Arbeitsrecht

Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung bei Eingruppierung anlässlich der Umsetzung eines Schulhausmeisters in den städtischen Bauhof

Aktenzeichen  17 P 18.2017

Datum:
3.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2020, 383
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayPVG Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a

 

Leitsatz

Der Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung ist nicht auf die erstmalige Eingruppierung bei der Einstellung beschränkt, sondern umfasst auch Neueingruppierungen, die anlässlich einer “wesentlichen Veränderung” des Aufgabenkreises des Arbeitnehmers erforderlich werden können. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 8 P 18.48 2018-08-14 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

Unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. August 2018 wird festgestellt, dass die Eingruppierung des Arbeitnehmers S… D… ab dem 15. März 2017 aus Anlass der Umsetzung vom Dienstposten eines Schulhausmeisters in den städtischen Bauhof das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzte.

Gründe

I.
Das Beschwerdeverfahren betrifft die Frage, ob die Eingruppierung eines Arbeitnehmers ab dem 15. März 2017 aus Anlass seiner Umsetzung vom Dienstposten eines Schulhausmeisters in den städtischen Bauhof das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung verletzte.
Der Arbeitnehmer war etwa seit dem Jahr 2010 als Schulhausmeister in einer städtischen Grund- und Mittelschule beschäftigt. Am 8. März 2017 teilte „die Dienststellenleitung“ ihm mit, er werde zum 15. März 2017 vom Posten des Schulhausmeisters in den städtischen Bauhof „versetzt“, ohne dazu ein Mitbestimmungsverfahren einzuleiten. Zur Eingruppierung wegen der Tätigkeit im Bauhof wurde laut beteiligtem Dienststellenleiter der „alte Manteltarifvertrag für Arbeiter“ herangezogen, weil es damals noch keine neuen Eingruppierungsrichtlinien für die ehemaligen Arbeiter gegeben habe.
Die einschlägige Dienstanweisung für die Schulhausmeister vom 25. Mai 2012 sieht unter der Rubrik „Dienstaufsicht und Weisungsrecht“ in der dortigen Nummer 2 vor, dass die den Schulhausmeistern zugeteilten Dienstkräfte (insbesondere das Reinigungspersonal) deren Aufsicht und Weisung unterstehen. Die Schulhausmeister sorgen für Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung in den Schulgebäuden und auf den Schulgrundstücken (Nr. 1.2 Satz 1 der Rubrik „Allgemeine Aufgaben“). In Abwesenheit des Schulleiters und dessen Vertreters üben die Schulhausmeister als Vertreter des Schulträgers das Hausrecht aus (Nr. 1.4 der Rubrik „Allgemeine Aufgaben“). Die Schulhausmeister üben im Rahmen ihrer Tätigkeit auch eine Aufsichtstätigkeit nach Maßgabe der Schulleitung gegenüber den Schulkindern im Alter von sechs Jahren bis 16 Jahren aus (Nr. 1.6 der Rubrik „Allgemeine Aufgaben“). Die Schulhausmeister sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Reinigung der Schulgebäude und der Schulgrundstücke einschließlich der Außenanlagen (Nr. 2.1 der Rubrik „Einzelaufgaben“). Ihnen obliegt das rechtzeitige Öffnen und Schließen der Türen und Eingänge, sie verwahren die ihnen anvertrauten dienstlichen Schlüssel in einem abschließbaren Schlüsselschrank (Nr. 2.2 Satz 1 der Rubrik „Einzelaufgaben“). Die Schulhausmeister führen kleinere Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten selbst aus. Die Abgrenzung, ob diese Reparaturen selbst oder durch beauftragte Handwerker erledigt werden, treffen zunächst die Schulhausmeister selbst (Nr. 2.5 Satz 1 und 2 der Rubrik „Einzelaufgaben“). Sie stellen fest, dass die Reparaturen durch Handwerker augenscheinlich ordnungsgemäß durchgeführt worden sind (Nr. 2.6 der Rubrik „Einzelaufgaben“). Sie führen die Überprüfung der elektrischen Betriebsmittel einmal jährlich durch bzw. veranlassen diese (Nr. 2.95 der Rubrik „Einzelaufgaben“).
