Arbeitsrecht

Nichtannahmebeschluss: Mangels Vorlage einer Spezialvollmacht iSd § 22 Abs 2 S 2 BVerfGG unzulässige Verfassungsbeschwerde

Aktenzeichen  2 BvR 1052/13

Datum:
4.12.2014
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Normen:
§ 22 Abs 2 S 2 BVerfGG
§ 90 BVerfGG
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend LG Saarbrücken, 3. Mai 2013, Az: S IV StVK 48041 Js 797/09 (503/13), Beschluss

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Vertreterin des Beschwerdeführers den Nachweis ihrer Bevollmächtigung trotz gerichtlichen Hinweises nicht in einer den Anforderungen des § 22 Abs. 2 BVerfGG genügenden Weise geführt hat. Die allgemein „in Sachen Verfassungsbeschwerde“ erteilte Vollmacht bezieht sich nicht – wie gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG erforderlich – ausdrücklich auf das konkrete Verfahren (vgl. BVerfGE 62, 194 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 2014 – 2 BvR 2446/14 -, juris und Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2001 – 2 BvR 1898/01 -, NJW 2002, S. 428; Lenz/Hansel, BVerfGG, 1. Aufl. 2013, § 22 Rn. 17).
2
Über die Frage, ob das Landgericht Grundrechte des Beschwerdeführers dadurch verletzt hat, dass es von einem Anwendungsfall des § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG statt – wie vom Beschwerdeführer beantragt – von der nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG zu beurteilenden Konstellation einer vorläufigen Aussetzung der belastenden Maßnahme ausgegangen ist, kann daher nicht entschieden werden.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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