Arbeitsrecht

Kostentragungspflicht für missbräuchlichen Polizeinotruf

Aktenzeichen  Au 8 K 19.638

Datum:
19.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 31211
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKG Art. 1, Art. 2, Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 S. 2 lit. c

 

Leitsatz

Im Fall einer vorsätzlichen Falschalarmierung der Polizei bzw. einer vorgetäuschten Gefahr hat der Veranlasser des Polizeieinsatzes die Kosten für diesen zu tragen. (Rn. 21 – 22) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2019 konnte entschieden werden, ohne dass der Kläger daran teilgenommen hat. Der Kläger wurde nach § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf diese Möglichkeit hingewiesen.
Die zulässige Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid des Beklagten vom 24. April 2019 ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die Voraussetzungen für die Kostentragungspflicht des Klägers sind gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 Buchst. c Alt. 1, Alt. 2 Kostengesetz – KG – gegeben, weil der Einsatz der Polizei vom 8. März 2019 durch eine vorsätzliche Falschalarmierung bzw. eine vorgetäuschte Gefahr veranlasst wurde.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger den Polizeieinsatz durch eine vorsätzliche Falschalarmierung bzw. eine vorgetäuschte Gefahr veranlasst hat. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen POK … und POM … in der mündlichen Verhandlung. Diese haben den Ablauf des Sucheinsatzes übereinstimmend und nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere der Zeuge POK … hat zum Zustand des Klägers ausgeführt, dass dessen Kleidung bei Auffinden seiner Person „nebelfeucht“ gewesen ist und auch nach einer Durchsuchung des Rucksacks sowie der Tasche des Klägers die jeweils darin enthaltenen Gegenstände trocken gewesen sind (S. 4 des Protokolls). Im Übrigen ist das Gericht – unabhängig von der Einlassung des Zeugen … – nicht davon überzeugt, dass der Kläger wie schriftsätzlich vorgetragen in einen Bach gefallen und die Nässe aufgrund der nächtlichen Temperaturen eingefroren ist. Aus den vorgelegten Behördenakten ergibt sich, dass der Kläger um 1.18 Uhr den Notruf gewählt und um 1.32 Uhr den ihm übersandten Link zur GPS-Ortung bestätigt hat. Dass bis zu seinem Auffinden um 2.32 Uhr die Kleidung des Klägers nach einem Sturz in einen Bach nach einer Stunde wieder weitestgehend trocken gewesen sein soll, erscheint dem Gericht nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für ein vom Kläger behauptetes Einfrieren der Kleidung bei einem vorgetragenen stundenlangen Umherirren im Wald. Verstärkt wird der Eindruck, dass sich der Kläger nicht in einer hilflosen Lage befunden hat, durch sein Verhalten nach Auffinden durch die Polizei. Der Zeuge POK … hat dargelegt, dass der Kläger eine Ohnmacht vorgetäuscht hat, indem er zwar in sich zusammen sackte, jedoch seinen Sturz kontrollierte, indem er sich im letzten Moment, bevor er zu Boden ging, abfing. Auf eine nochmalige Wiederholung eines solchen „Ohnmachtsanfalls“ und den Hinweis des Zeugen darauf, dass sein „Schauspiel“ durchschaut sei, hat der Kläger seine „Hilflosigkeit“ abgelegt und ist den Polizeibeamten gegenüber aggressiv aufgetreten (S. 5 des Protokolls).
Zudem hat der Zeuge POK … zur Genauigkeit der Strandortbestimmung im zu entscheidenden Fall nachvollziehbar dargelegt, dass der vom Kläger vorgelegte Bericht der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages (WD 7-3000.008/12) inhaltlich nicht anwendbar sei, da es sich nicht um eine „stille SMS“ i.S.d. Berichts handele, sondern bei einer Bestätigung des per SMS übersandten Links eine Ortung mittels GPS und nicht über den angewählten Funkmast erfolgt, so dass – nach Übermittlung der Genauigkeit der GPS-Daten – eine Bestimmung der Position des Klägers bis auf 20 Meter genau möglich war.
2. Die Höhe der festgesetzten Gebühr ist nicht zu beanstanden. Insbesondere haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass diejenigen Einsatzzeiten, die über den Zeitpunkt des Auffindens des Klägers um 2.32 Uhr hinausgingen, im Zusammenhang mit der Verbringung des Klägers ins Krankenhaus und der anschließenden Gewahrsahmnahme angefallen sind.
3. Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung richtet sich nach § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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