Die zur Stellenbeschreibung für die Bauhoftätigkeit gehörende Beschreibung der Arbeitsvorgänge nennt in ihrer laufenden Nummer 1 „Elektrotechnische Arbeiten“. Als solche werden dort insbesondere Installations- und Anschlussarbeiten in städtischen Gebäuden und Einrichtungen, Mitarbeit bei der Planung von Neuinstallationen und elektrische Reparaturen an Fahrzeugen und Maschinen aufgelistet. Unter der laufenden Nummer 2 dieser Beschreibung werden „Arbeiten im Bereich der Abwasserkanal-, Regenwasserkanal- und Hochwasserschutzeinrichtungen“ aufzählt, die als Arbeitsvorgänge anfallen, bevor unter der laufenden Nummer 3 „allgemeine Bauhoftätigkeiten“ aufgeführt werden. Arbeitsvorgänge, die im Bereich „Bestattungswesen“ anfallen, werden unter der laufenden Nummer 4 beschrieben. Die Stellenbeschreibung selbst enthält unter der Rubrik „2. Angaben zur Planstelle“ nebst Angabe der Entgeltgruppe 5 die „Funktionsbezeichnung: Mitarbeiter Bauhof/Elektriker“.
Nachdem die antragstellende Personalvertretung und der Beteiligte abschließend keine Einigung zur zwischen ihnen umstrittenen Mitbestimmungspflichtigkeit der „Versetzung“ des Arbeitnehmers zum Bauhof erzielen konnten und die Personalvertretung den Beteiligten unter Hinweis auf ihre diesbezüglich unterbliebene „Anhörung“ ohne Erfolg um die Rückgängigmachung der Maßnahme gebeten hatte, beantragte die Personalvertretung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, festzustellen, dass die Eingruppierung des Arbeitnehmers ab dem 15. März 2017 aus Anlass der Umsetzung vom Dienstposten eines Schulhausmeisters in den städtischen Bauhof sein Mitbestimmungsrecht verletzte.
Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 14. August 2018 als unbegründet ab. Die sich allein stellende Frage, ob bei einer Umsetzung innerhalb der Dienststelle ohne Wechsel des Dienstorts auch und allein die Beibehaltung der bisherigen Eingruppierung eine mitbestimmungspflichtige Personalangelegenheit sei, sei zu verneinen. Der Beteiligte habe bereits in seinem Schreiben vom 18. April 2018 substantiiert dargelegt, dass die Zuweisung der Tätigkeit kein neues oder anders geprägtes Aufgabengebiet und damit keine wesentliche Änderung des der Eingruppierung zugrunde liegenden Sachverhalts mit sich gebracht habe. Dem sei der Antragsteller nicht innerhalb der gesetzten Frist entgegen getreten. Das unentschuldigt verspätete Vorbringen werfe im Übrigen mit dem bloßen Hinweis auf Stellenbeschreibungen keinen anderen Ansatz auf, weil entscheidungserheblich allein auf die im Einzelfall individuell übertragenen Aufgaben, hier die Dienstanweisungen, abzustellen sei.
Der Antragsteller hat Beschwerde erhoben. Er beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. August 2018 festzustellen, dass die Eingruppierung des Arbeitnehmers ab dem 15. März 2017 aus Anlass der Umsetzung vom Dienstposten eines Schulhausmeisters in den städtischen Bauhof sein Mitbestimmungsrecht verletzte.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, es gehe um das Mitbestimmungsrecht bei Eingruppierung nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a BayPVG, welches das Verwaltungsgericht zu Unrecht verneint habe. Das Gericht habe das Vorbringen des Antragstellers vom 6. August 2018, welches Rechtsausführungen und Urkundenbeweise beinhaltet habe, nicht als verspätet zurückweisen dürfen. Es handle sich vorliegend zum maßgeblichen Zeitpunkt der „Versetzung“ um eine Umsetzung, die den Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung auslöse. Zwischen den Tätigkeiten als Schulhausmeister und als Bauhofmitarbeiter bestünden wesentliche Unterschiede. Ein Schulhausmeister werde für die anfallenden Hauswartungsarbeiten als „Allround-Handwerker“ in Anspruch genommen, wohingegen der Arbeitnehmer beim Bauhof nach der vom Leiter des Bauhofs erstellten diesbezüglichen Stellenbeschreibung vorwiegend als (gelernter) Elektriker eingesetzt werde. Die Angaben des Beteiligten zu den Arbeitszeitanteilen, die den Bauhoftätigkeiten in der diesbezüglichen Stellenbeschreibung zugeordnet seien, entsprächen teilweise nicht der tatsächlichen Arbeitszeitverteilung der Bauhoftätigkeit. Zudem beruhten die Eingruppierungen jeweils in die Entgeltgruppe 5 als Schulhausmeister einerseits und als Beschäftigter im Bauhof andererseits auf völlig anderen Eingruppierungssystemen. Für Schulhausmeister sei im TVöD eine eigene Entgeltstruktur unter Punkt XIII der Entgeltordnung vorgesehen.