Arbeitsrecht

Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Pflicht von Arbeitgebern zur Annahme eines Angebots auf Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung (§ 1a Abs 1 BetrAVG) – keine Verletzung des Arbeitgebers in Grundrecht aus Art 12 Abs 1 GG

Aktenzeichen  1 BvR 2653/08

Datum:
7.5.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120507.1bvr265308
Normen:
Art 12 Abs 1 GG
§ 1a Abs 1 BetrAVG
§ 1 Abs 1 S 3 BetrAVG
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 12. August 2008, Az: 1 (8) Sa 40/08, Urteilvorgehend ArbG Dresden, 10. November 2004, Az: 3 Ca 3686/04, Urteil

Gründe

1
Gegen die Verpflichtung zur Annahme eines Angebots von Beschäftigten auf Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung und
gegen die Verpflichtung zur Durchführung der Entgeltumwandlung durch den Abschluss einer Direktversicherung aus § 1a Abs.
1 BetrAVG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie ist als Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit
gerechtfertigt. Der Gesetzgeber verfolgt mit der erstrebten Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung als Ergänzung zur
gesetzlichen Altersversorgung zur Absicherung eines angemessenen Lebensstandards im Alter einen Gemeinwohlbelang von hoher
Bedeutung (vgl. BVerfGE 103, 293 ); die mit § 1a Abs.1 BetrAVG einhergehenden Belastungen für Arbeitgeber im Fall der
vorliegend zu beurteilenden Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung sind überschaubar, die Regelung insofern angemessen.

2
Insofern verfassungsrechtliche Bedenken daraus hergeleitet werden, dass für Arbeitgeber nicht nur eine Pflicht normiert ist,
Angebote auf Entgeltumwandlung und Direktversicherung anzunehmen, sondern daneben auch eine Haftungsverpflichtung aus § 1
Abs. 1 Satz 3 BetrAVG besteht, war dies hier verfassungsrechtlich nicht zu überprüfen. Die Haftungsverpflichtung war kein
Gegenstand des im Ausgangsverfahren eingeklagten Anspruchs. Die Pflicht zur Annahme eines Angebots von Beschäftigten auf Entgeltumwandlung
über eine Direktversicherung und die Verpflichtung zur Durchführung der Entgeltumwandlung durch den Abschluss einer Direktversicherung
aus § 1a Abs. 1 BetrAVG war daher unabhängig von der Haftungsverpflichtung aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG zu beurteilen.

3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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