Arbeitsrecht

Nebentätigkeitsgenehmigung, Verwaltungsgerichte, Versagungsgründe, Widerspruchsbescheid, Nebenbestimmung, Befähigung zum Richteramt, Bevollmächtigter, Hauptamtlichkeit, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Streitwertkatalog, Stundung, Rechtsmittelbelehrung, Mögliche Beeinträchtigung, Gesamtpersonalrat, beamtenrechtliche Vorschriften, Unparteilichkeit, Loyalitätskonflikt, außerhalb der Arbeitszeit, Verwaltungsgerichtlicher Vergleich, Dienstpflichten

Aktenzeichen  AN 1 K 19.02316

Datum:
1.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 41158
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBG Art. 81 Abs. 2 und 3

 

Leitsatz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung gemäß Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBG ohne die durch die Beklagte ausgesprochene Nebenbestimmung gemäß Art. 81 Abs. 3 Satz 5 BayBG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Denn die Beklagte geht zurecht davon aus, dass die Nebentätigkeitsgenehmigung ohne die Auflage wegen Vorliegens von Versagungsgründen im Sinne des Art. 81 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayBG zu versagen ist.
Zur Begründung schließt sich das Gericht den Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2019 an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 117 Abs. 5 VwGO. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Unabhängig davon, ob der Kläger ein selbständiges Gewerbe ausübt oder im Unternehmen seiner Ehefrau beschäftigt ist, erfüllt die Tätigkeit des Klägers, soweit sie sich mit der Entwicklung und Konstruktion von Feuerwehrausrüstung befasst, die Versagungsgründe des Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3 und 4 BayBG.
Nach Art. 81 Abs. 3 Satz 1 BayBG ist die Genehmigung zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
Die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ist nach der Rechtsprechung dann berechtigt, wenn bei verständiger Würdigung der gegenwärtig erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wahrscheinlich ist bzw. wenn ein vernünftiger Grund für die Annahme besteht, dass eine solche Beeinträchtigung voraussichtlich eintreten wird. Zwar reicht insoweit eine bloße – nicht auszuschließende – Möglichkeit, eine fernliegende Gefahr der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, nicht aus, es muss jedoch andererseits eine solche Beeinträchtigung nicht in absehbarer Zeit im hohen Maße wahrscheinlich sein. Die Genehmigungsbehörde hat bei der Anwendung des unbestimmten, verwaltungsgerichtlich in vollem Umfang nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriffs „Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen“ kein Ermessen auszuüben; es steht ihr kein Beurteilungsspielraum zu. Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit die Besorgnis einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen besteht (VG München, U.v. 19.1.2010 – M 5 K 08.4216 – juris Rn. 23 unter Verweis auf: BVerwG, U.v. 26.6.1980, BVerwGE 60, 254; BayVGH, U.v. 24.7.1981, ZBR 1982, 119; VG München, U.v. 18.1.2005, ZBR 2006, 272).
Ein Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen (Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayBG), in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann (Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayBG) oder auch die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann (Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BayBG).
Bei dem Versagungsgrund des Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayBG handelt es sich um einen Fall des Loyalitätskonflikts, bei dem schon die Möglichkeit der Pflichtenkollision für die Versagung ausreicht (Brinktrine in: BeckOK BeamtenR Bayern, Art. 81 BayBG Rn. 82). Demgegenüber erfordert der Versagungsgrund des Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayBG keinen Pflichtenwiderstreit (Baßlsperger in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 81 BayBG Anm. 71). Durch Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BayBG soll der Eindruck vermieden werden, dass der Beamte dienstliche mit privaten Interessen verquickt und damit die objektive, gerechte und sachliche Erledigung der Dienstgeschäfte nicht mehr gewährleistet ist. Letztendlich geht es auch bei diesem Versagungsgrund um das Ansehen der Verwaltung; das Vertrauen des Bürgers soll keine Einbuße erleiden (Brinktrine in: BeckOK, BeamtenR Bayern, Art. 81 BayBG Rn. 86).
Dies berücksichtigend ist der Teil der Nebentätigkeit, der sich mit der Entwicklung und Konstruktion von Feuerwehrzubehör befasst, geeignet, einen Loyalitätskonflikt mit der dem Kläger in seiner Hauptbeschäftigung obliegenden Aufgabe hervorzurufen.
Nach dem aktuellen, von der Beklagten übermittelten Aufgabenbereich des Klägers wirkt dieser auch bei der Beschaffung von z.B. Wärmebildkameras, Feuerwehrhelmen und Prüfsoftware mit. Unabhängig davon, ob der Kläger seine Nebentätigkeit im Rahmen einer Beschäftigung im Unternehmen seiner Ehefrau oder im Auftrag Dritter im Rahmen einer selbständigen Beschäftigung ausübt, kann er bei der Entwicklung und Konstruktion von Feuerwehrzubehör – unabhängig von der örtlichen Zugehörigkeit der beauftragenden Feuerwehr – Kenntnisse erlangen, die er im Rahmen seiner hauptberuflichen Tätigkeit möglicherweise verwenden muss. Beispielhaft wird dabei auf den durchaus denkbaren Fall verwiesen, dass der Kläger möglicherweise im Auftrag einer Feuerwehr außerhalb Bayerns ein Beleuchtungssystem für einen Feuerwehrhelm entwickelt, das sich ggf. auch für die Feuerwehr der Beklagten interessant und passend darstellen könnte, sodass der Kläger diese Konstruktion für eine geplante Neubeschaffung vorschlagen müsste. Sollte es dann tatsächlich zu einer Ausschreibung des durch den Kläger konstruierten Beleuchtungssystems kommen, würde sicherlich auch das Unternehmen der Ehefrau des Klägers ein Angebot abgeben, falls nicht bereits aufgrund eines Patents ausschließlich der Kläger oder das Unternehmen der Ehefrau das Produkt vermarkten können.
Damit besteht ein Bezug zur allgemeinen Aufgabenstellung der Behörde, in welcher der Kläger eingesetzt ist und erfüllt wegen der Pflichtenkollision den Versagungstatbestand des Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayBG und erst recht – da ein Pflichtenwiderstreit nicht erforderlich ist – den Versagungstatbestand des Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayBG. Gleichzeitig ist die Nebentätigkeit geeignet, die Unparteilichkeit und Unbefangenheit zu beeinflussen (Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BayBG), wenn es im Verhältnis des Klägers und der Beklagten um von dem Kläger entwickeltes Zubehör für Feuerwehren geht, die bei der Beklagten möglicherweise zum Einsatz kommen sollen.
Die Nebentätigkeit des Klägers wird auch nur durch die in der Genehmigung aufgenommene Auflage genehmigungsfähig. Ohne entsprechende Auflage wäre die Nebentätigkeit aufgrund des dargestellten Loyalitätskonfliktes nicht genehmigungsfähig. Dabei vertritt die Kammer die Auffassung, dass sich der Loyalitätskonflikt auch nicht durch eine andere, aus Sicht des Klägers weniger einschneidende Auflage, nämlich dass nur eine Nebentätigkeit im Bereich des Feuerwehrzubehörs für die (freiwilligen) Feuerwehren der Stadt … ausgeschlossen wird, auflösen lässt. Denn wie das o.g. Beispiel zeigt, müsste der Kläger seinem Dienstherrn eigene Entwicklungen, falls diese für die Beklagte von Interesse sind, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben empfehlen – unabhängig davon, für welche Feuerwehr die Entwicklung erfolgt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.


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