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Es fehle dem Antrag am erforderlichen Feststellungsinteresse, weil die Versetzung als Maßnahme tatsächlich nicht rückgängig gemacht werden könne, nachdem die Schulhausmeisterstelle nunmehr anderweitig besetzt sei. Eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung liege nicht vor, weil die Tätigkeiten als Schulhausmeister und Bauhofmitarbeiter weitestgehend deckungsgleich seien und sich weder vom Anforderungsprofil noch von den auszuübenden Tätigkeiten her unterschieden. Eine wesentliche Veränderung des übertragenen Aufgabenbereichs sei ausweislich der Stellenbeschreibungen für die jeweiligen Tätigkeiten nicht gegeben. Sowohl die Tätigkeit als Schulhausmeister als auch diejenige als Bauhofmitarbeiter umfassten ausweislich der vorgelegten Stellenbeschreibungen elektrische Arbeiten an und in Gebäuden, Grünpflege- und Winterdienstarbeiten, die Durchführung allgemeiner Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, Reinigungsarbeiten sowie die Mithilfe bei und die Betreuung von Veranstaltungen, insbesondere Schulfesten. Sämtliche unter der laufenden Nummer 1 (elektrotechnische Arbeiten) der Stellenbeschreibung für die Bauhoftätigkeit genannten Arbeiten fielen mit Ausnahme der Kontrolle und Funktionsüberprüfung von elektrotechnischen Einrichtungen im Bereich der Abwasserkanal-, Regenwasserkanal- und Hochwasserschutzanlagen auch im Rahmen der Schulhausmeistertätigkeit an. Die generelle Dienstanweisung für die Schulhausmeister vom 25. Mai 2012 sei „nicht gleichzusetzen“ mit der Beschreibung für die Stelle am Bauhof. Entscheidend sei alleine, welche Tätigkeiten der Arbeitnehmer tatsächlich als Schulhausmeister bzw. als Bauhofmitarbeiter verrichtet habe. Lediglich die unter Nummer 4 (Bestattungswesen) der Stellenbeschreibung genannten Tätigkeiten seien von der Schulhausmeistertätigkeit nicht umfasst gewesen. Klarzustellen sei, dass die Beaufsichtigung von Schulkindern zu keinem Zeitpunkt zu den Aufgaben als Schulhausmeister gehört habe. Die Eingruppierung des Arbeitnehmers sei tarifkonform erfolgt. Nach Teil II Buchst. O der Anlage 1a zum BAT (TdL) sei er als Schulhausmeister ursprünglich in die Vergütungsgruppe VII einzugruppieren gewesen, weil die Schule über 42 Unterrichtsräume verfüge. Weil der Arbeitnehmer (als gelernter Elektriker) eine einschlägige Berufsausbildung abgeschlossen habe und ihm kein weiterer Schulhausmeister ständig unterstellt gewesen sei, sei er nach der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Entgeltordnung (VKA), Teil B Besonderer Teil XXIII., in die Entgeltgruppe 5 einzugruppieren gewesen. Nach den Überleitungsvorschriften zum BAT/TVöD entspreche die Vergütungsgruppe VII BAT der Entgeltgruppe 5 TVöD (VKA). Auch im Rahmen seiner Bauhoftätigkeit sei der Arbeitnehmer zutreffend in die Entgeltgruppe 5 TVöD (VKA) eingruppiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
1. Da für den Antragsteller auf Ladung unentschuldigt niemand zur mündlichen Anhörung erschienen ist, ist der Pflicht zu seiner Anhörung nach Art. 82 Abs. 2 Satz 1 BayPVG, § 83 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 ArbGG genügt, weil auf diese Rechtsfolge unentschuldigten Fernbleibens in der Ladung hingewiesen wurde (§ 83 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG). Sind – wie hier – die Voraussetzungen des § 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG erfüllt, kann über den in der Beschwerdeschrift enthaltenen Antrag des Antragstellers auch verhandelt und entschieden werden (vgl. BAG, B.v. 7.6.2016 – 1 ABR 26/14 – NZA 2016, 1166 Rn. 9 m.w.N.).
2. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts war aufzuheben, weil festzustellen ist, dass die Eingruppierung des Arbeitnehmers ab dem 15. März 2017 aus Anlass seiner Umsetzung vom Dienstposten eines Schulhausmeisters in den städtischen Bauhof das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzte.
a) Der (konkrete) Feststellungsantrag ist zulässig, insbesondere fehlt es ihm entgegen der Ansicht des Beteiligten, der insoweit auf eine zwischenzeitlich unstreitig erfolgte Neubesetzung der Schulhausmeisterstelle verweist, nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil es um eine Eingruppierung geht, die wieder rückgängig gemacht werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 8.11.2011 – 6 P 23.10 – BVerwGE 141, 134 Rn. 9).
b) Der Feststellungsantrag ist auch begründet, weil die Eingruppierung des Arbeitnehmers ab dem 15. März 2017 aus Anlass seiner Umsetzung vom Dienstposten eines Schulhausmeisters in den städtischen Bauhof das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a BayPVG verletzte.
aa) Klarzustellen ist, dass das Vorbringen des Antragstellers zur Stellenbeschreibung des Bauhofmitarbeiters, welche dem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 6. August 2018 beigefügt war, nicht etwa nach Art. 82 Abs. 2 Satz 1 BayPVG, § 87 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ausgeschlossen bleibt. Denn es ist weder vom Verwaltungsgericht dargelegt worden noch sonst ersichtlich, inwiefern die Zulassung dieses Vorbringens zu einer Verzögerung der Erledigung des erstinstanzlichen Beschlussverfahrens hätte führen können (§ 83 Abs. 1a Satz 2 ArbGG).
bb) Gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a BayPVG hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei Eingruppierung.
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung nicht auf die erstmalige Eingruppierung bei der Einstellung – um die es hier nicht geht – beschränkt (vgl. BVerwG, B.v. 8.12.1999 -6 P 3.98 – BVerwGE 110, 151/156 ff.), sondern er umfasst auch Neueingruppierungen, die anlässlich einer „wesentlichen Veränderung“ des Aufgabenkreises des Arbeitnehmers erforderlich werden können. Zur Konkretisierung des Kriteriums der wesentlichen Aufgabenveränderung zieht das Bundesverwaltungsgericht die personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsregelungen bei Umsetzung heran, wonach eine solche Umsetzung nicht nur bei einem kompletten Austausch des bisherigen Arbeitsplatzes, sondern auch dann angenommen wird, wenn der neue Arbeitsplatz durch „wesentliche Änderungen“ im Aufgabenbereich eine neue, andere Prägung aufweist (vgl. BVerwG, B.v. 8.11.2011 – 6 P 23.10 – BVerwGE 141, 134 Rn. 21). Indiziellen Charakter für eine Neueingruppierung hat es dabei, wenn der Dienststellenleiter den Arbeitsplatzwechsel bzw. den deutlich veränderten Aufgabenkreis zum Anlass nimmt, den Arbeitnehmer in eine andere Fallgruppe derselben Entgeltgruppe einzuordnen (vgl. BVerwG, B.v. 8.11.2011 a.a.O. Rn. 22). Diese Rechtsprechung hat zur Einfügung des bayerischen Mitbestimmungstatbestands der Eingruppierung geführt (LT-Drs. 16/16311 S. 9).
