Arbeitsrecht

Nachweis der Empfangsberechtigung eines hinterlegten Betrages durch Vorlage eines gerichtlichen Vergleichsprotokolls bei Widerrufsvergleich

Aktenzeichen  38 HL 32/14

Datum:
7.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 51057
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BayHintG Art. 20 Abs. 1 Nr. 2
BayHiVV Nr. 20.1
BGB § 172

 

Leitsatz

Hinterlegungsrechtlich sind in einem Vergleich abgegebene Erklärungen als Nachweis der Empfangsberechtigung gem. Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayHintG zu werten. Eine Auszahlungsbewilligung muss hinsichtlich des Umfangs sowie des Begünstigten genau bestimmt sein und im Original oder – sofern dies nicht möglich ist – einer Ausfertigung vorgelegt werden. Zudem ist bei einem widerruflichen Vergleich die Vorlage einer Ausfertigung mit Rechtswirksamkeitsvermerk erforderlich. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag der Antragsteller vom 22.05.2020 auf Herausgabe wird abgelehnt.

Gründe

Mit Schreiben vom 22.05.2020 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten … die Herausgabe eines nicht konkret bezifferten Betrages. Zum Nachweis der Empfangsberechtigung wurde vorgelegt eine Abschrift des Protokolls der Sitzung vor dem Landgericht München I vom 14.05.2020, Aktenzeichen: 6 O 18992/18. Der Verfahrensbevollmächtigte bezog sich auf den dort abgeschlossenen Vergleich, sowie auf ein Schreiben an das Landgericht München I, worin er namens seiner Mandanten auf den Widerruf des geschlossenen Vergleichs verzichtete.
Der Nachweis der Empfangsberechtigung kann grundsätzlich auch durch Vorlage eines gerichtlichen Vergleichsprotokolls geführt werden. Hinterlegungsrechtlich sind in einem Vergleich abgegebene Erklärungen als Nachweis der Empfangsberechtigung gemäß Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayHintG zu werten und eben nicht nach Nr. 3 (Wiedemann/Armbruster, Kommentar zum BayHintG, Rn. 31, 32 zu Art. 20). Für solche Herausgabebewilligungen gelten die allgemeinen Anforderungen des Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayHintG, Nr. 20.1 BayHiVV. Die Auszahlungsbewilligungen müssten jeweils hinsichtlich des Umfangs, sowie des Begünstigten genau bestimmt sein. Weiter müssten diese im Original vorgelegt werden. Sofern dies nicht möglich ist, wäre die Vorlage einer Ausfertigung erforderlich. Weiter ist bei einem widerruflichen Vergleich die Vorlage einer Ausfertigung mit Rechtswirksamkeitsvermerk erforderlich. Dies deshalb, da Bewilligungen unwiderruflich sind gem. Art. 20 Abs. 1 Nr. 2, 2. HS BayHintG.
Der vorgelegte Vergleich erfüllt bereits inhaltlich nicht obige Voraussetzungen. Es sind keine konkreten Beträge je Beteiligten genannt. Dies ist jedoch zwingend erforderlich, da jeder Beteiligte und dessen Stellung im Hinterlegungsverfahren eigenständig zu behandeln ist, selbst wenn die Vertretung durch einen gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten erfolgt.
Auch die erforderlichen Formerfordernisse erfüllt der vorgelegte Vergleich nicht. Es ist zwingend die Vorlage einer Ausfertigung mit Rechtswirksamkeitsvermerk erforderlich. Die Vorlage eines anwaltlichen Schreibens an das Landgericht München I, in welchem auf den Widerruf verzichtet wird, ist nicht ausreichend.
Weiter ist für den Erlass einer Herausgabeanordnung die Mitwirkung aller Beteiligten erforderlich. Der weitere Beteiligte … hat keine Bewilligung zugunsten der Beteiligten … abgegeben.
Der von den Beteiligten im Vergleich vereinbarte evtl. vorrangig vorzunehmende Abzug von Kosten ist hinterlegungsrechtlich nicht umsetzbar. Lediglich ein Antrag eines Beteiligten, den ihm zustehenden Betrag teilweise tatsächlich zugunsten eines Dritten auszuzahlen, wäre denkbar.
Durch den Verfahrensbevollmächtigten wurde außerdem die Auszahlung auf sein Konto beantragt. Für die Auszahlung auf ein Rechtsanwaltskonto ist jedoch jeweils die Vorlage einer Geldempfangsvollmacht im Original erforderlich. Diese Anforderungen sind im Hinterlegungsverfahren zu stellen, da die wirksame Vertretung aufgrund Bevollmächtigung schriftlich nachzuweisen ist (Wiedemann/Armbruster, Kommentar zum BayHintG, Rn. 7 zu Art. 19). Jeweilige Vollmachten liegen hier bisher nicht vor. Die Vorlage des Originals ist aus Gründen des Rechtsscheins (§ 172 BGB) zur Minimierung von Haftungsrisiken erforderlich.
Die Empfangsberechtigung dem … ist nicht nachgewiesen, der Antrag auf Auszahlung war daher abzulehnen.


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