Arbeitsrecht

Leistungen, Streitwertfestsetzung, Pflegeversicherung, Streitwert, Krankenpflege, Geldleistung, Streitwertkatalog, Klageverfahren, Sozialgerichtsbarkeit, Verfahren, Vergleich, Mehrwert, Klage, Gerichtskostengesetz, Leistungen der Pflegeversicherung, bezifferte Geldleistung

Aktenzeichen  S 12 KR 383/16

Datum:
13.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 51543
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 11.527,07 € sowie für den gerichtlichen Vergleich auf insgesamt 28.421,22 € festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG iVm dem Gerichtskostengesetz (GKG). Da der Klagantrag eine bezifferte Geldleistung betraf, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).
Gemäß § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
Unter Berücksichtigung des Trennungsbeschlusses vom 29.08.2016 bezüglich der Leistungen der Pflegeversicherung verbleibt damit für die Klage wegen Leistungen der häuslichen Krankenpflege ein Streitwert von 11.527,07 € laut Ziffer 1 des Klageantrags.
Im gerichtlichen Vergleich laut Beschluss vom 11.06.2019 wurden daneben weitere Klageverfahren wegen Leistungen der häuslichen Krankenpflege bei der 12. Kammer sowie wegen Leistungen der Pflegeversicherung bei der 10. Kammer beendet und zudem in den Vergleich auch ein Wert in Höhe von 16.904,15 € einbezogen für bislang nicht gerichtlich anhängige Forderungen.
Der Mehrwert des Vergleichs war daher abweichend von § 40 GKG bei der Streitwertfestsetzung mit zu berücksichtigen (vgl. Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit 2017, Nr. III.2.2.1). Der Mehrwert des Vergleichs beträgt dabei jedoch nicht, wie von Klägerseite beantragt, 385.125,07 €, sondern lediglich den oben genannten Mehrwert von 16.904,15 €. Denn die Streitwertfestsetzung erfolgt jeweils getrennt für die einzelnen Klageverfahren, auch für diejenigen Verfahren bei der 10. Kammer, sodass der dort getrennt festzusetzende Streitwert nicht in einen Mehrwert für den Vergleich im hier zu entscheidenden Verfahren einbezogen werden kann. Denn ansonsten würde eine doppelte Berücksichtigung im hier anhängigen Verfahren und gleichzeitig in den übrigen Klageverfahren resultieren.


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