Die Prüfung einer „wesentlichen Veränderung“ darf nach der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts auf Basis eines Vorher-Nachher-Vergleichs von Dienstanweisungen oder Stellenbeschreibungen erfolgen (vgl. BVerwG, B.v. 22.7.2003 – 6 P 3.03 – PersV 2004, 44/45). Ob es möglich und sinnvoll ist, dabei auf einen bestimmten Vom-Hundert-Satz der Dienstzeit des Beschäftigten abzustellen, ist vom Bundesverwaltungsgericht bezweifelt worden, wobei es sich für das Erfordernis einer wertenden Betrachtung ausgesprochen hat (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.1996 – 6 P 8.95 – AP LPVG NW § 72 Nr. 12, dort unter 1.). Damit kommt es entgegen der Ansicht der Beteiligten entscheidungserheblich nicht auf die tatsächlichen Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers, die er nach der beabsichtigten Aufgabenveränderung erbracht hat, insbesondere nicht auf seine auf die Tätigkeit als Bauhofmitarbeiter bezogenen tatsächlichen Arbeitszeitanteile an.
Der Senat hält es dabei für möglich, dass sich i.S.v. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a BayPVG eingruppierungsrelevante „wesentliche Veränderungen“ im Aufgabenbereich, die dem bisherigen Arbeitsplatz – vergleichbar mit personalvertretungsrechtlichen Umsetzungen – eine neue, andere Prägung verleihen können, sowohl aus veränderten Sachverhaltsumständen als auch aus rechtlichen Veränderungen der Eingruppierungssituation, insbesondere der einschlägigen tarifrechtlichen Eingruppierungsmerkmale, ergeben können (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2019 – 17 P 18.2565 – [zur Veröffentlichung in juris vorgesehen]).
(2) Vorliegend reicht schon der äußere Vergleich der Dienstanweisung für die Schulhausmeister vom 25. Mai 2012 mit der Stellenbeschreibung für die Bauhoftätigkeit hin, jedenfalls eine „neue, andere Prägung“ des Arbeitsplatzes beim Bauhof durch „wesentliche Veränderungen“ im bisherigen Aufgabenbereich des Arbeitnehmers und damit eine den Mitbestimmungstatbestand des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a BayPVG auslösende Eingruppierung anzunehmen. Es kann deshalb offen bleiben, ob ein kompletter Austausch des bisherigen Arbeitsplatzes vorliegt und welche rechtlichen Veränderungen der Eingruppierungssituation im Detail gegeben sind.
(a) Die Schulhausmeistertätigkeit ist nach der „Dienstanweisung für die Schulhausmeister“ vom 25. Mai 2012 nicht durch Elektrikertätigkeiten geprägt.
Die Berufsausbildung des Elektrikers ist für diese Tätigkeit nicht von entscheidender, sondern von untergeordneter Bedeutung, weil die Dienstanweisung von einem Schulhausmeister als handwerklichem Generalisten ausgeht. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass Schulhausmeister der Dienstanweisung zufolge kleinere Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten selbst ausführen und sie die Abgrenzungsentscheidung, ob diese Reparaturen von ihnen selbst oder durch zu beauftragende Handwerker erledigt werden sollten, zunächst selbst treffen (Nr. 2.5 Satz 1 und 2 der Dienstanweisung, Rubrik „Einzelaufgaben“). Die Schulhausmeister stellen fest, dass die Reparaturen durch Handwerker augenscheinlich ordnungsgemäß durchgeführt worden sind (Nr. 2.6 der Dienstanweisung, Rubrik „Einzelaufgaben“). Auch zur Erfüllung dieser Aufgabe ist nicht die Berufsausbildung des Elektrikers, sondern eine allgemeine handwerkliche Expertise erforderlich. Das Wort „elektrisch“ fand nur in Nummer 2.95 der Dienstanweisung (Rubrik „Einzelaufgaben“) Eingang. Nach dieser Bestimmung führen die Schulhausmeister die Überprüfung der elektrischen Betriebsmittel einmal jährlich durch bzw. veranlassen diese. Auch hier ist nicht ersichtlich, inwiefern für diese Tätigkeit die Berufsausbildung des Elektrikers nötig sein sollte.
