,3 Verfahrensgebühr für Verfahren im 1. Rechtszug, die sich aus Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ergibt, einschließlich der Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV) und der entsprechenden Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV).
Die Durchführung eines Termins im Rahmen eines Mediationsverfahrens, das im Wege der gerichtsnahen Mediation durch den ersuchten Richter durchgeführt wird, verwirklicht auch den Vergütungstatbestand Nr. 3104 VV-RVG. In VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3 ist ausdrücklich geregelt, dass die Terminsgebühr (auch) anfällt bei „Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist“, wenn diese auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Das kann bei einer Mediation nicht zweifelhaft sein.
Die richterliche Mediation bezweckt die Streitbeilegung eines anhängigen Verfahrens. Die durch einen Mediationstermin anfallenden Terminsgebühr gehört zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 11 Abs. 1 RVG (OLG Hamm, B. v. 29.12.2005, 23 W 246/05, Rn. 2,; vgl. auch mit gleichem Ergebnis Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 06.06.2006, 1 O 51/06,)
Das gerichtliche Verfahren begann mit Klageerhebung durch den Antragsteller und endete mit dem Einstellungsbeschluss nach der Klagerücknahme.
Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe führt nicht zum Erfolg. Nimmt der Kläger seine Klage zurück, so fehlt es an einer beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO. Damit ist ein nach Klagerücknahme gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe unzulässig. Selbst wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe schon vor der Klagerücknahme gestellt worden wäre, würde die erklärte Klagerücknahme stets zur Versagung der Prozesskostenhilfe führen (Eyermann, VwGO, 13. A., Rn. 26a zu § 166 m.w.N.).
Nachdem der Kostenfestsetzungsbeschluss rechtlich nicht zu beanstanden ist, war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung abzulehnen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

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