Arbeitsrecht

Nichtannahmebeschluss: Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsmittels (hier: Anhörungsrüge gem § 33a StPO) hält Einlegungsfrist für Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG) nicht offen – mangelnde Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Gehörsverstoßes

Aktenzeichen  2 BvR 619/10

Datum:
9.8.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100809.2bvr061910
Normen:
GG
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG
§ 33a StPO
§ 356a StPO
Spruchkörper:
2. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG Nürnberg, 25. Februar 2010, Az: 1 Ws 709/09, Beschlussvorgehend OLG Nürnberg, 21. Januar 2010, Az: 1 Ws 709/09, Beschlussvorgehend LG Amberg, 13. November 2009, Az: 2 StVK 360/2009, Beschluss

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 93a Abs.
2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des
Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn sie ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat die Frist
für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) versäumt. Diese begann mit dem Zugang der die Rechtsbeschwerde
verwerfenden Entscheidung des Oberlandesgerichts am 26. Januar 2010 zu laufen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Anhörungsrüge
konnte die Verfassungsbeschwerdefrist nur offen halten, wenn sie nicht offensichtlich aussichtslos war (vgl. BVerfGK 7, 115
).

2
Die vom Beschwerdeführer eingelegte Anhörungsrüge war offensichtlich aussichtslos. Soweit die Einwände, die der Beschwerdeführer
mit seiner Anhörungsrüge geltend machte, der Sache nach überhaupt einen Bezug zum Anspruch auf rechtliches Gehör aufwiesen,
betrafen sie allein die Annahme des Oberlandesgerichts, die Rechtsbeschwerde sei wegen unzureichender Mitwirkung des Rechtspflegers
formwidrig. Die insoweit behaupteten Verstöße waren jedoch – unabhängig von der Frage, ob die Einordnung als Gehörsverstöße
zutreffend ist – jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Denn die Verwerfung der Rechtsbeschwerde war außer auf die Annahme
der Formwidrigkeit der Rechtsbeschwerde noch auf einen weiteren Grund – die fehlende einzelfallübergreifende Bedeutung der
landgerichtlichen Entscheidung – gestützt. Hierauf bezogen hatte der Beschwerdeführer einen Gehörsverstoß weder geltend gemacht
noch war das Vorliegen eines solchen Verstoßes offensichtlich.

3
Auf die Frage, ob das Oberlandesgericht mit den angeführten Gründen für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde die Zulässigkeitsvoraussetzungen
für dieses Rechtsmittel überspannt hat (vgl. zur Verwerfung einer Rechtsbeschwerde mangels fallübergreifender Bedeutung BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni2009 – 2 BvR 2279/07 – StraFo2009, S. 379 f. ), kommt es in diesem
Zusammenhang nicht an, denn die Anhörungsrüge ist nicht zur Korrektur beliebiger Rechtsfehler eröffnet, sondern nur unter
der Voraussetzung statthaft, dass – nicht nur in Worten, sondern der Sache nach – eine entscheidungserhebliche Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wird.

4
Angesichts der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde kann nicht geprüft werden, ob Grundrechte des Beschwerdeführers dadurch
verletzt sind, dass das Oberlandesgericht seine Anhörungsrüge nicht nach § 33a StPO, sondern nach § 356a StPO beurteilt und
wegen Versäumung der dort vorgesehenen Rügefrist von nur einer Woche verworfen hat.

5
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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