Abgesehen von den handwerklichen Tätigkeiten prägt die Dienstanweisung das Tätigkeitsbild des Schulhausmeisters noch in folgenden Hinsichten. Den Schulhausmeistern sind danach Dienstkräfte (insbesondere das Reinigungspersonal) zugeteilt, die ihrer Aufsicht und Weisung unterstehen (Nr. 2 der Rubrik „Dienstaufsicht und Weisungsrecht“). Die Schulhausmeister üben im Rahmen ihrer Tätigkeit auch eine Aufsichtstätigkeit nach Maßgabe der Schulleitung gegenüber den Schulkindern im Alter von sechs bis 16 Jahren aus (Nr. 1.6 der Rubrik „Allgemeine Aufgaben“). Sie sorgen für Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung in den Schulgebäuden und auf den Schulgrundstücken (Nr. 1.2 der Rubrik „Allgemeine Aufgaben“). In Abwesenheit des Schulleiters und dessen Vertreters üben die Schulhausmeister als Vertreter des Schulträgers das Hausrecht aus (Nr. 1.4 der Rubrik „Allgemeine Aufgaben“). Sie sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Reinigung der Schulgebäude und -grundstücke einschließlich der Außenanlagen (Nr. 2.1 der Rubrik „Einzelaufgaben“), sorgen für die Schnee- und Eisbeseitigung insbesondere auf den Schulgrundstücken (Nr. 2.91 der Rubrik „Einzelaufgaben“) und ihnen obliegt das rechtzeitige Öffnen und Schließen der Türen und Eingänge (Nr. 2.2 Satz 1 der Rubrik „Einzelaufgaben“).
(b) Demgegenüber ist die Bauhoftätigkeit nach der entsprechenden Stellenbeschreibung maßgeblich durch die Berufsausbildung des Elektrikers geprägt und auch im Übrigen durch Tätigkeiten gekennzeichnet, die wesentlich von den vorgenannten Tätigkeiten des Schulhausmeisters abweichen.
An erster Stelle (Lfd. Nr. 1) nennt die zur Stellenbeschreibung für die Bauhoftätigkeit gehörende Beschreibung der Arbeitsvorgänge „Elektrotechnische Arbeiten“ und hebt bereits damit die Wichtigkeit der Berufsausbildung als Elektriker für diese Stelle hervor. Auch inhaltlich wird diese Berufsausbildung für diese Stelle besonders vorausgesetzt, was sich etwa an den in der Beschreibung der Arbeitsvorgänge unter der Rubrik „Elektrotechnische Arbeiten“ weiter genannten Arbeitsvorgängen „Installations- und Anschlussarbeiten in städtischen Gebäuden und Einrichtungen“, „Mitarbeit bei der Planung von Neuinstallationen“ und „elektrische Reparaturen an Fahrzeugen und Maschinen“ zeigt. Dementsprechend enthält die Stellenbeschreibung selbst unter ihrer Rubrik „2. Angaben zur Planstelle“ die Funktionsbezeichnung Mitarbeiter Bauhof/Elektriker.
Die weiteren Arbeitsvorgänge, welche die vorgenannte Beschreibung der Arbeitsvorgänge auflistet, weichen wesentlich von den genannten Tätigkeiten des Schulhausmeisters ab. Unstreitig völlig neu sind die Arbeitsvorgänge, die nach der laufenden Nummer 4 dieser Beschreibung vom Bauhofmitarbeiter im Bereich des Bestattungswesens zu erledigen sind. Jedenfalls wesentlich anders sind die außerdem genannten „Arbeiten im Bereich des Abwasserkanal-, Regenwasserkanal- und Hochwasserschutzeinrichtungen“, weil diese Arbeitsbereiche nicht in der Dienstanweisung für Schulhausmeister genannt sind. Entsprechendes gilt für die in der laufenden Nummer 3 beschriebenen „allgemeinen Bauhoftätigkeiten“. Weisungsrechte sind nach der Stellenbeschreibung für den Bauhofmitarbeiter nicht vorgesehen.
Damit ergibt schon der äußere Vergleich der Dienstanweisung für die Schulhausmeister vom 25. Mai 2012 mit der Stellenbeschreibung für die Bauhoftätigkeit jedenfalls eine „neue, andere Prägung“ des Arbeitsplatzes beim Bauhof durch „wesentliche Veränderungen“ im bisherigen Aufgabenbereich des Arbeitnehmers, so dass die Eingruppierung des Arbeitnehmers ab dem 15. März 2017 aus Anlass seiner Umsetzung vom Dienstposten eines Schulhausmeisters in den städtischen Bauhof das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a BayPVG verletzte.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich (Art. 82 Abs. 2 Satz 1 BayPVG i.V.m. § 2 Abs. 2 GKG).
Diese Entscheidung ist endgültig (Art. 82 Abs. 2 Satz 2 BayPVG).


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben